368 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
mit der Wahrnehmung des Pflichtehrenamtes verbundenen Zeit-
aufwandes; dazu noch Reisekostenentschädigung ®.
Auf die Entstehung und die Geltendmachung dieser Rechts-
ansprüche finden die für den Gehalt entwickelten Grundsätze ent-
sprechende Anwendung. |
— Von Beschädigungen, die den Dienstpflichtigen treffen
können, kommen hier nur solche in Betracht, dieer im Dienste,
bei Erfüllung seiner Dienstpflicht, erleidet; nur bei solchen kann
eine Forderung der Billigkeit entstehen, daß er dafür eine Schad-
loshaltung von seinem Dienstherrn empfange. Möglicherweise sind
den Vorgesetzten auch dafür Mittel zur Verfügung gestellt, um
nach ihrem Ermessen dem Betroffenen zu Hilfe zu kommen. Es
handelt sich aber vor allem wieder um Rechtsansprüche und in-
wieweit solche entstehen.
Da ist denn zu sagen, daß das öffentliche Dienstverhältnis an
sich einen Entschädigungsanspruch für die im Dienste erlittenen
Vermögensnachteile nicht mit sich bringt. Die darauf hivauslaufen-
den Gesetzesbestimmungen für privatrechtliche Verhältnisse lassen
sich nicht von selbst hierher übertragen. Selbst wenn man auf-
stellen kann, das Dienstverhältnis schließe für den Dienstherrn
Staat und für die leitenden Behörden die Pflicht ein, Vorkehrungen
zu treffen zum Schutze der Dienstpflichtigen gegen solche Nachteile,
begründet der durch ihre Vernachlässigung entstandene Schaden
keinen dienstrechtlichen und demnach Öffentlich-
rechtlichen Anspruch auf Ersatz. Öffentlichrecht-
liche Pflichten zu Tun oder Unterlassen verwandeln
sich im Falle der Nichterfüllung nicht in Geld-
zahlungsansprüche des Berechtigten ®®.
% Reichsges. v. 29. Juli 1913. Auch auf diesen öffentlichrechtlichen An-
spruch müßte eigentlich verzichtet werden können. Das Gesetz hat den Verzicht
ausdrücklich verboten behufs demokratischer Gleichheit.
®* Wir haben kein Seitenstück zu den allgemeinen Grundsätzen des B.G.B.
$ 280ff. Es ist nicht erlaubt, auf dem Wege angeblicher Analogie Entlehnungen
von dort zu machen, behufs Erzielung einer öffentlichrechtlichen Schadens-
ersatzpflicht. Vgl. oben Bd. I S. 119. Öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten des
Dienstherrn verwandeln sich aber auch nicht, im Falle ihrer Nichterfüllung, in
zivilrechtliche Geldzahlungspflichten.. Wo man gemeint hat, das dem Staat
gegenüber durchführen zu können, arbeitet man, bewußt oder unbewußt, mit
vorausgesetzten zivilrechtlichen Verpflichtungen dieses Dienstherrn, die er doch als
solcher nicht hat. So R.G. 4. Nov. 1886 (Entsch. XVIII S. 171): Ein Eisenbahn-
beamter ist auf dem Bahnhofe eine schadhafte Treppe herabgestürzt; Fiskus
hafter, weil nach dem anzuwendenden Zivilrecht „der Dienstvertrag den
Dienstherrn für Außera htlassung der Diligenz in Ansehung der körperlichen