382 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
entsprach es, auch den Rückgriff als eine privatrechtliche Forderung
ex delicto zu gestalten, deren Geltendmachung eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit vorstellt im Sinne von G.V.G. 8 13. Der
Zusammenhang mit dem Dienstverbältnis ist allerdings unverkennbar
und so ist denn hier mitten in das Dienstrechtliche ein vereinzeltes
Stück Deliktsrecht hineingestellt, das wir anhangsweise dem hier
unter n. 2 behandelten Stoffe beigeben mögen; es paßt nirgends
recht hin ®®,
8 47.
Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
Das öffentliche Unternehmen als die Einheit eines
durch seinen bestimmten Zweck abgegrenzten Stückes Öffentlicher
Verwaltung! lieferte den Rechtsinstituten des öffentlichen Sachen-
rechts wie der öffentlichen Dienstpflicht mannigfach Voraussetzungen
und Richtlinien. Bei der Öffentlichen Last tritt esnun wieder ganz
in den Mittelpunkt des Begriffs. Wir verstehen darunter die dem
Untertanen obliegende Pflicht, einem öffentlichen Unter-
nehmen durch Leistung an den Unternehmer Mitte)
zu gewähren, deren es zur Erfüllung seines Zwecks
bedarf. —
Das Wort Last wird wohl auch noch in anderem Sinne
gebraucht. Man spricht von Staatslasten, um zusammen-
fassend zu bezeichnen, was der Untertan alles für seinen Staat
zu leisten hat. Ähnlich bedeutet dann Gemeindelasten,
Kreislasten, was jeden seine Gemeinde, sein Kreis kostet. Hier
ist kein juristisches, sondern ein wirtschaftliches Werturteil gegeben,
ein bestimmtes Rechtsinstitut überhaupt nicht gemeint, namentlich
auch kein bestimmtes öffentliches Unternehmen, für welches
geleistet würde.
Davon unterscheidet sich noch eiumal die Verwendung, welche das
Wort im Zusammenhang der Lehre von der Selbstverwaltung
Staates selbst beruht ja, wie wir sehen werden, auf der Verschleppung zivil-
rechtlicher Ideen auf das Gebiet des öffentlichen Rechts. Kein Wunder, daß auch
der hier zu erwähnende Regreß des Staates seine Unstimmigkeiten hat.
°® Auch die Gesetzgebung schwankt. Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908
Art, 13 verschmilzt dieses Rückgriffsrecht des Staates mit dessen allgemeinem öffent-
lichrechtlichem Anspruch auf Ersatz des ihm durch Amtspflichtverletzung zugefügten
Schadens. Reindl, Kom. S. 79. Für den Rückgriff der haftenden „Gemeinde
oder eines anderen Kommunalverbandes“ ist die alte zivilistisch gedachte Ordnung
bestehen geblieben; Bayr. Beamtenges. Art. 226.
' Vgl. oben $ 33 S. 2 u. Bd. 18. 118.