$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 405
Dieser Grundgedanke wird für das Rechtsinstitut dadurch
bedeutsam, daß er maßgebend ist für die Bezeichnung der Last-
pflichtigen, maßgebend auch fur Art und Maß der von ihnen zu
tragenden Last. Diese kann wieder Naturalleistung sein; dann
bekundet sie ihre rechtliche Art in doppelter Weise. Sie kann in
einer Geldleistung bestehen und doch noch durch Grund und Maß
dieser Leistung sich genügend als Last bekunden. Im letzteren
Falle wird die Lastpflicht erfüllt durch eine entsprechende Zahlung
an den Herrn des Unternehmens, der dessen Kosten trägt und nun
in dem bestimmten Maße Deckung erhält. Die Erfüllung der
Vorzugslast durch eine Geldzahlung nennen wir einen Beitrag.
Dieser in der Lehre von der Steuer bereits angedeutete Begriff
(vgl. oben Bd. I S. 331) findet hier seinen Sitz und seine
Würdigung ?®.
1. Die besondere Beteiligung des Einzelnen, welche der
Lastpflicht hier zugrunde liegt, hebt sich ab von einer voraus-
gesetzten allgemeinen Beteiligung, der Beteiligung von jeder-
mann. Diese ist gegeben in der Tatsache allein schon, daß es
sich um ein öftentliches Unternehmen, eine öffentliche Anstalt
handelt, bestimmt dem Gemeinwohl zu dienen; ob es das tut in
unmittelbarer Weise durch Erzielung diesem günstiger Zustände
und Ergebnisse oder mittelbar, indem es den vielen Einzelnen
seine Anstaltsleistungen bietet (vgl. unten $ 51 Eing.), ist für sein
begriffliches Wesen gleichgültig. Letzterenfalls aber knüpft sich
an die jedesmalige Leistung, wenn das so eingerichtet ist,
eine Gegenleistung als Entgelt für die bezogene Nutzung; das ist
die Gebühr (vgl. oben Bd. I S. 330 und hier unten $ 52, III).
Und im einen wie im anderen Falle kann schon das Zustande-
kommen und der Bestand eines solehen Unternehmens
Einzelne im voraus begünstigen durch einen Vorteil, den sie un-
mittelbar davon haben oder den für sie schon die eröffnete Mög-
lichkeit der Anstaltsleistungen bedeutet. Dann werden sie als
9 Der Beitrag ist, wie alle diese Unterscheidungen: direkte und indirekte
Steuer (oben Bd. I $ 27, II und Note 6) und Gebühr (unten $ 52, IIT), zunächst
ein finanzwissenschaftlicher Begriff. Vgl. Neumann, Die Steuer 8. 327. Er ist
enger als unsere Vorzugslast, sofern diese auch Naturalleistungen umfaßt, und
ist weiter als sie, sofern die Finanzwissenschaft als Beitrag auch privatrechtlich
geordnete Leistungen gelten lassen kann, unsere Vorzugslast aber rein öffentlich.
rechtlicher Natur ist. Wir werden dem Beitrag noch einmal begegnen in der
Lehre von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wo er dazu dient,
die Mitgliederleistungen in der öffentlichen Genossenschaft zu bezeichnen; unten
$ 57 Note 26.