Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 47. Gemeine Lasten. 989 
Daher spricht eine sehr vernünftige Zweckmäßigkeit für die Bei- 
behaltung dieses alten Weges der Naturalleistung. 
In dieser Weise sind noch in Übung: Hand- und Spanndienste 
für Gemeindewege (Fronen), Versehung des Nachtwächter- und 
Tagwächterdienstes durch die Bürger, Naturalverpflegung von 
Gemeindearmen und Gemeindebediensteten®. 
Das sind richtige gemeine Lasten. Sie sind keine Steuern, 
sondern verhüten Steuern. Sie tragen im Gegensatz zu diesen den 
Zusammenhang mit dem Bedürfnis des öffentlichen Unternehmens 
der Gemeinde deutlich aufgeprägt, insofern der Inhalt der Leistung 
wie auch ihr Maß sich nach jenem unmittelbar rechtlich bestimmt. 
Allein ihre wirtschaftliche Natur bringt es mit sich, daß hier die 
Leistung unbedingt vertretbar ist: nicht bloß kann sie zur Ent- 
lastung des Pflichtigen durch einen anderen geschehen, den er 
dafür stellt, sondern sie ist auch vertretbar durch Leistung ihres 
Wertes in Geld, womit das für das Unternehmen Erforderliche 
beschafft werden mag. 
— Weit wichtiger ist der zweite Grund, der eine solche In- 
anspruchnahme der Einzelnen zu unmittelbarer Befriedigung des 
Bedürfnisses des öffentlichen Unternehmens auch heute noch not- 
wendig macht: das ist die Unentbehrlichkeit dieser Leistung 
an sich selbst. Es handelt sich nicht um Naturalleistung statt 
Geldleistung. Mit Geld in erster Linie wäre dem Unternehmen 
überhaupt nicht gedient. Es braucht die Leistung in der zu seiner 
unmittelbaren Verwendung geeigneten Gestalt, an 
diesem Ort, zu dieser Zeit, oder von diesem Menschen. Nur so 
erhält sein Bedürfnis die richtige Befriedigung. Damit ist nicht 
gesagt, daß hier eine Vertretbarkeit der Leistung niemals bestehen 
kann. Es kommt bloß darauf an, daß das zur Befriedigung des Be- 
dürfnisses Dienende in gleichwertiger Weise sonst bei der Hand 
ist, dann mag der Pflichtige durch den andern leisten oder sogar 
durch Gewährung der Geldmittel seiner Last genügen dürfen. Das 
ist aber immer eine besondere Ausnahme bei den dafür geeignet 
erklärten Lasten !°, 
® Es soll noch vorkommen, daß ein Teil des Gehalts des Schullehrers in 
Naturalleistung besteht, indem er seinen Mittagstisch abwechselnd bei den besseren 
Gemeindegliedern findet, --- gemeine Last! 
® Preuß. Kom.Abg.Ges. v. 14. Juli 1893 $ 68 Abs. 3 u. 4; Bayr. Gem.Ord. 
v. 29. April 1859 Art. 50 Abs. 8. 
10 Quartierleistungsges. v. 25. Juni 1868 5 10. — Nicht ausgeschlossen ist, 
daß auch sonst der Lastpflichtige, statt aus eigenen Mitteln, durch einen anderen
	        
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