$ 47. Gemeine Lasten. 391
Befugnis nicht enthalten, öffentliche Lasten zu begründen, ins-
besondere in der Ermächtigung zu Polizeiverordnungen nicht
die Befugnis, sie rechtssatzmäßig vorzuschreiben !®,
Aus älteren Rechtszuständen, Markgenossenschaften und guts-
herrlichen Verhältnissen, haben sich zuweilen noch Verpflichtungen
zu Hand- und Spanndiensten und sonstigen Naturalleistungen er-
halten, die, von Haus aus privatrechtlich gedacht, auf Vertrag oder
Herkommen zurückgeführt werden. Sofern die Pflicht am Grund-
besitz hängt, spricht man von einer Reallast. Sofern die Leistung
gemeinnützigen Einrichtungen, Wegen, Brücken, Flurschutz dient,
hat die neuzeitliche öffentliche Verwaltung die richtige Erfüllung
in ihre Obhut genommen, und man spricht dann wohl von einer
öffentlichrechtlichen Reallast. Das sind Übergangsgebilde,
mit welchen die staatliche Gesetzgebung und Verwaltung nach und
nach aufräumt '®,
Wie auf dem Boden der Polizeigewalt und ganz von selbst auch
im Bereich der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung !*, so
kommt bei Beschaffung sächlicher Mittel für ihre Unternehmungen
unter Umständen ein Notstandsrecht der Öffentlichen Ver-
waltung zur Geltung. Wenn in solcher Weise freınde bewegliche
Sachen für den öffentlichen Zweck beansprucht und weggenommen
werden, so bietet der Vorgang äußerlich fast das gleiche Bild, in
ı2 Darüber die bedeutsame Auseinandersetzung zwischen Polizeigewalt und
öffentlicher Last gelegentlich des Preuß. Ges. v. 21. Dez. 1904, oben Bd. I 8. 236
Note 21. — Daß auch sonst die alte Idee von der Grenzenlosigkeit der Polizei
heute noch den Rechtstitel liefern soll für allerlei Leistungen, bei denen es sich
nicht um Polizei, sondern um unsere Lasten handelt, davon hat Bd. 1 S. 235 Note
ein Beispiel gegeben. Vgl. noch Kam.Ger. 24. Sept. 1894 (Reger XVI S. 82),
12. Juni 1902 (Reger XXIIIS. 310); Woltzendorff in Verw.Arch. XV S. 564.
Umgekehrt werden dafür einfache polizeiliche Pflichten, aus dem Seinigen keine
Störung kommen zu lassen und der etwa bereiteten entgegenzuwirken, sobald ein
Grundstück dabei in Frage ist, mit einem ganz überflüssigen Anschein von Ge-
lehrsamkeit als „eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last“ bezeichnet:
0.V.G. 13. Okt. 1905 (Pr. Verw.Bl. XXVIU S. 105); v. Bitter. Handwörterb.
I Ss. 577.
13 Über die Ausscheidung öffentlichrechtlicher Reallasten: Foerster-
Eccius, Preuß, Priv.R. II S. 411 f.; Stobbe, D. Pr.R. $ 100 n. IV. Nament-
lich die Wegebaulast kann diese Gestalt angenommen haben: Germershausen,
Wegerecht I S. 304 fi.
14 Vgl. oben $ 41; die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung würde
sich fast immer auf eine Art Notstand der öffentlichen Verwaltung berufen können;
es hat aber keinen Wert, das hervorzuheben, da der bloße Zusammenstoß zwischen
dieser und dem Privateigentum genügt, um ihre rechtliche Übermacht erscheinen
zu lassen. — Wegen des Notstandes der Polizei vgl. oben Bd. I S. 309 fl.