Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

404 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
8 48. 
Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten. 
Zum Unterschied von der gemeinen Last haben die jetzt zu 
betrachtenden Arten das Merkmal gemeinsam, daß hier der Last- 
pflichtige selbst in einem engeren Zusammenhang mit dem 
Unternehmen steht, dem er dienen soll. Dieser Zusammenhang 
gibt der Lastpflicht rechtliche Bestimmtheiten, die sie als solche 
kennzeichnen, auch wenn der Inhalt des zu Leistenden sie durch 
seine Besonderheit noch nicht verraten würde, wenn sie also nicht 
auf Naturalleistung für das Unternehmen geht, sondern auf eine 
an sich farblose Geldleistung. Die Geldleistung, die bei den 
gemeinen Lasten immer nur in zweiter Linie erscheinen durfte, 
tritt daher jetzt stark in den Vordergrund. Je nach der Form, 
in welcher jener besondere Zusammenhang sich ausprägt, unter- 
scheiden wir die beiden Fälle: Vorzugslast und Verband- 
last. 
I. Die öffentliche Vorzugslast bewährt den besonderen 
Zusammenhang des Pflichtigen mit dem Unternehmen durch den 
inneren Grund, der seine Belastung rechtfertigen soll, die justa 
causa, die sie ihm gegenüber voraussetzt. An sich sollen alle 
öffentlichen Lasten gleich verteilt sein; wo sie ungleich treffen, 
greift die Öffentlichrechtliche Billigkeitsentschädigung Platz. Hier 
ist beides nicht der Fall, aber die Abweichung ist gerechtfertigt 
durch einen vor der Billigkeit bestehenden „Rechts- 
grund“: der Belastete kann dafür angesehen werden, daß er an 
dem Bestand und der Instandhaltung des öffentlichen Unternehmens, 
für das er so besonders herangezogen wird, seinerseits auch 
besondersbeteiligt sei. Das öffentliche Unternehmen bedeutet 
zugleich einen besonderen Vorteil, eine besondere Angelegenheit 
für ihn; daß der Aufwand, den es erfordert, in entsprechendem 
Maße von ihm besonders getragen werde, ist deshalb kein besonderes 
Opfer, das die Allgemeinheit ihm zumutet, sondern ist im Gegen- 
teil selbst eine Forderung ausgleichender Gerechtigkeit !. 
55 Abs. 4: „Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeinde- 
zuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung 
enthalten“, 
‘ Das Billigkeitsrecht, das in der Enteignungsentschädigung zuerst 
(oben 3 34, II) und dann noch mehrfach in ähnlichen Entschädigungsansprüchen 
uns entgegentrat, erhält dadurch noch eine Ergänzung nach der anderen Seite 
hin. Zusammenfassend wird das alles unten $ 53, I zu behandeln sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.