Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

384 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
den schon behandelten Rechtsinstituten sich darstellen. Immer 
bietet sich aber ein wesentlicher Punkt, in welchem die öffentliche 
Last gegenüber dem äußerlich nahestehenden Institut sich scharf 
abgrenzt. 
Geht sie auf eine Geldleistung, so! liegt es nahe, an eine 
Steuerauflage zu denken. Dieser fehlt aber alles, was ihr das 
Gepräge geben würde eines bestimmten Unternehmens, für dessen 
Bedürfnis die Leistung bestimmt sein soll. Auch bei der Gebühr 
ist es so. Nur der Beitrag trägt eine solche rechtliche Kenn- 
zeichnung an sich, sofern diese Geldzahlungspflicht sich rechtlich 
begründet und bemißt nach einem besonderen Verhältnisse, durch 
das der Zahler berufen erscheint, für den Bestand des öffentlichen 
Unternehmens, für das er den Beitrag zahlen soll, aufzukommen 
nach dem Maße des Bedürfnisses dieses Unternehmens. Darum 
zählen die Beiträge, die öffentlichrechtlicherweise auferlegten 
wenigstens, allerdings zu unseren Öffentlichen Lasten *. 
Geht sie auf Gewährung von Sachen, so wird der Vergleich 
mit der Enteignung herausgefordert, vielleicht wäre auch eine 
Verwandtschaft mit der einen oder anderen öffentlichrecht- 
lichen Eigentumsbeschränkung zu finden. Die alte Lehre 
vom „Zwangskauf“ verstärkte die Ähnlichkeit. Wie aber diese 
Rechtsinstitute wirklich gestaltet sind, bedeuten sie dinglich 
wirkeudeEingriffeeines Verwaltungsaktes, diemit Leistungs- 
pflichten, die dem Enteigneten auferlegt würden und zu deren 
Erfüllung der Staat die Sache bekommt, nichts zu tun haben. 
Bei der öffentlichen Last handelt es sich gerade immer um solche 
Verbiudlichkeiten des Belasteten; ein dingliches Recht an der 
Sache könnte erst durch die freiwillige oder gezwungene Erfüllung 
entstehen; in wichtigen Fällen der Last auf Sachgewährung ent- 
steht es auch dann nicht. Auf die äußerliche tatsächliche Ver- 
fügungsgewalt über die Sache kommt hier alles an. Der Eigentums- 
übergang ist jedenfalls so sehr ein nebensächlicher Punkt, daß man 
sich das ganze Rechtsinstitut denken könnte ohne ihn. Die Gesetze 
halten es gar nicht für nötig ihn hervorzuheben >. 
  
* Vgl. oben Bd. IS. 330 f. In ähnlicher Weise will auch Neumann, Die 
Steuer S. 325, gegenüber den Steuern und den Gebühren die Beiträge abgrenzen. 
Aber nicht alle öffentliche Lasten sind Beiträge und nicht alle Beiträge sind 
öffentliche Lasten. Das Nähere unten $ 48 Note 1. 
® Ein mehr äußerlicher, aber keineswegs bloß zufälliger Unterschied ist der, 
daß die Enteignung nur auf unbewegliches, die Last vorzugsweise auf be- 
wegliches Gut geht. (Vgl. oben $ 33 Eing.) Ich sage: kein bloß zufälliger;
	        
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