$ 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 31.
der Weise eines gewöhnlichen Privatmannes sich nicht mehr aus-
scheiden läßt, vielmehr die öffentliche Verwaltung sich in dem staat-
lichen Grundstücke unmittelbar verkörpert. Daß es das gibt und
wie es sich rechtlich gestaltet, ist in der Lehre von den öffent-
lichen Sachen genauer darzustellen (vgl. unten $$ 35 u. 36).
Öffentliche Straßen und Festungswerke bieten die Hauptfälle.
Daß hier die Enteignung versagt, ist selbstverständlich,
Das, was sie möglich machte gegen den Staat, fällt weg: seine
privatwirtschaftliche Erscheinung und damit zusammenhängende
Stellung unter Untertanenrecht. Nun kommt seine eigene Natur
zur Geltung, wonach er sich nicht selbst enteignen kann. Nur gegen
Untertanen geht die Enteignung und was ihnen gleichgestellt wird ®.
" Vgl. Bd. 1 S.122. Privateigentum, privatrechtliches Eigentum ist Eigen-
tum nach Untertanenrecht; auch der Fiskus kann solches haben und wird dann
nach Untertanenrecht behandelt, insbesondere auch enteignet. Nur am öffentlichen,
d. h. öffentlichrechtlichen Eigentum findet die Enteignung von selbst eine recht-
liche Grenze. Es gibt jetzt noch viele Juristen, die sich mit dem Gedanken eines
Öffentlichen Eigentums nicht befreunden können. Wir werden uns mit ihnen
unten $$ 35 und 36 auseinanderzusetzen haben. Für sie gilt natürlich das hier
Vorzutragende von vornherein nicht; sie werden aber dafür auch hier schon ihre
Schwierigkeiten bekommen mit dem positiven Recht. Im französischen Enteignungs-
recht ist der obige Satz anerkannt; de Lallean, Traitö de l’expropr. In. 182:
„Il faut done reconnattre, que la loi (das Enteignungsgesetz) ne peut pas s’entendre
de Yalienation du domaine publie proprement dit; que cela serait trop
eontraire aux principes et aux art. 538 et 2226 du c. c., qui consacrent l'inalie-
nabilitE et limprescriptibilit6 du domaine public. Les objets qui le composent
ne deviennent alienables que lorsqu’ils ont &t& detaches par changement de nature
et de destination et qu’ils ont &t# remis aux corps administratifsg pour faire
partie ‚des biens ordinaires et patrimoniaux.“ Grünhut, Ent.R. S. 76 ff., schließt
sich dieser Auffassung an, indem er bei der Frage, ob Enteignung gegen den Staat
zulässig sei, unterscheidet zwischen dem „öffentlichen Gute“ und dem „Staatsgute“ ;
das erstere, meint er, sei der Enteignung unzugänglich; denn es diene bereits dem
öffentlichen Gebrauch und könne ihm deshalb nicht erst zwangsweise gewidmet
werden. Auch diese Begründung findet sich bei den französischen Juristen. Sie
scheint mir ein wenig äußerlich zu sein und nicht ganz zutreffend. Layer, Prinz.
d. Ent. 8.590 £,, erkennt ein richtiges „öffentliches Eigentum“ an (S. 592), welches
als solches, in der Hand des Staates wenigstens und zwischen koordinierten
Gemeinwesen, der Enteignung entzogen ist (S. 594, 595). Bei der Begründung
kommt er aber wieder in den Bannkreis des „öffentlichen Interesses“, das die Ent-
scheidung geben soll: „Die Enteignung bedeutet die Inanspruchnahme eines Ob-
jektes im öffentlichen Interesse und für dasselbe. Die Sache, die im öffentlichen
Eigentum steht, ist aber bereits dem öffentlichen Interesse gewidmet“ (S. 592).
Damit gerät bei ihm die Sache wieder ins „Relative“ und ins Unklare. — Man
könnte noch mehrere Schriftsteller anführen, die gegen die Enteignungsfähigkeit
des öffentlichen Gutes sich aussprechen. Meist stimmt es nicht ganz. Entschieden
in dem hier vertretenen Sinne: Fleiner, Instit. S. 334 (die Note 43 S. 292, anf