$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.. 367
für die geeigneten Fälle Vorkehrung getroffen, Aufwendungen,
welche der Dienst mit sich bringt, zu vergüten, und nur, soweit
in dieser Hinsicht eine Bestimmung zutrifft, besteht Aussicht darauf.
Das kann dem freien Ermessen der vorgesetzten Behörden über-
lassen sein®!. Für die wichtigeren Fälle ist es bindend nach
festen Regeln bestimmt und dann wird auch ein Rechtsanspruch
darauf begründet.
In diesem Sinne gewährt der berufsmäßige Staatsdienst
Wohnungsgeldzuschüsse zum Ausgleich des Aufwandes aus
der Notwendigkeit, um des Amtes willen an einem verhältnismäßig
teuren Orte wohnen zu müssen®®, Repräsentationsgelder für
die vermeintlich mit dem Amte verbundene Verpflichtung, sich durch
Gastereien ein erhöhtes Ansehen zu verschaffen, Umzugskosten
bei Versetzungen, Reisekosten und Tagegelder für Wahr-
nehmung von Amtsgeschäften außerhalb des Wohnsitzes, Pausch-
summen für Schreibmaterialien, die der Staat, um billiger
wegzukommen, den so ausgestatteten Beamten selber anschaffen
und bezahlen läßt. Das Ehrenamt gibt Amtsunkosten-
entschädigungen, Aversen für Schreibhilfe; auch der
Sold und die Equipierungsgelder des zur Dienstleistung ein-
gezogenen Reserveoffiziers haben diese rechtliche Natur ®®.
Die Zwangsdienstpflicht des Schöffen und Geschworenen hat
durch das neuere Recht Tagegelder erhalten zur Vergütung des
&! Den Vorgesetzten pflegt eine gewisse Summe zur Verfügung zu stehen,
um in geeigneten Fällen zu helfen. So z. B. um polizeilichen Vollstreckungs-
beamten Ersatz zu leisten für im Dienst beschädigte Kleidungsstücke. Auch
„Extraarbeiten“ finden auf diese Weise Vergütung: Fischers Ztschft. I S. 359.
Ist ein solcher Entschädigungsbetrag formgerecht bewilligt, so besteht natürlich
ein Rechtsanspruch aus diesem Verwaltungsakt: C.C.H. 10. Okt. 1866 (J.M.Bl. 1869
$. 2); V.G.H. 17. Febr. 1888 (Entsch. IX S. 411). Bloße Verheißungen und Ver-
tröstungen des freundlichen Vorgesetzten binden nur diesen und nur moralisch.
#3 Daher die Beträge nach Ortsklassen abgestuft sind und Einbuße am
Wohnungsgeld infolge Versetzung an einen Ort niedrigerer Klasse nicht als un-
zulässiger Eingriff in die erworbenen Rechte anzusehen ist. Folgerichtig müßte
der Anspruch auf Wohnungsgeld wie alle diese Schadloshaltungen mit dem zu
verwaltenden Amte, das dazu Anlaß gibt, untergehen. Allein es ist doch nicht
zu verkennen, daß man gewöhnlich unter diesem Namen zugleich eine allgemeine
Gehaltsaufbesserung beabsichtigt hatte (O.Tr. 11. Nov. 1864; Str. LV. S. 275).
Daher ein bestimmter Teil davon als „pensionsfähig“ behandelt wird.
33 Vgl. oben $ 44 Note 32. Daß der Reserveoffizier die Entschädigung in
Form und Maß gerade so erhält, wie der entsprechende Berufsoffizier seine
Besoldung, geschieht in der Absicht völliger Gleichstellung in allen Äußerlich-
keiten des Standes. Besoldung wird es deshalb doch nicht.