Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

382 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
entsprach es, auch den Rückgriff als eine privatrechtliche Forderung 
ex delicto zu gestalten, deren Geltendmachung eine bürgerliche 
Rechtsstreitigkeit vorstellt im Sinne von G.V.G. 8 13. Der 
Zusammenhang mit dem Dienstverbältnis ist allerdings unverkennbar 
und so ist denn hier mitten in das Dienstrechtliche ein vereinzeltes 
Stück Deliktsrecht hineingestellt, das wir anhangsweise dem hier 
unter n. 2 behandelten Stoffe beigeben mögen; es paßt nirgends 
recht hin ®®, 
8 47. 
Öffentliche Lasten; gemeine Lasten. 
Das öffentliche Unternehmen als die Einheit eines 
durch seinen bestimmten Zweck abgegrenzten Stückes Öffentlicher 
Verwaltung! lieferte den Rechtsinstituten des öffentlichen Sachen- 
rechts wie der öffentlichen Dienstpflicht mannigfach Voraussetzungen 
und Richtlinien. Bei der Öffentlichen Last tritt esnun wieder ganz 
in den Mittelpunkt des Begriffs. Wir verstehen darunter die dem 
Untertanen obliegende Pflicht, einem öffentlichen Unter- 
nehmen durch Leistung an den Unternehmer Mitte) 
zu gewähren, deren es zur Erfüllung seines Zwecks 
bedarf. — 
Das Wort Last wird wohl auch noch in anderem Sinne 
gebraucht. Man spricht von Staatslasten, um zusammen- 
fassend zu bezeichnen, was der Untertan alles für seinen Staat 
zu leisten hat. Ähnlich bedeutet dann Gemeindelasten, 
Kreislasten, was jeden seine Gemeinde, sein Kreis kostet. Hier 
ist kein juristisches, sondern ein wirtschaftliches Werturteil gegeben, 
ein bestimmtes Rechtsinstitut überhaupt nicht gemeint, namentlich 
auch kein bestimmtes öffentliches Unternehmen, für welches 
geleistet würde. 
Davon unterscheidet sich noch eiumal die Verwendung, welche das 
Wort im Zusammenhang der Lehre von der Selbstverwaltung 
Staates selbst beruht ja, wie wir sehen werden, auf der Verschleppung zivil- 
rechtlicher Ideen auf das Gebiet des öffentlichen Rechts. Kein Wunder, daß auch 
der hier zu erwähnende Regreß des Staates seine Unstimmigkeiten hat. 
°® Auch die Gesetzgebung schwankt. Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908 
Art, 13 verschmilzt dieses Rückgriffsrecht des Staates mit dessen allgemeinem öffent- 
lichrechtlichem Anspruch auf Ersatz des ihm durch Amtspflichtverletzung zugefügten 
Schadens. Reindl, Kom. S. 79. Für den Rückgriff der haftenden „Gemeinde 
oder eines anderen Kommunalverbandes“ ist die alte zivilistisch gedachte Ordnung 
bestehen geblieben; Bayr. Beamtenges. Art. 226. 
' Vgl. oben $ 33 S. 2 u. Bd. 18. 118.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.