$ 47. Gemeine Lasten. 393
Die Willensäußerung kann aber in rechtlicher Hinsicht von
verschiedener Natur sein, und zwar ergibt sich hier von selbst der
Gegensatz, ob es sich um eine die Steuer ersetzende Natural-
leistung (Fronen) handelt oder die Lastpflicht deshalb in Anspruch
genommen wird, weil diese Leistung, so wie sie ist, für das Unter-
nehmen Unentbehrlichkeit besitzt (vgl. oben S. 391).
Im ersteren Fall richtet sich die Heranziehung der Einzelnen
nach dem Vorbild der Steuer und zwar der direkten Steuer, welcher
die Maßregel ja, von dem unmittelbaren Zusammenhange mit dem
öffentlichen Unternehmen abgesehen, nahe verwandt ist. Die Obrig-
keit, die dem Unternehmen vorsteht, spricht eine Veranlagung
aus, einen Verwaltungsakt oder vielmehr eine Zusammenfassung
von Verwaltungsakten, die jedem bestimmen, was für ihn in bezug
auf zu erfüllende Lastpflicht Rechtens sein soll. Das wird eröffnet
in den Formen, wie Verwaltungsakte eröffnet werden, und Rechts-
mittel sind dagegen zulässig in der gleichen Weise wie gegen
Veranlagung zu direkten Steuern !".
behörde usw.“. Verpflichtet ist aber gemäß 3 5 Abs. 1 zunächst nur die Gemeinde.
Diese macht nach Abs. 2 die „Unterverteilung“, und jetzt erst entstehen „Ver-
bindlichkeiten“ der Quartierträger ($ 10).
Aus der Eingangs wiedergegebenen Fassung des $ 4 hat man Anlaß genommen,
hier von einer „Reallast“ zu sprechen, die „auf allen benutzbaren Baulichkeiten
im Reiche liegt“ (Laband, St.R. IV S. 263), oder zu sagen: „Die Quartierlast
haftet auf der Wohnung und ist in diesem Sinne eine Reallast* (G. Meyer-
Dochow, V.R. $209 n 1). Bei den Beratungen des Gesetzes im Nordd. Reichs-
tag hat Miquel diesen Ausdruck gebraucht (Sten. Ber. 1868, 18.275) Twesten
hat dagegen Verwahrung eingelegt, da ja jeder verpflichtet sei, der geeignete
Räumlichkeiten besitze und am Rhein die Last nach Maßgabe der Kommunal-
steuer verteilt werde (a. a. O. S.279; das geschieht jetzt noch vielfach, z. B. in
Leipzig, für die Einquartierung im Kriegsfall wenigstens: der Pflichtige, der
keine Wohnung hat, mag dann sehen, wie er das (Quartier auftreibt). Miquel
erwiderte: er habe eine Reallast nur erblickt „in dem Verhältnis der ver-
pflichteten Gebäude dem Bunde gegenüber“ (a. a. O. S. 284), und Meyer-
Thorn schloß den Streit mit der Erläuterung: es sei „eine Last der einzelnen
benutzbaren Räume; denn das ist — wenn ich mich so ausdrücken darf — das
Steuerobjekt“ (a. a. O. S. 285). Mir scheint der Name Reallast hier wieder ein-
mal lediglich dekorative Bedeutung zu haben.
11 Über diese oben Bd. I S. 333. Damit zu vergleichen Preuß. Kom. Abg.-
Ges. $ 69: „Dem Abgabenpflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung)
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu.
Immer steht hinter dieser Veranlagung die Gemeindebehörde; die Kundgabe des
Beschlusses, der die Hand- und Spanndienste auferlegt, kann dem Einzelnen auch
durch „Botenansage“ zugehen, da das Gesetz Schriftlichkeit nicht fordert (0.V.G.
4. Okt. 1907; Entsch. LI S. 156). Das ist die Regel für alle Verwaltungsakte