$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten., 433
Die spätere Entwicklung hat es nicht dabei gelassen, sondern
eine Mitwirkung der Behörde gefordert, damit die öffentliche
Last von der Neuerung berührt werde. Sie muß den Vertrag
genehmigt, den das Herkommen bildenden Brauch mitgemacht
haben ®®, Ohne das wirken diese Dinge nur zwischen den Beteiligten
und deshalb nur privatrechtlich. Die Behörde nimmt dann
keine Rücksicht darauf bei Geltendmachung der geordneten Last.
Was jene dafür gesetzt haben, begründet nur einen zivilrechtlichen
Anspruch des einen gegen den anderen auf Entlastung durch
Leistung an seiner Stelle oder auf Ersatz dessen, wozu er trotzdem
noch angehalten werden sollte.
Neuere Gesetze, wo sie selbst die Art und den Maßstab der
Verteilung der Last ordnen, beanspruchen grundsätzlich unbedingte
Geltung, lassen also Abänderungen auch unter Mitwirkung der
teilung der Leistungen zur Unterhaltung der Elementarschulen durch Observanz;
24. Juni 1909 (Entsch. LVIII S. 357): observanzmäßige Grabenreinigungspflicht
durch Abmachung der Beteiligten anders bestimmt. Württ. V.G.H. 16. Nov. 1904
(Jahrb. f. Württ. R.Pf. XVII S. 89): Wegelastverteilung durch öfientlichrechtlichen
Vertrag geändert. — Wenn bei solchen Verträgen Gutsherren, Ortschaften, Ge-
meinden als Vertragschließende auftreten, handelt es sich in Wahrheit um zu-
sammengefaßte Gruppen von Lastpflichtigen innerhalb des Verbandes. BI. f. ad.
Pr. 1873 8.274: Vergleich zwischen den beteiligten „Ortschaften“ über die ihnen
obliegende Wegeunterhaltung.
Vertrag und Herkommen sind beides keine im Verwaltuugsrechte üblichen
Rechtstitel. Die besondere Sachlage macht es erklärlich, daß sie hier ausnahms-
weise Platz greifen: sie sind auch hier keine öffentlichrechtlichen Rechtstitel,
sondern privatrechtliche, aber das öffentliche Recht richtet das von ihm zu Be-
stimmende nach dem, was jene gewirkt haben. Daß der Grundstückserwerber
fortan die Steuer dafür schuldet, hat äußerlich eine gewisse Ähnlichkeit; aber hier
ist die Lastpflicht unmittelbar Gegenstand des Vertrags. — Über die Observanz
vgl. oben Bd. I S.92ff. Außer den schon angeführten Beispielen für ihre Wirk-
samkeit auf die „Konkurrenzpflicht“ im Verband seien noch erwähnt die Fälle:
0.Tr. 19. Nov. 1860 (Str. XXXIX S. 204), 14. Juni 1864 (Str. LV S. 132), 20. Sept.
1877 (Str. IC S. 365), 4. Okt. 1878 (Str. C S. 183); V.G.H. 11. Jan. 1381
(Samml. II S. 460); Bl. f. adm. Pr. 1872 S. 220, 1887 S. 20).
% 0,V.G. 16. März 1897 (Entsch. XXXI S. 152): Vereinbarung der Be-
teiligten über Aufbringung von Schulbaukosten „hat öffentlichrechtliche Wirksam-
keit nur durch hinzutretende Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde“. 0.V.G.
17. März 1899 (D. Jur.Ztg. IV S. 443); 24. Mai 1901 (Entsch. XL S. 198): Die
Zustimmung der Aufsichtsbehörde macht den Vertrag zu „einem Teil der Orts-
schulverfassung“. Man kann also nicht sagen, daß der — ganz zivilrechtlich ge-
dachte — Vertrag der Beteiligten öffentlichrechtliche Wirkungen habe. Das tut
erst der behördliche Ausspruch, Genehmigung genannt. Der Vertrag liefert nur
die Voraussetzung dafür, daß jener es rechtmäßig tun könne.