426 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Schulen, Deiche. Die einmal zusammengebrachten Werte sind durch
ihren Bestand, so lange er eben vorhält, ein Schutz der Pflichtigen
gegen fernere Inanspruchnahme. Hier kann sich ein gemeinsamer
Besitz von Vermögenswerten ausbilden und, um ihn zusammen-
zuhalten und zu vertreten, eine besondere juristische Persönlich-
keit. Die Aufgabe der juristischen Person ist hier wie überall die
rechtliche Trennung des bei seinem Zwecke zu erhaltenden Ver-
mögens von den Rechtssubjekten, denen es ursprünglich gehört ®.
Sie richtet sich also gegen die Verbandsangehörigen. Der Polizei-
staat, der die Sicherung des Verbandszweckes in die Hand ge-
nommen hat durch Wahrnehmung der Last, hat auch dieses
Sicherungsmittel zur Entstehung gebracht. Er tat das auf seine
Weise, in Gestalt nämlich einer besonderen juristischen Person des
Zivilrechts, eines Verbandsfiskus, neben dem Öffentlichen
Unternehmen, dem die Verbandlast dient, ähnlich dem Staatsfiskus
neben der großen Staatsverwaltung. Dieses Unternehmen selbst
steht nach wie vor unter der Leitung des Staates, der auch die
Verbandlast geltend macht; die Lastpflichtigen sind nach wie vor
nur eine Gruppe von misera contribuens plebs; das Zusammen-
gesteuerte gehört ihnen nicht mehr, die juristische Person schützt
es zu ihrem eigenen Besten vor ihnen selbst, schützt es aber zu-
gleich vor der Vermischung mit dem Staatsvermögen. Sie können
eine Art Vertreterschaft dieser juristischen Person zu liefern haben,
namentlich für wichtigere Beschlüsse in ihrer Vermögensverwaltung;;
die ordentliche Vertreterin, die auch die ganzen laufenden Geschäfte
besorgt, ist die staatliche „Polizeibehörde“, der das öffentliche
Unternehmen untersteht #9,
®° Festgabe für Laband I S.11ff. Die juristische Persönlichkeit bedeutet
zugleich, indem sie die Gelder zusammenhält, eine Art Staubecken für den Be-
trieb des öffentlichen Unternehmens; insbesondere etwaige Ausfälle bei der um-
gelegten Verbandslast können so Deckung finden. Vgl. oben Note 26.
° Auf solche Art sind Deichverbände, Armenverbände, Wegeverbände.
Schulsozietäten allmählich zu juristischen Persönlichkeiten gelangt. Foerster-
Eccius, Preuß. Priv.R. IV S. 671, stellt das einfach als Tatsache fest, wenn er
von den Armenverbänden sagt: „sie sind als juristische Personen mit Vermögens-
und Verfügungsfühigkeit nach außen anzusehen“. Ebenso $. (87 wegen der Schul-
sozietäten. Der eigentümliche Zusatz, daß diese juristische Persönlichkeit nur
„nach außen“ in Betracht komme, soll wohl andeuten, daß sie auf das Unter-
nehmen selbst keinen Einfluß hat. — Rosin, Öff. Genossensch. S. 58, hält es
hier für gestattet, „aus der Anerkennung der Vereinigung als Rechtseinheit im
Privatrecht auch auf ihre Eigenschaft als universitas im öffentlichen Rechte zu
schließen“. Da kommt es eben darauf an, was man unter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts versteht. Versteht man darunter eine solche, die