5 47. Gemeine Lasten. 383
findet. Die jedem Gemeinwesen, Gemeinde, Kreis, Provinz, zu-
gewiesenen Angelegenheiten bilden für dieses, sofern es dafür
aufzukommen hat, eine ihm obliegende Last, eine Selbst-
verwaltungslast, Gemeindelast, Kreislast, Provinzlast. Im
Gegensatze dazu bleibt dann das, was übrig ist von Öffentlichen
Angelegenheiten, Staatslast. Diese Angelegenheiten können
allerdings als Arten von Öffentlichen Unternehmungen oder als
bestimmte einzelne Öffentliche Unternehmungen bezeichnet sein
(Schulen, Armenwesen, Straßenwesen usw... Aber das Wort Last
bedeutet dabei keine Untertanenpflicht, sondern eine
Aufgabenverteilung zwischen den geborenen Trägerschaften
öffentlicher Verwaltung. Diese Art von Last gehört also abermals
nicht zu den hier zu betrachtenden Leistungen, sondern wird in
der Lehre von den juristischen Personen des Öffentlichen Rechts
ihren Platz finden® —
Daß sie eine dem Bedürfniseinesbestimmten öffent-
lichen Unternehmens angepaßte Leistung des Unter-
tanen zum Inhalt hat, das gibt unserer öffentlichen Last ihre Eigen-
art gegenüber den obrigkeitlich auferlegten Verpflichtungen, von
welchen bis hierher die Rede war.
Damit ist vor allem der Unterschied gegeben gegenüber den
Pflichten, welche die Polizeigewalt auferlegt: diese erläßt ja
nicht bloß Verbote, sondern auch Gebote, welche den Einzelnen zu
entsprechender Tätigkeit nötigen; aber das läuft dann immer nur auf
das eine große Polizeiziel hinaus, daß der in Anspruch Genommene
nicht stört®; irgendwelche Nützlichkeiten braucht er nicht zu
stiften. Hier aber handelt es sich um solche: ein Bedürfnis des
öffentlichen Unternehmens soll durch die Leistung befriedigt werden.
Der Gegenstand der Leistung kann seiner Art nach
verschieden bestimmt sein: Geld, Sachen zu Gebrauch oder Ver-
brauch, Dienste. Dabei tritt dann eine gewisse Verwandtschaft
zutage mit Inanspruchnahmen entsprechenden Inhalts, wie sie in
2 Vgl. unten $ 58, III n. 1. — Bemerkenswert der Doppelsinn des Wortes
„Polizeilast“ in der preußischen Rechtssprache: es kann bedeuten die Kosten
von Polizeiverwaltung und Polizeieinrichtungen, welche der Staat oder die Ge-
meinde oder der Gutsherr zu tragen hat (Foerstemann, PolizeiR. S. 93 ff.;
Friedrich in Stier-Somlo, Handb. d. kom. Verf.- u. VerwR. in Pr., Bd. II
$ 64), und kann bedeuten eine von der „Polizeibehörde“ zu erzwingende Pflicht
zur Leistung für öffentliche Zwecke (v. Bitter, Handwörterb. I S. 874), Das
letztere kann zugleich eine öffentliche Last in dem hier zu behandelnden Sinne
sein. Vgl. unten 8 61 Note 13 u. 14.
° Vgl. oben Bd. I S. 234.