406 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
besonders Beteiligte anzusehen und Vorzugslasten gerechtfertigt
sein, die ihnen als Beiträge oder entsprechende Natural-
leistungen obliegen sollen. —
Beiträge und Gebühren, nach diesen Begriffsmerkmalen unter-
schieden, bestehen ganz unabhängig voneinander.
Das Gericht erhebt für seine Leistungen Gebühren; dafür,
daß es eingerichtet und zur Verfügung gestellt wurde, sind niemals
Beiträge erhoben worden: niemand wird dafür angesehen, daraus
einen besonderen Vorteil zu haben.
Öffentliche Entwässerungsanlagen, Stauwerke zur
Regulierung der Wasserkräfte erheben Beiträge von den Besitzern,
denen ihre Herstellung zugute kommt; Gebühren gibt es nicht, 80-
fern eben einzelne Anstaltsleistungen überhaupt nicht in Betracht
kommen, an die sie zu knüpfen wären.
Für eine Brücke sind Beiträge zu ihren Herstellungs- und
Unterhaltungskosten auferlegt den Grundbesitzern, die für ihren
Verkehr auf sie angewiesen sind; eine andere Brücke erhebt
Brückengeld (Gebühr) von jedem Benutzungsfall.
Eine städtische Straße gibt Anlaß zu mehrerem neben-
einander: Pflasterzoll von den Fuhrwerken, die sie benutzen
(Gebühr); Anliegerbeiträge (Vorzugslast in Geld) zu den
Kosten der ersten Herstellung, von den nächstbeteiligten Haus-
besitzern geschuldet; Straßenreinigungspflicht (Vorzugs-
last in Naturalleistung) für alle „Adjazenten‘. —
Die Beziehungen zu dem Bestande des öffentlichen Unter-
nehmens, welche eine Vorzugslast rechtfertigen, können von sehr
mancherlei Art sein. Die Billigkeitsforderung ist für sich noch
nicht Recht; sie drängt nur dazu, es zu werden. Uns gehen daher
auclı jene besondere Beteiligtheiten nur insoweit an, als sie durch-
gedrungen sind zur Gestaltung einer der Vorzugslasten, die in der
Wirklichkeit unseres Rechts zur Erscheinung kommen. Da wird
es dann Aufgabe, sie hinter diesen Rechtsformen zu suchen und
aufzuweisen, weil sie für das so Gewordene die Triebkraft und die
Richtschnur gegeben haben und dadurch wichtig sind zu seinem
Verständnis.
2. Wenn wir die Art betrachten wollen, wie die Vorzugslast
zu rechtlicher Gestalt kommt, so wird es vor allem wieder
notwendig sein, die geschichtlichen Entwicklungsstufen
unseres Verwaltungsrechts auseinander zu halten.
Offentliche Unternehmungen und Vorzugslasten dafür hat es
schon vor der Blütezeit des Polizeistaates gegeben, vor allem im