$ 47. Gemeine Lasten. 387
gabe des Bedürfnisses des Unternehmens und ihrer Fähigkeit, dieses
zu befriedigen — gemeine Lasten;
— die Last kann dem Einzelnen auferlegt sein mit Rücksicht
auf eine besondere Beteiligung an dem öffentlichen Unternehmen,
die bei ihm angenommen wird — Vorzugslasten;
— die Last kann einen Kreis von Einzelnen verbinden, so daß
sie mit dem Gesamtergebnisse ihrer Leistungen das Bedürfnis des
öffentlichen Unternehmens zu decken bestimmt sind — Verband-
lasten.
Die Besonderheit dieses Grundverhältnisses spiegelt sich dann
jedesmal wider in der ganzen juristischen Ausgestaltung der
Last.
Wir handeln hier zunächst von den gemeinen Lasten.
I. Die Leistungspflicht, welche wir als gemeine Last be-
zeichnen, ist die Last ohne besondere Zutat und ohne
weitere rechtliche Voraussetzung bei dem Belasteten,
als daß er in der Lage ist, das Bedürfnis des Öffentlichen Unter-
nehmens, um das es sich handelt, zu befriedigen. In unserem neu-
zeitlichen Gemeinwesen herrscht die Geldwirtschaft. Die öffentliche
Dienstpflicht mit ihrem besonderen Wert ist eine Sache für sich.
Was im übrigen seine öffentlichen Unternehmungen an sächlichen
und persönlichen Mitteln nötig haben, beschafft es ihnen ordentlicher-
weise nach der Art einer Privatwirtschaft und in den Formen des
Privatrechts: durch zweiseitige Verträge, nach welchen es seiner-
seits den Gegenwert in Geld zu leisten hat. Seine Kassen, aus
denen es zahlt, füllt es zu diesem Zwecke mit allerlei Einnahmen,
vor allem mit Steuern. Das gibt dann keine Öffentlichen Lasten
in dem bestimmten Sinne unseres Rechtsinstituts. Das Angepaßt-
seinder Leistungan dasbestimmte Unternehmen findet
bei gemeinen Geldleistungen nicht seinen Ausdruck. Nur die
Naturalleistung ist imstande, auch als gemeine Last den
für diese begriffswesentlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen
durch ihren besonderen Inhalt zu bewähren”.
" Fleiner, Instit. S. 364 ff., teilt die „öffentlichen Lasten“ ein in
„Naturalleistungspflichten“ und „öffentliche Abgaben”. Die ersteren
entsprechen dem, was wir öffentliche Lasten nennen; sie werden, wie bei uns
untereingeteilt in gemeine, Vorzugs- und Verbandlasten. Die Abgaben sind
Geldleistungen: Steuer, Gebühr, Beitrag; sie können in ihrer Gesamtheit unter
die Rubrik öffentliche Lasten nur dadurch gebracht werden, daß dieser Ausdruck
hierfür anders verstanden wird, in dem allgemeineren Sinne nämlich von Staats-
Insten, Gemeindelasten usw., alles umfassend, was der Untertan für zen Gemein-