Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

3 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 409 
Lasten sich knüpfen lassen will, weil in ihm die vorausgesetzte 
besondere Beteiligung zum Vorschein kommt, ist dann je nachdem 
ein Vorgang: so für die Pflicht, den entsprechenden Teil der 
Herstellungskosten der städtischen Straße zu zahlen (Anlieger- 
beiträge), das Zusammentreffen der hergestellten Straße und des 
daran errichteten Gebäudes’. Oder es ist ein Zustand, an 
welchem die Lastpflicht hängt, um wiederkehrende Leistungen 
hervorzubringen: so die Straßenreinigungspflicht des Hausbesitzers®. 
Im ersteren Fall trifft die Last den, bei welchem der Vorgang statt- 
findet, im zweiten jeden, der nach und nach in diesen Zustand 
eintritt, während der Austretende entlastet wird. Wird im ersteren 
Fall die entstandene Pflicht durch einen obrigkeitlichen Ausspruch 
  
?v.Straußu.Torney, Straßenanlegungsges. (Pr.) S. 245 ff.: Diese öffentlich- 
rechtliche Abgabenforderung „entspringt unmittelbar aus dem Gesetz oder einer 
auf Grund des Gesetzes geschaffenen Norm des öffentlichen Rechts, Ortsstatut“ 
(S. 247); „der erste Zeitpunkt für das Entstehen kann nur der sein, in welchem 
zuerst das Vorhandensein beider tatsächlichen Voraussetzungen zusammentrifft“ 
(S. 248), O.V.G. 4. April 1898 (Entsch. XXXIII S. 125); R.G. 10. Febr. 1904 
(Entsch. LVI S. 396). — Dadurch bestimmt sich im Falle eines Eigentumswechsels 
am Baugrundstück der richtige Schuldner. Das Gesetz kann allerdings die einmal 
entstandene Leistungspflicht an dem Grundstück haften lassen, so daß auch der 
Erwerber in Anspruch zu nehmen ist; dann ist jener Entstehungspunkt immer 
noch von Wichtigkeit für den Rückgriff unter den Beteiligten; v. Strauß u. 
Torney a.a. 0. S. 255 ff; Rumpelt, Sächs. Bauges. S. 161 n. 13. 
Die entstandene Pflicht bedarf hier um vollziehbar zu sein noch einer Be- 
rechnung und Feststellung, die durch Verwaltungsakt geschieht, der Veranlagung 
der direkten Steuer vergleichbar (oben Bd.I S. 335), manchmal auch wohl so ge- 
nannt, Man hat ihr sogar wie dort (oben Bd. I S. 343) die Wirkung beigelegt, 
eine Nachforderung auszuschließen: Sächs. O.V.G. 29. Mai 1907 (Jahrb. X S. 353). 
® Die Straßenreinigungspflicht zeigt nicht nur die häufigsten Fälle von 
gewohnheitsrechtlicher Entstehung (oben Note 3), sondern berührt sich auch, 
wegen der auf die Nichterfüllung gesetzten „Polizeistrafe“ (unten Note 18), am 
nächsten mit der Polizei. Bayr. Obst. L.G. 11. April 1900 (Bl. f. adm. Pr. LI 
3. 107), 28. Dez. 1903 (Reger, Erg.Bd. III S. 159), 17. April 1906 (Reger XXVII 
3. 324) will sie durch „ortspolizeiliche Vorschriften“ auferlegen lassen auf Grund 
von Bayr. Gem.Ord. Art 38. Sollten danach solche Vorschriften zulässig sein, 
so wäre immer noch der Name „ortspolizeilich“ zu rechtfertigen. Zu diesem 
Zweck hat man schon behaupten wollen, es bestehe in Bayern ein besonderes 
Herkommen, das diese Dinge dem Gebiete der Polizei noch zuweise: V.GH. 
1. Febr. 1831 (Samml. II S. 530); BI f. adm. Pr. 1883 S. 104. Damit wäre eigent- 
lich anerkannt, daß das keine Polizei ist. — Richtig O.V.G. 7. Mai 1903 (Entsch. 
LII S. 302), 24. Sept. 1908 (Entsch. LIII S. 289): Die Polizeiverwaltung kann nur 
für die Durchführung der anderweit schon begründeten Reinigungspflicht sorgen, 
nicht sie neu begründen. Ebenso Württ. V.G.H. 24. April 1908 (Jahrb. f. Württ. 
R.Pfl. XX S. 379): Reinigungspflicht der Anlieger nicht durch ortspolizeiliche 
Vorschrift, sondern durch Ortsstatut aufzulegen.
	        
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