364 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
In der gleichen Weise vollzieht sich die Begründung des An-
spruchs auf Hinterbliebenengehalt. Auch er entsteht schon
bei Lebzeiten des Beamten; willkürliche Änderungen verletzen
dessen Recht. Mit dem Tode des Beamten schlägt er alsdann um
in einen Anspruch der Dritten, zu deren Gunsten er begründet ist,
auch hier zunächst nur ein Anspruch auf Festsetzung, Zuweisung,
durch die dann erst das Forderungsrecht begründet wird. Selbst-
verständlich ist auch dieses ein Forderungsrecht Öffentlichrechtlicher
Natur ?®,
Die Rubegehälter haben vor den Besoldungen das voraus, daß
sie keinem Wechsel mehr unterworfen sind, der aus dem Zusammen-
harg mit dem Dienstverhältnis sich herleiten könnte. Sie sind
endgültig verdient durch die geleisteten Dienste, durch die
erledigte Dienstpflicht. Das fernere Verhalten des Berechtigten
ist grundsätzlich gleichgültig, insbesondere ist eine Entziehbarkeit
wegen Unwürdigkeit, sei es im Wege disziplinärer Maßregelung,
findet hier entsprechende Anwendung; vgl. oben Note 5 u. Note 14. — Die Be-
deutung des Festsetzungsaktes ist verkannt in R.G. 19. Dez. 1905 (Entsch. LXU
S. 237 ff.), wo zu Unrecht die „Deutlichkeit“ des $ 1 Pr. Ges. v. 27. März 1972
angerufen wird. Der gesetzliche Anspruch auf Ruhegehalt wird ein Anspruch
auf Zahlung nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch Vermitt-
lung jenes Aktes, auf welchen der Anspruch zunächst geht. Das schließt nicht
aus, daß das Gericht, wo es dazu berufen ist, eine Nachprüfung der Gültigkeit
des Aktes, seiner Verweigerung und Zurücknahme ausübe und ihn nötigenfalls
selbst an Stelle der Behörde durch sein Urteil ausspreche. Vgl. oben Note 15.
:$ Sofern der Gehalt den Hinterbliebenen durch Gesetz oder Verordnung
bestimmt ist, könnte man an die allgemeine Wirkung des Rechtssatzes anknüpfen.
Ihr Recht besteht aber auch bei einfacher Verwaltungsordnung. Auf den für sie
wirkenden Rechtserwerb des Beamten selbst kommt es allein an. Selbst ein
anderes bestimmendes Gesetz ändert das nicht von selbst, R.G. 26. Okt. 1880
(Entsch. II S. 114): Ein badischer Postbeamter war vom Reich übernommen
worden; die Witwe klagte auf die Pension, wie sie nach badischem Rechte zu
bemessen gewesen wäre. Durch die Anstellung, sagt das Gericht, war ein wohl-
erworbenes Recht auf Pensionierung der Witwe nach badischem Rechte begründet
worden. Das Reichsbeamtengesetz, unter welches der Verstorbene nachher getreten
war, hatte nicht „den privatrechtlichen (?, Inhalt der Anstellung mit der Trag-
weite verändert, daß wohlerworbene Rechte dadurch entzogen wären“. — Die
Wirkung zugunsten der Hinterbliebenen beruht nicht auf Erbrecht, sondern einzig
darauf, daß sie bezeichnet sind als die, zu deren Gunsten das Recht des Beamten
erworben sein soll. Daher schadet auch Ausschlagung der Erbschaft oder Güter-
gemeinschaft nichts. Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 360 (Der Anspruch auf
den Sterbemonat dagegen ist, wie dort richtig bemerkt wird, dem Beamten selbst
noch wirksam geworden und gehört, falls der Gehalt noch nicht erhoben worden
war, zum Nachlaß).