404 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
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Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
Zum Unterschied von der gemeinen Last haben die jetzt zu
betrachtenden Arten das Merkmal gemeinsam, daß hier der Last-
pflichtige selbst in einem engeren Zusammenhang mit dem
Unternehmen steht, dem er dienen soll. Dieser Zusammenhang
gibt der Lastpflicht rechtliche Bestimmtheiten, die sie als solche
kennzeichnen, auch wenn der Inhalt des zu Leistenden sie durch
seine Besonderheit noch nicht verraten würde, wenn sie also nicht
auf Naturalleistung für das Unternehmen geht, sondern auf eine
an sich farblose Geldleistung. Die Geldleistung, die bei den
gemeinen Lasten immer nur in zweiter Linie erscheinen durfte,
tritt daher jetzt stark in den Vordergrund. Je nach der Form,
in welcher jener besondere Zusammenhang sich ausprägt, unter-
scheiden wir die beiden Fälle: Vorzugslast und Verband-
last.
I. Die öffentliche Vorzugslast bewährt den besonderen
Zusammenhang des Pflichtigen mit dem Unternehmen durch den
inneren Grund, der seine Belastung rechtfertigen soll, die justa
causa, die sie ihm gegenüber voraussetzt. An sich sollen alle
öffentlichen Lasten gleich verteilt sein; wo sie ungleich treffen,
greift die Öffentlichrechtliche Billigkeitsentschädigung Platz. Hier
ist beides nicht der Fall, aber die Abweichung ist gerechtfertigt
durch einen vor der Billigkeit bestehenden „Rechts-
grund“: der Belastete kann dafür angesehen werden, daß er an
dem Bestand und der Instandhaltung des öffentlichen Unternehmens,
für das er so besonders herangezogen wird, seinerseits auch
besondersbeteiligt sei. Das öffentliche Unternehmen bedeutet
zugleich einen besonderen Vorteil, eine besondere Angelegenheit
für ihn; daß der Aufwand, den es erfordert, in entsprechendem
Maße von ihm besonders getragen werde, ist deshalb kein besonderes
Opfer, das die Allgemeinheit ihm zumutet, sondern ist im Gegen-
teil selbst eine Forderung ausgleichender Gerechtigkeit !.
55 Abs. 4: „Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeinde-
zuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung
enthalten“,
‘ Das Billigkeitsrecht, das in der Enteignungsentschädigung zuerst
(oben 3 34, II) und dann noch mehrfach in ähnlichen Entschädigungsansprüchen
uns entgegentrat, erhält dadurch noch eine Ergänzung nach der anderen Seite
hin. Zusammenfassend wird das alles unten $ 53, I zu behandeln sein.