Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

406 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
besonders Beteiligte anzusehen und Vorzugslasten gerechtfertigt 
sein, die ihnen als Beiträge oder entsprechende Natural- 
leistungen obliegen sollen. — 
Beiträge und Gebühren, nach diesen Begriffsmerkmalen unter- 
schieden, bestehen ganz unabhängig voneinander. 
Das Gericht erhebt für seine Leistungen Gebühren; dafür, 
daß es eingerichtet und zur Verfügung gestellt wurde, sind niemals 
Beiträge erhoben worden: niemand wird dafür angesehen, daraus 
einen besonderen Vorteil zu haben. 
Öffentliche Entwässerungsanlagen, Stauwerke zur 
Regulierung der Wasserkräfte erheben Beiträge von den Besitzern, 
denen ihre Herstellung zugute kommt; Gebühren gibt es nicht, 80- 
fern eben einzelne Anstaltsleistungen überhaupt nicht in Betracht 
kommen, an die sie zu knüpfen wären. 
Für eine Brücke sind Beiträge zu ihren Herstellungs- und 
Unterhaltungskosten auferlegt den Grundbesitzern, die für ihren 
Verkehr auf sie angewiesen sind; eine andere Brücke erhebt 
Brückengeld (Gebühr) von jedem Benutzungsfall. 
Eine städtische Straße gibt Anlaß zu mehrerem neben- 
einander: Pflasterzoll von den Fuhrwerken, die sie benutzen 
(Gebühr); Anliegerbeiträge (Vorzugslast in Geld) zu den 
Kosten der ersten Herstellung, von den nächstbeteiligten Haus- 
besitzern geschuldet; Straßenreinigungspflicht (Vorzugs- 
last in Naturalleistung) für alle „Adjazenten‘. — 
Die Beziehungen zu dem Bestande des öffentlichen Unter- 
nehmens, welche eine Vorzugslast rechtfertigen, können von sehr 
mancherlei Art sein. Die Billigkeitsforderung ist für sich noch 
nicht Recht; sie drängt nur dazu, es zu werden. Uns gehen daher 
auclı jene besondere Beteiligtheiten nur insoweit an, als sie durch- 
gedrungen sind zur Gestaltung einer der Vorzugslasten, die in der 
Wirklichkeit unseres Rechts zur Erscheinung kommen. Da wird 
es dann Aufgabe, sie hinter diesen Rechtsformen zu suchen und 
aufzuweisen, weil sie für das so Gewordene die Triebkraft und die 
Richtschnur gegeben haben und dadurch wichtig sind zu seinem 
Verständnis. 
2. Wenn wir die Art betrachten wollen, wie die Vorzugslast 
zu rechtlicher Gestalt kommt, so wird es vor allem wieder 
notwendig sein, die geschichtlichen Entwicklungsstufen 
unseres Verwaltungsrechts auseinander zu halten. 
Offentliche Unternehmungen und Vorzugslasten dafür hat es 
schon vor der Blütezeit des Polizeistaates gegeben, vor allem im
	        
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