$ 47. Gemeine Lasten. 395
einer Anfechtungsklage, sondern die Rechtsverteidigung des Ge-
troffenen richtet sich gegen die Maßregeln, die wegen Nicht-
erfüllung der gesetzlichen Pflicht gegen ihn ergriffen werden, Zwang
und Strafverfolgung; die Anforderung kommt dabei nur insoweit
in Frage, als es sich darum handelt, ob die Bedingung für das
Wirksamwerden des Gesetzes im gegebenen Falle erfüllt war,
Das schließt nicht aus, daß die durch die Anforderung geltend
zu machende Last auch hier im voraus in eine gewisse Ordnung
gebracht wird, dem Kataster der direkten Steuer und der Auf-
stellung für die Verteilung der steuerartig auferlegten Natural-
leistungen vergleichbar. Zweckmäßigerweise wird namentlich da
so verfahren, wo die Leistungsfähigkeiten, die für das zu befriedigende
Bedürfnis gegebenenfalls zur Verfügung stehen werden, im voraus
zu überblicken sind und die Inanspruchnahme, falls sie stattfinden
muß, in einer Art von Großbetrieb geschieht. Da sichert eine solche
Aufstellung die leichtere Befriedigung, ermöglicht aber auch anderer-
seits eine gerechte Verteilung der Last: sofern nicht alle jene
Fähigkeiten auf einmal in Anspruch genommen werden müssen,
läßt sich die Inanspruchnahme abstufen oder auch in eine Reihen-
folge bringen, so daß der jetzt Belastete das nächste Mal verschont
wird. Immer bedeutet hier der Kataster in der Hauptsache nur
einen Plan für die künftig etwa zu machenden Anforderungen ®'.
Wenn ihm daneben auch eine bindende Kraft verliehen wird, so
ist es nur die, im voraus den Höchstbetrag festzustellen, bis zu
keitlich zu befehlen; dieses Mehr ist hier nicht nötig und deshalb nicht als ge-
wollt anzusehen (vgl. unten Note 27): auch die Partei kann ja die Anforderung
machen, die Ladung wirksam ergehen lassen gemäß Stf.Pr.Ord,. $ 219. Die Ladung
wirkt dann geradeso, als wenn das Gericht sie verfügte. Also ist die Ladung
kein „Befehl“ (Laband, St.R. III S. 485): die Partei kann nicht befehlen. Die
Zeugenpflicht ist auch kein „Anwendungsfall des Gehorsams gegen die Gerichts-
gewalt“ (Laband a. a. O. S. 492): die Partei macht, daß sie entstehe, nachdem
das Gericht selbst sich dessen geweigert hat. Die Partei handelt kraft
eigenen Rechts für das öffentliche Unternehmen Rechtspflege,
an dem sie als solche beteiligt ist, und für welches das Gesetz diese öffentliche
Last vorsieht — wie der Waldeigentümer wirksam die Aufforderung ergehen läßt
zur Hilfeleistung für den brennenden Wald. Beide können sie das, weil es eben
um einen obrigkeitlichen Akt sich nicht handelt.
2° Wegen der Wichtigkeit, die es sowohl für den Zwang wie für die Strafe
hat, daß diese Anforderung kein Verwaltungsakt ist, vgl. unten n. 3.
21 Den Hauptfall bietet Quartierleistungsges. $ 6. Der Kataster ist aber
auch hier Zweckmäßigkeitssache geblieben: der Gemeinde steht frei, ihn nicht
anzulegen ($ 6 Abs. 6).