$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverbältnisse. 377
gestellten hat das Gesetz aus dem formalen Gang des Rechnungs-
wesens eine strenge Haftpflicht erwachsen lassen.
Sie beruht auf dem,Defektenverfahren, wie es mehr oder
weniger übereinstimmend überall zur Anwendung kommt. Die
Preußische Verordnung v. 24. Januar 1844, Festsetzung und. Ersatz
der bei Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte
betreffend, ist besonders wichtig geworden und hat namentlich auch
dem R.B.G. $ 134 ff. zur Grundlage gedient 5®,
Die Haftung ist hier unverkennbar als ein Ausfluß des öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses gestaltet und auch die Form der
Geltendmachung trägt die Zugehörigkeit des Rechtsinstituts zum
dffentlichen Recht deutlich genug an sich, um die sonst so mächtige
Neigung zu zivilrechtlichen Halbhetten und Unklarheiten hier ver-
hältnismäßig stark in den Hintergrund treten zu lassen °°.
Der Defekt ist ein Ausfall an dem vorgefundenen Bestand
der Kasse gegenüber dem, was nach der Rechnung, wie sie aus
der Prüfung als richtig sich ergab, vorhanden sein sollte. Die
Behörde, welche Kasse und Rechnung im ordentlichen Verfahren
oder aus besonderem Anlaß geprüft und den Defekt festgestellt hat,
kann den Kassebeamten dafür verantwortlich und zur Deckung ver-
pflichtet erklären. Der Defektenbeschluß ist bindend für ihn
und vollstreckbar.
Die Deckungspflicht, die er feststellt und erzwingbar macht,
ist zwar Ausfluß der Dienstpflicht. Einmal entstanden, kann
sie aber auch nach Endigung der Dienstpflicht, insbesondere gegen
die Erben geltend gemacht werden. Auch das Deckungsverfahren
ist alsdann noch anwendbar. Diese Art der Geltendmachung ist
nicht Ausfluß der Dienstgewalt, die ja allerdings dann nicht
ehr bestünde, sondern Folgerung aus der öffentlichrechtlichen
Natur des Anspruchs, die bestehen bleibt °®.
56 Laband, St.R. IS. 480 ff.; O. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158 f.;
derselbe, in Wörterb. d. St.- u. Verw.R. I S. 547; Herrfurth, Kassen- u.
Rechnungswesen S. 288 ff. .
57 Q. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158, leistet sich doch noch die Zwei-
deutigkeit zu sagen: es handle sich hier um eine „zivilrechtliche Verantwort-
lichkeit“, für die aber nach Art. 80 E.G. z. B.G.B. „das öffentliche Recht
des betreffenden Bundesstaates“ in Betracht komme. Das darf man auf diesem
Gebiete nicht so streng nehmen. .
68 Herrfurth, Kassen- u, Rechnungswesen S. 290 n.5. R.G. 31. Mai 1880
(Entach. II S. 188), 3. Juli 1882 (Entsch. VII S.335). Das Sächsische Recht zeigt
hier die Neigung, möglichst rasch wieder auf zivilrechtlichen Boden zurück-
zukehren: das Defektenverfahren und der Zwang daraus sind nicht anwendbar,