Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

418 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
die Last hier dadurch, daß sie darauf gerichtet ist, das Ganze 
des Bedürfnisses des Öffentlichen Unternehmens von den so ver- 
bundenen Lastpflichtigen decken zu lassen. Dabei findet allerdings 
zwischen diesen eine Verteilung der Gesamtleistung statt, die sich 
nach der eigenen Ordnung des Verbandes regelt, wie wir noeh 
sehen werden. Aber das Ergebnis muß immer sein, daß die zu- 
sammengerechneten Einzelleistungen ausreichen zu jenem Erfolg. 
Jeder Einzelne leistet also einen Beitrag. Aber ihre Ge- 
samtheit leistet nicht lediglich einen Beitrag, so daß der Herr des 
Unternehmens, Staat oder Gemeinde, den Ausfall zu decken hätte. 
Sonst ist es eben keine Verbandlast. Das Umgekehrte könnte zu- 
treffen, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur, daß nämlich der Staat 
oder die Gemeinde dem belasteten Verbande mit einem „Beitrage“ 
im uneigentlichen Sinne, einer Unterstützung zu Hilfe käme®®. 
Nebeneinanderstehende Einzelleistungen können auch sonst 
darauf berechnet sein, daß sie, sobald sie alle eingehen, das Ganze 
des Bedarfes decken. So wird die Pflicht jedes Besitzers eines 
bebauten Grundstücks, den Bürgersteig vor diesem herzustellen 
oder die Straße seiner Grenze entlang zu reinigen, tatsächlich das 
Gesamtergebnis hervorbringen können, daß ein fortlaufender Bürger- 
steig, eine durchweg rein gehaltene Straße gegeben ist. Wenn aber 
etwas fehlt und solange etwas fehlt, weil etwa ein Grundstück nicht 
bebaut wird, so stehen die Heranzuziehenden nicht für den Ausfall 
ein, sondern die Gemeinde trägt ihn. Deshalb sind solche an- 
einandergereihte Lasten keine verbundenen, keine Verband- 
lasten®*, — 
Die Verbandlast, die sich restlos auf die Verbandsgenossen ver- 
teilen soll, kann für sich betrachtet die Natur einer gemeinen 
Last haben. So die Landlieferungen für den Bedarf der bewafl- 
neten Macht an lebendem‘ Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und 
—— on. 
  
© Solche „Subventionen“ bilden wieder ein öffentlichrechtliches Rechts- 
institut besonderer Art von mannigfacher Verwendung; vgl. unten $50, IIn.1a.E. 
Der Staat kann auch selbst in dem Lastenverband begriffen sein, als Besitzer 
eines Landgutes, eines Hauses. Dann trägt er seinen Anteil als Fiskus, wie ein 
gewöhnlicher Privatınann, „gleich einem Bauern“ (vgl. oben Bd. I S. 122 Note 14). 
”® Die Verbandlast bedeutet aber andererseits auch kein Gesamtschuld- 
verhältnis im Sinne von B.G.B. $ 421. Die Verbundenheit der Lasten kommt 
nämlich zur Erledigung mit der jedesmaligen Inanspruchnahme der daraus fließen- 
den Einzelverptlichtungen; diese entstehen in endgültiger Verteiltheit, 
um sofort auch durchgeführt zu werden. Auf einen weiteren Ausfall wird. über- 
haupt nicht mehr gerechnet. Nötigenfalls helfen hier andere Schutzvorkehrungen 
aus; vgl. unten Note 89 u. 42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.