$ 47. Gemeine Lasten. 403
Deshalb wird Entschädigung nicht stattfinden, wo die Leistung
verlangt wird an Stelle einer Steuer, bei den Fronen also. Den
von der Gerechtigkeit geforderten Ausgleich soll sie alsdann
gewähren durch ihre eigene Ordnung und die darauf beruhende
Verteilung unter den in Betracht Kommenden.
Im übrigen ist die Last ihrer Natur nach Zufallslast,
geleitet in ihrer Richtung auf die Einzelnen, die sie trifft, durch
den Zufall des zeitlichen und örtlichen Bedürfnisses des Unter-
nebmens und der angenommenen Fähigkeit des Getroffenen, es zu
befriedigen. Sie trägt demnach in sich selbst keine Garantie aus-
gleichender Gerechtigkeit und der Entschädigungsgrundsatz hat
Platz zu greifen.
Danach ist die durch den Eingriff unmittelbar bewirkte Wert-
entziehung zu ersetzen®®. Ausdrückliche Gesetzesvorschriften er-
leichtern, soweit es angemessen erscheint, die Durchführung durch
Aufstellung fester Sätze, nach denen die Entschädigung zu bemessen
ist, als Zeugengebühren, „Servis* für Quartierlasten, oder ordnen
ein besonderes Abschätzungsverfahren. Übertragung des Ausspruchs
der Entschädigung an die bürgerlichen Gerichte ermöglicht E.G.
z. G.V.G. $ 4.
Wo diese Einrichtungen nicht ausreichen möchten, um den
Forderungen der Gerechtigkeit voll zu genügen, ist wohl auch die
Gewährung besonderer Entschädigungen vorgesehen. Das trifft
Fälle, in welchen der Regel nach eine Entschädigung überhaupt
nicht zu gewähren sein würde, wie auch Fälle, in welchen die
ausgeworfenen festen Sätze einer Ergänzung zu bedürfen scheinen ®®.
1865 (J.M.Bl. 1866 8. 98) ist die. Entschädigung für die Quartierlast (Servis-
vergütung) „privatrechtlicher Natur und bloß an Stelle eines Kontraktes durch
das Gesetz festgesetzt“. Es ist das alte Fiskusschema: das Gesetz läßt dem
Privaten die Last auflegen zugunsten des Staates; dann sollte der Fiskus ver-
tragsmäßig Entschädigung gewähren, das Gesetz greift aber noch einmal zu und
setzt diesem einfachen Privatmann auch fest, was er zu leisten hat,
38 Vgl. oben 3 34, II n. 1.— Nach R.G.St£.S. 7. März 1908 (Reger XXVI
$. 141) wäre die Entschädigungspflicht für entnommene Warenproben gemäß
Nahrungsmittelges. $ 2 nicht sofort zu erfüllen, denn es sei kein Kauf und Bar-
zahlung nicht selbstverständlich; die Entschädigung fiele ja auch möglicherweise
nachträglich ganz weg, wenn gemäß dem Ergebnis der sachverständigen Unter-
suchung die Ware als gesundheitsschädlich eingezogen würde. Diese letztere
Folgerung scheint mir bedenklich zu sein; es handelt sich doch um zwei selb-
ständige Rechtsvorgänge.
8° So Bayr. Gem.Ord. Art. 53 Ziff. 1: „Die Gemeinden sind befugt, zur Ab-
wendung etwaiger Überbürdung mäßige Vergütung bei Leistung von Gemeinde-
diensten aus der Gemeindekasse zu bewilligen“. Andererseits Quartierleistungsges.
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