Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

36 Das öffentliche Sachenrecht. 
Gegenüber dieser Grundform der Bestimmung des Enteignungs- 
gegenstandes ergeben sich nun Abweichungen und Besonderheiten 
in verschiedener Weise: 
— Das Gesetz kann für die Zwecke des zugelassenen Unter- 
nehmens die Enteignung von Grundstücken gestatten über dieses 
Maß hinaus: für die Beschaffung von Arbeits- und Lagerplätzen 
während des Baues, für Gewinnung von Baumaterial, für Her- 
stellung von Anlagen, die zugunsten Dritter als Bedingung der 
Zulassung zur Enteignung auferlegt worden sind *®, 
Wo ein besonderes Gesetz die Enteignung außerordentlicher- 
weise verwenden läßt, nicht zum Dienste eines Öffentlichen Unter- 
nehmens, wie es dem eigentlichen Sinne des Rechtsinstituts ent- 
spricht, sondern zur Abwehr von Schädlichkeiten, zur Gewinnung 
von Finanzmitteln für Straßendurchbrüche und dergleichen, da hat 
es Sorge, den Umfang, in welchem das Grundeigentum so erfaßt 
werden kann, jedesmal eigens zu bestimmen und zu kennzeichnen . 
— Behufs besserer Lösung der Entschädigungsfrage 
pflegt den Beteiligten frei gestellt zu sein, der Enteignung eine 
größere Ausdehnung zu geben, als ihren reinen Grundsätzen ent- 
spricht. Das trifft solche Fälle, in welchen das Unternehmen 
von einem bestimmten Grundstück nur einen Teil in Anspruch 
nähme. 
Hier kann der Enteignete die Ausdehnung der Enteignung auf 
das Ganze oder ein größeres Stück davon verlangen, falls sie, in 
ihren natürlichen Grenzen durchgeführt, ein für seine Zwecke nicht 
wohl brauchbares Restgrundstück übrig ließe. So vor allem, wenn 
die Enteignung Gebäudeteile trifft oder ein Grundstück allzusehr 
zerstückelt. Die Minderwertigkeit des Übrigbleibenden würde 
obnehin durch Entschädigung ausgeglichen werden müssen. Der 
Zwang zur Übernahme des Ganzen macht aber die Er- 
ledigung dieses Punktes einfacher und gründlicher zugleich. Der 
Zwang besteht darin, daß auf die berechtigterweise erhobene For- 
derung des Enteignungsgegners hin die Behörde nur einen auf das 
Ganze gestellten Enteignungsantrag des Betreibenden zusprechen 
darf, den gestellten und aufrechterhaltenen Teilantrag aber von 
eignung im Zusammenhange des geschlossenen Gedankenkreises des öffentlichen 
Rechts zu halten; wenn man sie nur auf dem Hintergrunde einiger zivilrechtlicher 
Kenntnisse betrachtet, wird man zu sehr künstlichen Deutungen geführt. 
5 In dieser Hinsicht gibt Genaueres das Preuß. Ges. über d. Ent. 8 23; ähn- 
lich Sächs. Ent.Ges. $ 9. 
* Hier fehlte eben sonst das natürliche Maß, Vgl. oben Note 27, 28 u. 29.
	        
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