Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 495 
4. Zwischen dem lastberechtigten Träger öffentlicher Ver- 
waltung, also regelmäßig dem Staate, und dem lastpflichtigen 
Verbandsangehörigen erscheint nun noch, immer deutlicher sich 
vordrängend, ein Dritter, eine vermittelnde juristische 
Person. Der Verband selbst, welchen die Lastträger bilden, ist 
von Anfang an nichts anderes als der Ausdruck ihres Gesamt- 
rechtsverhältnisses. Er ist die Gesellschaft der Verbundenen. 
Der Name Sozietät, welcher sich häufig zur Bezeichnung solcher 
Verbände gebraucht findet, gibt das Verhältnis richtig wieder. Für 
den Begriff des Rechtsinstituts ist es auch jetzt nicht wesentlich, 
daß der Verband noch mehr, daß er insbesondere mit irgendeiner 
Form von juristischer Persönlichkeit ausgestattet sei®. Die 
juristische Person kann dazu kommen. Es fragt sich nur, in 
welcher Art und Weise das geschieht. Man darf auch hier nicht 
alles auf einen Leisten bringen wollen. Wir haben drei verschiedene 
Gestaltungen zu unterscheiden: 
— Am einfachsten wird sich die Sache darstellen in Gestalt 
der Zugabe einer eigenen juristischen Persönlichkeit 
zum Verband. Soweit es sich um Verbandlasten handelt, die 
our hie und da einmal und dann rasch vorübergehend für das 
öffentliche Unternehmen in Bewegung gesetzt werden, besteht dafür 
kaum ein Bedürfnis. Das durch den Verband Aufgebrachte wird 
hier sofort auch schon dem Öffentlichen Unternehmen überwiesen 
und dort verwendet und verbraucht, der Verband selbst hat es 
gesehen. So die Landlieferungen für Heereszwecke. Bei anderen 
Lastverbänden aber handelt es sich um Gewährung der Mittel zur 
Herstellung und Instandhaltung dauernder Einrichtungen: Wege, 
%8 Rosin, Öff. Genossensch. S. 52: „So treten neben die öffentlichen Ge- 
nossenschaften (juristische Personen) auch Gesellschaften des öffentlichen 
Rechts“. Ein Beispiel in 0.V.G. 9. Mai 1885 (Entsch. XII S. 171): Es werden 
Hebammenbezirke gebildet gemäß Kab.Ordre v. 16. Jan. 1817; die Eltern jedes 
Kindes, das im Bezirk geboren wird, auch wenn sie die Land-Hebamme nicht 
rufen, haben an diese eine bestimmte Taxe zu entrichten. Sie bilden einen Ver- 
band für das öffentliche Institut der Hebamme. Der Hebammenbezirk aber „ist 
keine öffentliche Korporation; durch Polizeiverordnung können neue korporative 
Organe als Träger einer Polizeilast nicht geschaffen werden“. — Ebenso sind 
manche Lieferungsverbände außer Zusammenhang mit irgendeiner juristischen 
Person (vgl. unten Note 40). Auch Armenverbände erscheinen in dieser Weise 
als bloße Bezirke, innerhalb deren die Armenlast aufgebracht wird durch die 
Einzelnen unmittelbar, wenn auch durch Vermittlung der Behörde der im Bezirk 
begriffenen Selbstverwaltungskörper; so nach Kab.Ordre v. 17. Nov. 1845 der 
Landarmenverband der drei Eichsfeldischen Kreise mit dem Kreise Nordhausen; 
Mascher, Staatsbürgerrecht und Armengesetzgebung Preußens S. 404.
	        
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