Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.. 367 
für die geeigneten Fälle Vorkehrung getroffen, Aufwendungen, 
welche der Dienst mit sich bringt, zu vergüten, und nur, soweit 
in dieser Hinsicht eine Bestimmung zutrifft, besteht Aussicht darauf. 
Das kann dem freien Ermessen der vorgesetzten Behörden über- 
lassen sein®!. Für die wichtigeren Fälle ist es bindend nach 
festen Regeln bestimmt und dann wird auch ein Rechtsanspruch 
darauf begründet. 
In diesem Sinne gewährt der berufsmäßige Staatsdienst 
Wohnungsgeldzuschüsse zum Ausgleich des Aufwandes aus 
der Notwendigkeit, um des Amtes willen an einem verhältnismäßig 
teuren Orte wohnen zu müssen®®, Repräsentationsgelder für 
die vermeintlich mit dem Amte verbundene Verpflichtung, sich durch 
Gastereien ein erhöhtes Ansehen zu verschaffen, Umzugskosten 
bei Versetzungen, Reisekosten und Tagegelder für Wahr- 
nehmung von Amtsgeschäften außerhalb des Wohnsitzes, Pausch- 
summen für Schreibmaterialien, die der Staat, um billiger 
wegzukommen, den so ausgestatteten Beamten selber anschaffen 
und bezahlen läßt. Das Ehrenamt gibt Amtsunkosten- 
entschädigungen, Aversen für Schreibhilfe; auch der 
Sold und die Equipierungsgelder des zur Dienstleistung ein- 
gezogenen Reserveoffiziers haben diese rechtliche Natur ®®. 
Die Zwangsdienstpflicht des Schöffen und Geschworenen hat 
durch das neuere Recht Tagegelder erhalten zur Vergütung des 
  
&! Den Vorgesetzten pflegt eine gewisse Summe zur Verfügung zu stehen, 
um in geeigneten Fällen zu helfen. So z. B. um polizeilichen Vollstreckungs- 
beamten Ersatz zu leisten für im Dienst beschädigte Kleidungsstücke. Auch 
„Extraarbeiten“ finden auf diese Weise Vergütung: Fischers Ztschft. I S. 359. 
Ist ein solcher Entschädigungsbetrag formgerecht bewilligt, so besteht natürlich 
ein Rechtsanspruch aus diesem Verwaltungsakt: C.C.H. 10. Okt. 1866 (J.M.Bl. 1869 
$. 2); V.G.H. 17. Febr. 1888 (Entsch. IX S. 411). Bloße Verheißungen und Ver- 
tröstungen des freundlichen Vorgesetzten binden nur diesen und nur moralisch. 
#3 Daher die Beträge nach Ortsklassen abgestuft sind und Einbuße am 
Wohnungsgeld infolge Versetzung an einen Ort niedrigerer Klasse nicht als un- 
zulässiger Eingriff in die erworbenen Rechte anzusehen ist. Folgerichtig müßte 
der Anspruch auf Wohnungsgeld wie alle diese Schadloshaltungen mit dem zu 
verwaltenden Amte, das dazu Anlaß gibt, untergehen. Allein es ist doch nicht 
zu verkennen, daß man gewöhnlich unter diesem Namen zugleich eine allgemeine 
Gehaltsaufbesserung beabsichtigt hatte (O.Tr. 11. Nov. 1864; Str. LV. S. 275). 
Daher ein bestimmter Teil davon als „pensionsfähig“ behandelt wird. 
33 Vgl. oben $ 44 Note 32. Daß der Reserveoffizier die Entschädigung in 
Form und Maß gerade so erhält, wie der entsprechende Berufsoffizier seine 
Besoldung, geschieht in der Absicht völliger Gleichstellung in allen Äußerlich- 
keiten des Standes. Besoldung wird es deshalb doch nicht.
	        
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