Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 47. Gemeine Lasten. 401 
seine Leute in den Besitz dieser Sachen, in welchem es sich durch 
Selbsthilfe schützt. Die Dauer ist begrenzt durch den Zweck des 
Unternehmens, welchem die Last zu dienen bestimmt ist. Die 
Sache bleibt Eigentum des Pflichtigen und ist nach Endigung des 
lastmäßigen Gebrauchs zurückzugeben, wie sie ist. Aber ein Streit 
über die Dauer der zulässigen Benutzung ist ebensowenig eine 
bürgerliche Rechtsstreitigkeit wie der über Art und Maß der 
Benutzung. Die Eigentumsklage auf Herausgabe, die an sich ge- 
geben wäre, hört auf zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte 
zu gehören, sobald sich herausstellt, daß jene Fragen ihr eigent- 
licher Gegenstand sind ®, 
— Ist die der Lastpflicht entsprechende Sachleistung so gemeint, 
daß die Sache dem Unternehmen schlechthinzur Verfügung 
gestellt sein soll ohne Vorbehalt eines zeitlichen Maßes und 
eines Anspruchs auf Zurückgabe, zum Verbrauche also oder zu 
sonstiger Verwendung, dann muß es als der Wille des die Last 
begründenden Rechtssatzes angesehen werden, daßein Eigentums- 
übergang stattfinde®®. Der Vorgang hat dann äußerlich große 
Ähnlichkeit mit einer Eigentumsübertragung auf Grund ab- 
geschlossenen Kaufvertrags; die von der anfordernden Ver- 
waltung geschuldete Entschädigung würde dabei die Stelle des 
Kaufpreises vertreten. Allein der Eigentumsübergang vollzieht sich 
hier regelmäßig ohne vorgängige Abmachung über den zu zahlenden 
Betrag, auch ohne allen Vorbehalt in dieser Hinsicht. Die Durch- 
führung der Lastpflicht ist das Erste, ist einseitig das Wesentliche 
an dem ganzen Rechtsvorgang; die Entschädigung ist nur Folge 
und Nachwirkung. Übergabe der Sache mit beiderseitigem Ein- 
verständnis, daß das Eigentum übergehen solle, wird auch hier das 
3 Vgl. oben Bd. I S. 185 Note 14. — Ein Beispiel dieser Art von Sach- 
leistungen in Kriegsleistungsges. $ 23: „Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen 
sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung 
auf Erfordern zur Verfügung zu stellen“. 
°% Kriegsleistungsges. $ 24: „Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind 
verpflichtet, zum Zwecke der Verwendung für Hafen- und Flußsperren ihre Schiffe 
und Fahrzeuge der Militärverwaltung .... eigentümlich zu überlassen“. $ 25: „Alle 
Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre Pferde... . an die Militärbehörde zu über- 
lassen“. $3 Ziff. 5: „Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungs- 
materials und Lagerstrohes . ... sowie (Ziff. 6) der sonstigen Gegenstände, deren 
Leistung beziehungsweise Lieferung das militärische Interesse erforderlich machen 
könnte“. Das läuft alles gleichmäßig auf Eigentum hinaus. Die „Überweisung 
von Materialien“ in Ziff. 4 geht nur auf Gebrauch. — „Proben zu entnehmen“ 
nach Nahrungsmittelges. $ 2 bedeutet Eigentumsübergang. 
Binding. Handbuch, VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. ?. Aufl. 26
	        
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