Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 431 
8 49. 
Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 
Die Verleihung, Konzession, bedeutet einen Verwaltungs- 
akt, durch welchen dem, über welchen er ergeht, dem Beliehenen, 
rechtliche Macht gegeben wird über ein Stück Öffentlicher Ver- 
waltung zur Ausübung eigenen Namens (vgl. oben S. 180). 
Das von der Verleihung betroffene Stück Öffentlicher Ver- 
waltung kann sich verkörpern in einem Grundstück, einer öffent- 
lichen Sache, so daß für den Beliehenen ein Besitzrecht daran 
begründet wird, um eine besondere Nutzung auszuüben. Dadurch 
entsteht das oben $ 39 behandelte sachenrechtliche Rechtsinstitut. 
Es kann sich auch darstellen als eine Tätigkeit, die da 
ausgeübt werden soll als öffentliche Verwaltung, als ein öffentliches 
Unternehmen (vgl. oben S. 2). Das gibt dann unseren Fall!. 
I. Die Verleihung des öffentlichen Unternehmens hat Ver- 
wandtschaft mit der Übertragung eines Öffentlichen 
Amtes. Der Unterschied besteht, wie oben S. 180, 181 hervor- 
gehoben, darin, daß der Beliehene sein Stück öffentlicher Ver- 
waltung eigenen Namens ausübt und zu eigenem Recht. In dieser 
Hinsicht gleicht die Stellung des Beliehenen einigermaßen der 
eines Selbstverwaltungskörpers oder sonst einer unter- 
geordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. unten 
$ 55, In. 3). Auch der Selbstverwaltungskörper hat seinen be- 
grenzten Bereich öffentlicher Verwaltung, den er eigenen Namens 
und eigenen Rechts besorgt. Er steht dabei, ähnlich dem beliehenen 
Unternehmer, unter einer beschränkten staatlichen Aufsichtsgewalt 
(vgl. unten $ 50, I, $ 61). Der Unterschied ist der, daß der 
Selbstverwaltungskörper für einen größeren Umfang von Ver- 
waltungsgeschäften berufen ist tätig zu sein, der beliehene Unter- 
nehmer nur für das in der Verleihung bezeichnete Unternehmen. 
eine große Ähnlichkeit mit dem Felle, wo der Verbandlast eine juristische Person 
des Zivilrechts, fiekusartig, wie wir sagten, beigegeben ist. Der Unterschied ist 
nur, daß sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der als solcher 
auch das öffentliche Unternehmen selbst gehört, in deren Namen die Beiträge also 
auch verwendet werden. Die Mitwirkung der Beteiligten ist von der gleichen Art 
wie die der „Repräsentanten“ in Schulverbänden und Alteren Parochialverbänden 
des preußischen Rechts. Vgl. oben Note 40. 
! Man nennt wohl auch das durch die Verleihung oder Konzession Erworbene 
Konzession. So erklären sich Ausdrücke wie „Verleihung einer Konzession“; vgl. 
z. B. Eger, Eisenbahnrecht I S. 33. „Konzession einer Konzession“ klänge 
schlechter; sonst ist kein Wertunterschied zwischen beiden Ausdrucksweisen.
	        
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