$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 3659
Das würde nicht hindern, daß .der im Dienste beschädigte Be-
amte oder Soldat Ersatzansprüche, selbständig und unabhängig von
einer besonderen Berechtigung dazu aus dem Dienstverhältnisse,
gründete auf die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts
über rechtswidrige Schädigung, B.G.B. $823ff. Wir würden
dazu fordern, daß der Schaden verursacht sei durch das Verschulden
eines Anderen, Vorgesetzten, Nebenbeamten oder Außenstehenden,
für den nach dem Gesetz der Staat zivilrechtlich haftete. Voraus-
setzung wäre allerdings außerdem, daß der Staat bei dem Unter-
nehmen, aus welchem der Schaden hervorging, privatwirt-
schaftlich tätig war, als Fiskus auftrat; nur für diesen Fall
haben die Bestimmungen des B.G.B. Anwendbarkeit finden wollen ®®.
Daß der beschädigte Beamte selbst in öffentlichrechtlichem Dienst-
verhältnisse zu dem Staate steht, würde kein Hindernis sein. Aber
das Gebiet, auf welchem ihm solche Schadensersatzbestimmungen
zugute kämen, wäre nicht sehr umfangreich. Und vor allem haben
wir hier auf keinen Fall mit solchen Möglichkeiten zu tun; denn
mit der öffentlichen Dienstpflicht des Beschädigten besteht für alle
diese Haftungen nach B.G.B. $ 823 ff. kein rechtlicher Zusammen-
hang. Das gleiche müßte gesagt werden von jenen allgemeinen
Grundsätzen des Öffentlichen Billigkeitsrechts,
welche Entschädigung gewähren für die Nachteile, mit welchen
der Einzelne aus den Tätigkeiten und Einrichtungen der öffent-
Sieherheit des Dienenden bei seinen Dienstverrichtungen verantwortlich macht“.
R.G. 10. Nov. 1887 (Entsch. XIX S. 948): Staatsbeamter bei Ausführung des
unvorsichtigen Auftrags seines Vorgesetzten verunglückt; Fiskus haftet wegen
„positiver Vertragsverletzung“, er ist „nach den Grundsätzen des Dienstmiet-
kontraktes zu Schadensersatz verpflichtet“. R.G. 6. Nov. 1903 (Pr. Verw.Bl.
AXV S. 527): Städtischer Beamter fällt über eine Unebenheit im Boden des
Dienstraums; Haftung der Stadt; denn die aus dem Beamtenverhältnis ent-
springenden Rechte und Pflichten sind, „soweit diese nicht durch die besonderen
das Beamtenverhältnis beherrschenden Vorschriften des öffentlichen Rechts geregelt
werden, nach Analogie des entsprechenden bürgerlichrechtlichen
Dienstvertrags bestimmt“. Ebenso R.G. 18. Mai 1909 (Entsch. LXX S. 243):
Dorfschullehrer bekommt durch feuchte Dienstwohnung Rheumatismus; Haftung,
da „überhaupt die Vorschrift B.G.B. $ 618 Abs. I auf ein Dienstverhältnis des
öffentlichen Rechts im Wege der Analogie Anwendung finden muß“. R.G.
1. März 1908 (Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 69): Beamter im Dienst verletzt;
B.G.B. $ 618 „auch bei öffentlichrechtlichem Beamtenverhältnis anwendbar“,
Schadensersatzansprüche „unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über
den privatrechtlichen Dienstvertrag“ begründet. — Über den Grenzgraben zwischen
Zivilrecht und öffentlichem Recht wird hier mit der größten Leichtigkeit hin und
her gesprungen.
% Vgl. oben Bd. I S. 190f.
Binding, Handbuch. Vi.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 24