Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 965 
sei es als Straffolge bei gerichtlicher Verurteilung, nicht anzu- 
nehmen ?7, 
Das Gesetz kann anders. Es ist möglich, daß auch dem mit 
Ruhegehalt oder Hinterbliebenengehalt Ausgestatteten noch gewisse 
Standespflichten würdigen Verhaltens auferlegt sind, bei deren Ver- 
letzung sie ihrer Ansprüche in einem Disziplinarverfahren verlustig 
erklärt werden können ®®, 
2. Neben dem Gehalt, der samt seinem Zubehör einen Vorteil 
darstellt als Gegenwert der Dienstpflicht, wird in verschiedener 
Weise Schadloshaltung gewährt für die mit der Erfüllung der 
Dienstpflicht verbundenen Nachteile, Auslagen und Beschädigungen. 
Hierher könnte man im weiteren Sinne auch rechnen alles, was 
der Dienstherr seinem Diener leistet und zur Verfügung stellt, um 
ihm die richtige Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen und zu 
erleichtern. Das geschieht um des Dienstherrn selbst willen und 
zu besserer Besorgung seiner Geschäfte, kann aber insofern als 
eine vorbeugende Schadloshaltung angesehen werden, als der Diener 
danach gar nicht in die Lage geraten soll, irgendwie einen Auf: 
wand für die Zwecke des Dienstes machen zu müssen. Der Staat 
stellt die Amtsräumlichkeiten, Schreibstubenbedürfnisse, Fuhrwerke. 
Werkzeuge und Waffen, alles fix und fertig. Das kommt ja schließlich 
auch dem Beamten persönlich zugute: er findet während des Tages 
sein Obdach, wohlgeheizt und wohlbeleuchtet, ein Amtskleid kann ihm 
gestellt sein, der höhere Beamte erhält vielleicht auch persönliche 
Bedienung. Am deutlichsten wird diese Wirkung beim Heerdienst: 
die große staatliche Anstalt nimmt den Soldaten vollständig in ihre 
Pflege und sorgt für alle seine Bedürfnisse, Wohnung, Kleidung, 
Obdach, bettet ihn, versieht ihn mit ärztlicher Pflege, reicht ihn: 
überdies für Nebenbedürfnisse ein kleines Taschengeld, Löhnung 
genannt. 
Alles das gehört zur eigenen Verwaltung des Staates. Der 
Dienstpflichtige hat hier keinen Rechtsanspruch, weder 
nach Zivilrecht, noch nach öffentlichem Recht. Er mag darauf 
  
U R.G. 11. Febr. 1887 (Entsch. XVII S. 240): Ein Beamter wird im August 
für 1. Oktober pensioniert, im September wegen Sittlichkeitsverbrechens suspendiert. 
Mitte Oktober zu 2 Jahr Zuchthaus verurteilt: der Pensionsanspruch besteht, weil 
das StfGB. nur Verlust des Amts und Gebalts, nicht auch der Pension als Straf- 
folge vorsieht. Die Pension ist aber rechtswirksam erworben durch den Ver- 
leihungsakt vom August. Wer das Recht darauf kraft Gesetzes entstehen läßt. 
also vom 1. Oktober ab, würde hier Schwierigkeiten bekommen. 
8 Vgl, oben $ 45 Note 66.
	        
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