418 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
die Last hier dadurch, daß sie darauf gerichtet ist, das Ganze
des Bedürfnisses des Öffentlichen Unternehmens von den so ver-
bundenen Lastpflichtigen decken zu lassen. Dabei findet allerdings
zwischen diesen eine Verteilung der Gesamtleistung statt, die sich
nach der eigenen Ordnung des Verbandes regelt, wie wir noeh
sehen werden. Aber das Ergebnis muß immer sein, daß die zu-
sammengerechneten Einzelleistungen ausreichen zu jenem Erfolg.
Jeder Einzelne leistet also einen Beitrag. Aber ihre Ge-
samtheit leistet nicht lediglich einen Beitrag, so daß der Herr des
Unternehmens, Staat oder Gemeinde, den Ausfall zu decken hätte.
Sonst ist es eben keine Verbandlast. Das Umgekehrte könnte zu-
treffen, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur, daß nämlich der Staat
oder die Gemeinde dem belasteten Verbande mit einem „Beitrage“
im uneigentlichen Sinne, einer Unterstützung zu Hilfe käme®®.
Nebeneinanderstehende Einzelleistungen können auch sonst
darauf berechnet sein, daß sie, sobald sie alle eingehen, das Ganze
des Bedarfes decken. So wird die Pflicht jedes Besitzers eines
bebauten Grundstücks, den Bürgersteig vor diesem herzustellen
oder die Straße seiner Grenze entlang zu reinigen, tatsächlich das
Gesamtergebnis hervorbringen können, daß ein fortlaufender Bürger-
steig, eine durchweg rein gehaltene Straße gegeben ist. Wenn aber
etwas fehlt und solange etwas fehlt, weil etwa ein Grundstück nicht
bebaut wird, so stehen die Heranzuziehenden nicht für den Ausfall
ein, sondern die Gemeinde trägt ihn. Deshalb sind solche an-
einandergereihte Lasten keine verbundenen, keine Verband-
lasten®*, —
Die Verbandlast, die sich restlos auf die Verbandsgenossen ver-
teilen soll, kann für sich betrachtet die Natur einer gemeinen
Last haben. So die Landlieferungen für den Bedarf der bewafl-
neten Macht an lebendem‘ Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und
—— on.
© Solche „Subventionen“ bilden wieder ein öffentlichrechtliches Rechts-
institut besonderer Art von mannigfacher Verwendung; vgl. unten $50, IIn.1a.E.
Der Staat kann auch selbst in dem Lastenverband begriffen sein, als Besitzer
eines Landgutes, eines Hauses. Dann trägt er seinen Anteil als Fiskus, wie ein
gewöhnlicher Privatınann, „gleich einem Bauern“ (vgl. oben Bd. I S. 122 Note 14).
”® Die Verbandlast bedeutet aber andererseits auch kein Gesamtschuld-
verhältnis im Sinne von B.G.B. $ 421. Die Verbundenheit der Lasten kommt
nämlich zur Erledigung mit der jedesmaligen Inanspruchnahme der daraus fließen-
den Einzelverptlichtungen; diese entstehen in endgültiger Verteiltheit,
um sofort auch durchgeführt zu werden. Auf einen weiteren Ausfall wird. über-
haupt nicht mehr gerechnet. Nötigenfalls helfen hier andere Schutzvorkehrungen
aus; vgl. unten Note 89 u. 42.