$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 968
dingter erworben wird für den Beamten selbst, mit Wirkung ge-
gebenenfalls auch für seine Hinterbliebenen ®*.,
Sodann aber knüpft sich an diese Art der Endigung des Dienst-
verbältnisses und damit des Besoldungsanspruchs die Entstehung
eines neuen, diesem letzteren entsprechenden Rechts, des Anspruchs
auf Pension, Ruhegehalt, Hinterbliebenengehalt.
Der Ruhegehalt ist eine in regelmäßigen Zeitabschnitten
verfallende Geldleistung des Staates, die sich nach der Höhe der
zuletzt bezogenen Besoldung bestimmt. Die Bewilligung kann bei
Endigung des Dienstverhältnisses geschehen durch die zuständige
vorgesetzte Behörde nach freiem Ermessen der Billigkeit, wobei
die bezogene Besoldung nur tatsächlich einen gewissen Anhalt ge-
währt. Regelmäßig ist sie schon im voraus festgelegt mit der
Gehaltsbewilligung und im Anschluß an diese. Wie diese erhält
sie eine allgemeine Regelung durch Aufstellung fester Sätze, die
sich nach Bruchteilen der Besoldung berechnen: das kann rechts-
satzmäßig geschehen oder im Verwaltungswege, durch „Pensions-
regulative, Pensionsordnungen“. Durch die Anstellung wird mit
dem Gehaltsanspruch auch der bedingte Anspruch auf die so vor-
gesehenen Ruhegehaltssätze erworben, und zwar durch die Kraft
des Anstellungsaktes, wie dort. Nachträgliche Änderungen durch
Rechtssatz wirken, sofern kein Vorbehalt gemacht wird, auch auf
schon begründete Ruhegehaltsansprüche; handelt es sich um bloße
Verwaltungsregeln, so werden sie erst durch die kundzugebende
Verfügung der vorgesetzten Behörde wirksam, und soweit es sich
um Benachteiligungen handelt, nur auf Grund der Einwilligung des
Betroffenen. Der auf solche Weise begründete Rechtsanspruch geht
aber wieder nicht auf Zahlung, sondern lediglich darauf, daß ein-
tretendenfalls nach Maßgabe der danach sich berechnenden Sätze
die Feststellung und Zuweisung des gebührenden Ruhe-
gehalts erfolge. Das Recht auf Zahlung entsteht erst durch diesen
letzteren Akt,
% Kanngießer, R.B.Recht S. 34 (Note 4 zu R.B.G. $ 5), rechtfertigt den
Sterbemonat mit dem Satz: „Dies folgt aus der Alimentennatur des Gehalts“.
Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 219 folgert daraus das Gegenteil: „Da der Gehalt
als eine in Form einer Unterhaltsrente gewährte Gegenleistung anzusehen ist.
endet der Anspruch naturgemäß mit der Beendigung des Dienstverhältnisses“.
Danach wären also Sterbemonat und Gnadenquartal eine besondere Rücksicht-
nahme, „Gnade“ des Gesetzgebers. Das wird wohl auch das Richtige sein. Aber
einmal zuerkannt, sind es eben doch Rechtsansprüche geworden.
95 Die Lehre von der Verleihung des Gehalts und der Gehaltserhöhung