Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

386 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Dienstpflicht um jener Eigenart willen auszeichneten, fallen bei 
ihr weg®. 
Das Rechtsinstitut der öffentlichen Last entfaltet sich in ver- 
schiedenen Arten. Nicht alle Einteilungen, die man da machen 
kann, sind auch wissenschaftlich wertvoll. ‚Man könnte etwa ein- 
teilen nach der Verschiedenheit des Herrn des Öffentlichen Unter- 
nehmens; dem die Last zu dienen bestimmt ist, und danach wieder 
Staatslasten, Gemeindelasten usw. unterscheiden. Die Natur der 
Last selbst wird aber dadurch kaum berührt. Ebenso ist es für 
die juristische Einteilung bedeutungslos, welcher Art das Unter- 
nehmen ist, für das sie besteht: Militärlasten, Justizlasten — und was 
Gegenstand der Leistung sein soll: unbewegliche Sachen zum 
Gebrauch, bewegliche Sachen zum Gebrauch oder zum Verbrauch, 
Geld oder Dienste. - 
Maßgebend ist für uns die Verschiedenheit der Rechts- 
formen, in welchen die Last den Einzelnen erfaßt. Diese ergibt 
sich aber daraus, daß der Pflichtige dem Unternehmen, für das er 
leisten soll, von vornherein in dreierlei verschiedenen Grund- 
verhältnissen gegenüberstehen kann, aus denen seine Ver- 
pflichtung hervorgeht: 
— Die Last kann die Einzelnen treffen schlechthin nach Maß- 
® In diesem Sinne nennt Neumann, Die Steuer S. 55, die Hand- und Spann- 
dienste „Vermögenswerte im Gegensatze zu den idealeren Leistungen des Beamten, 
des Soldaten“. Das „Ideale“ an diesen ist nichts anderes als die rechtlich nicht 
völlig greifbare besondere Treuepflicht. — Sehr deutlich gibt den Gegensatz 
Laband, St.R. IV S.255: „Ihrem Inhalte nach stehen die Militärlasten den Ver- 
pflichtungen des Privatrechts gleich; denn sie bestehen in allen Fällen nur in 
Vermögensleistungen. Hierauf beruht der tiefgreifende Gegensatz zwischen Militär- 
diensten und Militärlasten; die letzteren enthalten keine Verpflichtung zur Treue, 
zum Gehorsam, zu persönlichem Dienst, sondern sie betreffen lediglich das Ver- 
mögen“. Die Hereinziehung der Privatrechtsverpflichtungen ist allerdings über- 
flüssig: „Vermögensleistungen“ können ebensogut öffentlichrechtlich wie privat- 
rechtlich geordnet sein. Auch ist nicht zu übersehen, daß es vollwertige Last- 
pflichten gibt obne Vermögenswert, so z. B. die Zeugenpflicht. Die bloße Ver- 
neinung des ethischen Elements wäre also vorsichtiger. Laband weist aber mit 
Recht darauf hin, daß das Fehlen der Forderung besonderer Treue noch weitere 
Konsequenzen hat, namentlich die Verpflichtbarkeit von Ausländern, von juristi- 
schen Personen. Alles oben $ 42, I n. 1-4 Aufgezählte fällt hier weg. Ins- 
besondere wäre die n. 3 hervorzuheben: im Gegensatz dazu besteht hier, wie 
Laband sagt, „keine Verpflichtung zu persönlichem Dienst“, Schuldüber- 
nahme und Vertretung, die wir dort verneinen mußten, sind hier zulässig, 
soweit wenigstens der besondere Zweck der Lastpflicht das ermöglicht; vgl. unten 
Note 9 u. 10.
	        
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