Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 433 
Im Gegensatz dazu liegt die Tätigkeit, welche Gegenstand 
einer Verleihung sein soll, als ein Stück Öffentlicher Verwaltung 
von Haus aus nicht im Machtbereich des Einzelnen, sondern aus- 
schließlich in dem des Gemeinwesens, die Ausstattung damit macht 
nicht ohnehin vorhandene Kräfte frei, sondern gibt über diese hinaus 
eine rechtliche Macht und Fähigkeit, die eben deshalb für den 
Empfänger den Inhalt eines besonderen subjektiven Rechts bildet. 
Es leuchtet ein, daß der ganze innere Aufbau des Rechtsinstituts 
hier ein ganz anderer sein muß als bei der Polizeierlaubnis und 
eine Vermengung beider nicht stattfinden darf®. — 
Ist der Gegenstand der Verleihung stets gedacht als ein Stück 
öffentlicher Verwaltung, so folgt daraus, daß dahinter stets ein 
Rechtssubjekt besteht, bei welchem diese Tätigkeit eigentlich daheinı 
wäre und besorgt werden sollte. Das ist im Zweifel der Staat; 
die Sache kann auch dem Reiche zugewiesen sein vder, nach der 
anderen Seite hin, einer untergeordneten juristischen Person des 
öffentlichen Rechts, einer Gemeinde oder was ihr gleichsteht. Von 
diesem ursprünglich zuständigen Träger Öffentlicher 
Verwaltung leitet dann der Beliehene sein Recht ab. 
5 In den 70er Jahren hatten die westschweizerischen Bahnen einen Rechts- 
streit mit der Eidgenossenschaft, wobei sie behaupteten, es sei in ihre durch die 
Konzession begründeten Rechte durch staatliche Maßregeln eingegriffen worden. 
Der Bundesrat formulierte damals seine Auffassung von der rechtlichen Bedeutung 
des Verhältnisses dahin: „Konzessionen sind Akte der Staatshoheit. Der Staat 
pazisziert mit der Eisenbahngesellschaft sowenig als mit dem Wirte, Metzger, 
Apotheker usw., welchen er Konzessionen gewährt, über die Ausübung seiner 
Staatshoheit in diesen Materien“ (Heusler, Die rechtliche Natur der Eisenbahn- 
konzession S. 3), Seiler, Rechtliche Natur der Eisenbahnkonzession S. 34, be- 
merkt dazu, daß in der Tat die Eisenbahn an sich einem Privatunternehmen gleich- 
stehe und nur wegen ihrer eminent öffentlichen Bedeutung eine fortwährende Kon- 
trolle und Aufsicht des Staates erfordere: „Von diesem Gesichtspunkte aus ist 
die (bundesrätliche) Vergleichung mit den gewerblichen Konzessionen entschieden 
gerechtfertigt.“ — Stünde die Verleihung eines öffentlichen Unternehmens der ge- 
werbepolizeilichen Erlaubnis des Wirtes, Metzgers usw. gleich, so wäre es aller- 
dings richtig zu sagen: der Staat pazisziert nicht in dieser Materie über die Aus- 
übung seiner Staatshoheit. In Wirklichkeit „pazisziert* er aber durch die Ver- 
leihung allerdings über seine „Staatshoheit“, indem er ein Stück seiner öffentlichen 
Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens überläßt. Deshalb ist eben jene 
Gleichstellung mit der gewerbepolizeilichen Erlaubnis unrichtig gewesen. — 
Jellinek, Subj. Rechte S. 110 Note 1, stimmt meiner Scheidung von „Ver- 
leihung“ und „Erlaubnis“ zu. Diese Zustimmung verliert aber viel von ihrem 
Wert dadurch, daß er (im Text S. 110 u. 111) auch die Eisenbahnkonzession 
(unseren Hauptanwendungsfall!) der polizeilichen Jagderlaubnis und der Erlaubnis 
zum Waffentragen gleichstellt. 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Autl. 28
	        
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