Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverbältnisse. 377 
gestellten hat das Gesetz aus dem formalen Gang des Rechnungs- 
wesens eine strenge Haftpflicht erwachsen lassen. 
Sie beruht auf dem,Defektenverfahren, wie es mehr oder 
weniger übereinstimmend überall zur Anwendung kommt. Die 
Preußische Verordnung v. 24. Januar 1844, Festsetzung und. Ersatz 
der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte 
betreffend, ist besonders wichtig geworden und hat namentlich auch 
dem R.B.G. $ 134 ff. zur Grundlage gedient 5®, 
Die Haftung ist hier unverkennbar als ein Ausfluß des öffentlich- 
rechtlichen Dienstverhältnisses gestaltet und auch die Form der 
Geltendmachung trägt die Zugehörigkeit des Rechtsinstituts zum 
dffentlichen Recht deutlich genug an sich, um die sonst so mächtige 
Neigung zu zivilrechtlichen Halbhetten und Unklarheiten hier ver- 
hältnismäßig stark in den Hintergrund treten zu lassen °°. 
Der Defekt ist ein Ausfall an dem vorgefundenen Bestand 
der Kasse gegenüber dem, was nach der Rechnung, wie sie aus 
der Prüfung als richtig sich ergab, vorhanden sein sollte. Die 
Behörde, welche Kasse und Rechnung im ordentlichen Verfahren 
oder aus besonderem Anlaß geprüft und den Defekt festgestellt hat, 
kann den Kassebeamten dafür verantwortlich und zur Deckung ver- 
pflichtet erklären. Der Defektenbeschluß ist bindend für ihn 
und vollstreckbar. 
Die Deckungspflicht, die er feststellt und erzwingbar macht, 
ist zwar Ausfluß der Dienstpflicht. Einmal entstanden, kann 
sie aber auch nach Endigung der Dienstpflicht, insbesondere gegen 
die Erben geltend gemacht werden. Auch das Deckungsverfahren 
ist alsdann noch anwendbar. Diese Art der Geltendmachung ist 
nicht Ausfluß der Dienstgewalt, die ja allerdings dann nicht 
ehr bestünde, sondern Folgerung aus der öffentlichrechtlichen 
Natur des Anspruchs, die bestehen bleibt °®. 
  
56 Laband, St.R. IS. 480 ff.; O. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158 f.; 
derselbe, in Wörterb. d. St.- u. Verw.R. I S. 547; Herrfurth, Kassen- u. 
Rechnungswesen S. 288 ff. . 
57 Q. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158, leistet sich doch noch die Zwei- 
deutigkeit zu sagen: es handle sich hier um eine „zivilrechtliche Verantwort- 
lichkeit“, für die aber nach Art. 80 E.G. z. B.G.B. „das öffentliche Recht 
des betreffenden Bundesstaates“ in Betracht komme. Das darf man auf diesem 
Gebiete nicht so streng nehmen. . 
68 Herrfurth, Kassen- u, Rechnungswesen S. 290 n.5. R.G. 31. Mai 1880 
(Entach. II S. 188), 3. Juli 1882 (Entsch. VII S.335). Das Sächsische Recht zeigt 
hier die Neigung, möglichst rasch wieder auf zivilrechtlichen Boden zurück- 
zukehren: das Defektenverfahren und der Zwang daraus sind nicht anwendbar,
	        
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