Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

426 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Schulen, Deiche. Die einmal zusammengebrachten Werte sind durch 
ihren Bestand, so lange er eben vorhält, ein Schutz der Pflichtigen 
gegen fernere Inanspruchnahme. Hier kann sich ein gemeinsamer 
Besitz von Vermögenswerten ausbilden und, um ihn zusammen- 
zuhalten und zu vertreten, eine besondere juristische Persönlich- 
keit. Die Aufgabe der juristischen Person ist hier wie überall die 
rechtliche Trennung des bei seinem Zwecke zu erhaltenden Ver- 
mögens von den Rechtssubjekten, denen es ursprünglich gehört ®. 
Sie richtet sich also gegen die Verbandsangehörigen. Der Polizei- 
staat, der die Sicherung des Verbandszweckes in die Hand ge- 
nommen hat durch Wahrnehmung der Last, hat auch dieses 
Sicherungsmittel zur Entstehung gebracht. Er tat das auf seine 
Weise, in Gestalt nämlich einer besonderen juristischen Person des 
Zivilrechts, eines Verbandsfiskus, neben dem Öffentlichen 
Unternehmen, dem die Verbandlast dient, ähnlich dem Staatsfiskus 
neben der großen Staatsverwaltung. Dieses Unternehmen selbst 
steht nach wie vor unter der Leitung des Staates, der auch die 
Verbandlast geltend macht; die Lastpflichtigen sind nach wie vor 
nur eine Gruppe von misera contribuens plebs; das Zusammen- 
gesteuerte gehört ihnen nicht mehr, die juristische Person schützt 
es zu ihrem eigenen Besten vor ihnen selbst, schützt es aber zu- 
gleich vor der Vermischung mit dem Staatsvermögen. Sie können 
eine Art Vertreterschaft dieser juristischen Person zu liefern haben, 
namentlich für wichtigere Beschlüsse in ihrer Vermögensverwaltung;; 
die ordentliche Vertreterin, die auch die ganzen laufenden Geschäfte 
besorgt, ist die staatliche „Polizeibehörde“, der das öffentliche 
Unternehmen untersteht #9, 
®° Festgabe für Laband I S.11ff. Die juristische Persönlichkeit bedeutet 
zugleich, indem sie die Gelder zusammenhält, eine Art Staubecken für den Be- 
trieb des öffentlichen Unternehmens; insbesondere etwaige Ausfälle bei der um- 
gelegten Verbandslast können so Deckung finden. Vgl. oben Note 26. 
° Auf solche Art sind Deichverbände, Armenverbände, Wegeverbände. 
Schulsozietäten allmählich zu juristischen Persönlichkeiten gelangt. Foerster- 
Eccius, Preuß. Priv.R. IV S. 671, stellt das einfach als Tatsache fest, wenn er 
von den Armenverbänden sagt: „sie sind als juristische Personen mit Vermögens- 
und Verfügungsfühigkeit nach außen anzusehen“. Ebenso $. (87 wegen der Schul- 
sozietäten. Der eigentümliche Zusatz, daß diese juristische Persönlichkeit nur 
„nach außen“ in Betracht komme, soll wohl andeuten, daß sie auf das Unter- 
nehmen selbst keinen Einfluß hat. — Rosin, Öff. Genossensch. S. 58, hält es 
hier für gestattet, „aus der Anerkennung der Vereinigung als Rechtseinheit im 
Privatrecht auch auf ihre Eigenschaft als universitas im öffentlichen Rechte zu 
schließen“. Da kommt es eben darauf an, was man unter einer juristischen 
Person des öffentlichen Rechts versteht. Versteht man darunter eine solche, die
	        
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