Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 47. Gemeine Lasten. 387 
gabe des Bedürfnisses des Unternehmens und ihrer Fähigkeit, dieses 
zu befriedigen — gemeine Lasten; 
— die Last kann dem Einzelnen auferlegt sein mit Rücksicht 
auf eine besondere Beteiligung an dem öffentlichen Unternehmen, 
die bei ihm angenommen wird — Vorzugslasten; 
— die Last kann einen Kreis von Einzelnen verbinden, so daß 
sie mit dem Gesamtergebnisse ihrer Leistungen das Bedürfnis des 
öffentlichen Unternehmens zu decken bestimmt sind — Verband- 
lasten. 
Die Besonderheit dieses Grundverhältnisses spiegelt sich dann 
jedesmal wider in der ganzen juristischen Ausgestaltung der 
Last. 
Wir handeln hier zunächst von den gemeinen Lasten. 
I. Die Leistungspflicht, welche wir als gemeine Last be- 
zeichnen, ist die Last ohne besondere Zutat und ohne 
weitere rechtliche Voraussetzung bei dem Belasteten, 
als daß er in der Lage ist, das Bedürfnis des Öffentlichen Unter- 
nehmens, um das es sich handelt, zu befriedigen. In unserem neu- 
zeitlichen Gemeinwesen herrscht die Geldwirtschaft. Die öffentliche 
Dienstpflicht mit ihrem besonderen Wert ist eine Sache für sich. 
Was im übrigen seine öffentlichen Unternehmungen an sächlichen 
und persönlichen Mitteln nötig haben, beschafft es ihnen ordentlicher- 
weise nach der Art einer Privatwirtschaft und in den Formen des 
Privatrechts: durch zweiseitige Verträge, nach welchen es seiner- 
seits den Gegenwert in Geld zu leisten hat. Seine Kassen, aus 
denen es zahlt, füllt es zu diesem Zwecke mit allerlei Einnahmen, 
vor allem mit Steuern. Das gibt dann keine Öffentlichen Lasten 
in dem bestimmten Sinne unseres Rechtsinstituts. Das Angepaßt- 
seinder Leistungan dasbestimmte Unternehmen findet 
bei gemeinen Geldleistungen nicht seinen Ausdruck. Nur die 
Naturalleistung ist imstande, auch als gemeine Last den 
für diese begriffswesentlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen 
durch ihren besonderen Inhalt zu bewähren”. 
  
" Fleiner, Instit. S. 364 ff., teilt die „öffentlichen Lasten“ ein in 
„Naturalleistungspflichten“ und „öffentliche Abgaben”. Die ersteren 
entsprechen dem, was wir öffentliche Lasten nennen; sie werden, wie bei uns 
untereingeteilt in gemeine, Vorzugs- und Verbandlasten. Die Abgaben sind 
Geldleistungen: Steuer, Gebühr, Beitrag; sie können in ihrer Gesamtheit unter 
die Rubrik öffentliche Lasten nur dadurch gebracht werden, daß dieser Ausdruck 
hierfür anders verstanden wird, in dem allgemeineren Sinne nämlich von Staats- 
Insten, Gemeindelasten usw., alles umfassend, was der Untertan für zen Gemein-
	        
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