Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 47. Gemeine Lasten. 395 
einer Anfechtungsklage, sondern die Rechtsverteidigung des Ge- 
troffenen richtet sich gegen die Maßregeln, die wegen Nicht- 
erfüllung der gesetzlichen Pflicht gegen ihn ergriffen werden, Zwang 
und Strafverfolgung; die Anforderung kommt dabei nur insoweit 
in Frage, als es sich darum handelt, ob die Bedingung für das 
Wirksamwerden des Gesetzes im gegebenen Falle erfüllt war, 
Das schließt nicht aus, daß die durch die Anforderung geltend 
zu machende Last auch hier im voraus in eine gewisse Ordnung 
gebracht wird, dem Kataster der direkten Steuer und der Auf- 
stellung für die Verteilung der steuerartig auferlegten Natural- 
leistungen vergleichbar. Zweckmäßigerweise wird namentlich da 
so verfahren, wo die Leistungsfähigkeiten, die für das zu befriedigende 
Bedürfnis gegebenenfalls zur Verfügung stehen werden, im voraus 
zu überblicken sind und die Inanspruchnahme, falls sie stattfinden 
muß, in einer Art von Großbetrieb geschieht. Da sichert eine solche 
Aufstellung die leichtere Befriedigung, ermöglicht aber auch anderer- 
seits eine gerechte Verteilung der Last: sofern nicht alle jene 
Fähigkeiten auf einmal in Anspruch genommen werden müssen, 
läßt sich die Inanspruchnahme abstufen oder auch in eine Reihen- 
folge bringen, so daß der jetzt Belastete das nächste Mal verschont 
wird. Immer bedeutet hier der Kataster in der Hauptsache nur 
einen Plan für die künftig etwa zu machenden Anforderungen ®'. 
Wenn ihm daneben auch eine bindende Kraft verliehen wird, so 
ist es nur die, im voraus den Höchstbetrag festzustellen, bis zu 
keitlich zu befehlen; dieses Mehr ist hier nicht nötig und deshalb nicht als ge- 
wollt anzusehen (vgl. unten Note 27): auch die Partei kann ja die Anforderung 
machen, die Ladung wirksam ergehen lassen gemäß Stf.Pr.Ord,. $ 219. Die Ladung 
wirkt dann geradeso, als wenn das Gericht sie verfügte. Also ist die Ladung 
kein „Befehl“ (Laband, St.R. III S. 485): die Partei kann nicht befehlen. Die 
Zeugenpflicht ist auch kein „Anwendungsfall des Gehorsams gegen die Gerichts- 
gewalt“ (Laband a. a. O. S. 492): die Partei macht, daß sie entstehe, nachdem 
das Gericht selbst sich dessen geweigert hat. Die Partei handelt kraft 
eigenen Rechts für das öffentliche Unternehmen Rechtspflege, 
an dem sie als solche beteiligt ist, und für welches das Gesetz diese öffentliche 
Last vorsieht — wie der Waldeigentümer wirksam die Aufforderung ergehen läßt 
zur Hilfeleistung für den brennenden Wald. Beide können sie das, weil es eben 
um einen obrigkeitlichen Akt sich nicht handelt. 
2° Wegen der Wichtigkeit, die es sowohl für den Zwang wie für die Strafe 
hat, daß diese Anforderung kein Verwaltungsakt ist, vgl. unten n. 3. 
21 Den Hauptfall bietet Quartierleistungsges. $ 6. Der Kataster ist aber 
auch hier Zweckmäßigkeitssache geblieben: der Gemeinde steht frei, ihn nicht 
anzulegen ($ 6 Abs. 6).
	        
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