Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 437 
Auf diesen Grundlagen baut sich nun auf die Verleihung 
von Straßenunternehmungen an Privatunternehmer. Den Anlaß 
gab der sich entwickelnde Kunststraßenbau, wofür der Staat 
selbst die Mittel nicht in genügendem Umfange aufbrachte; dazu 
vor allem dienten dann eben die beliebenen Gesellschaften ?°. Die 
Verleihung bedeutet dann immer zweierlei: 
— Bewilligung einer Ausnahme von dem im Regal enthaltenen 
Verbote der Herstellung einer dem allgemeinen Verkehr dienenden 
Straße durch Privatunternehmer; 
— Ausstattung des neuen Straßenunternehmens mit dem 
Rechte der öffentlichen Verwaltung, seine Anerkennung als Öffent- 
licbe Unternehmung, Zusicherung seiner Gleichstellung mit einem 
Austiuß des Straßenregals, wenn man so sagen will, im alten Sinne 
des Hobeitsrechts"!. — 
Als Beschränkung von Freiheit und Eigentum bedurfte das Wegeregal im 
Verfassungsstaate einer gesetzlichen Grundlage. Tatsächlich gilt es auch ohne 
eine solche. Es ist die alte Auffassung bestehen geblieben, daß solche Unter- 
nehmungen nicht zur natürlichen Freiheit der Menschen im Staate gehören, daher 
es sich hier um einen Eingriff nicht handele. Die Grenzen der Freiheit sind aber 
ja Auffassungssache; vgl. oben $ 20, II. Hier ergibt sich diese Verneinung um 
so leichter, als tatsächlich die Verwaltung immer die Mittel in der Hand hat, das 
Gelingen eines solchen Konkurrenz-Straßenunternehmens zu vereiteln, vor allem 
indem sie ihm den Anschluß an ihre öffentliche Straße versagt. Dazu bedarf sie 
keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. 
10 Anwendungsfälle der Verleihung von Straßenunternehmungen lieferten 
früher in Preußen häufig die Chausseebauten. Der Bau und die Unterhaltung 
wurde von einer Aktiengesellschaft übernommen „gegen Verleihung angemessener 
Abgaben“. Darüber das Material bei v. Rönne, Verf. u. Verw. des Preuß. Staates 
T. IV, Bd. IV Abt. 2 (Wegepolizei) S. 178. Vgl. auch Germershausen, 
Pr. Wegerecht I S. 373 ff. 
1 Auch Privatstraßen, als dem Privatverkehr dienende, im Gegensatze zu 
solchen einem Privaten verliehenen öffentlichen Straßen, bedürfen baupolizeilicher 
und wegepolizeilicher Genehmigungen (schon wegen des Anschlusses an die Öffent- 
liche Straße); das bedeutet keine Verleihung. — Ebenso ist es keine Verleihung, 
wenn ein Privatunternehmer eine im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Straße 
ausbauen darf, um die Verwertung der angrenzenden Bauplätze zu beschleunigen. 
Der Zweck ist, daß die Stadt die Straße, wenn sie fertig ist, übernehmen soll; 
erst dadurch wird sie dann öffentliche Straße. Vorher nicht. Der Unternehmer 
hat weder Rechte noch Pflichten eines Beliehenen, noch soll er sie je bekommen. 
Die Vorschriften, die ihm gegeben werden, setzen ihn nur in Stand zu wissen, 
was er tun muß, um jenen Erfolg zu ermöglichen. R.G. 22. Sept. 1888 (Enntsch. 
XXI 8, 294): Die Anordnungen der Stadt (über die Art des Ausbaues der Straße) 
geben ihr „zwar wohl das Recht, die Übernahme der Straße zur eigenen Unter- 
haltung solange abzulehnen, als ihren Anordnungen nicht völlig entsprochen war; 
sie boten ihr vielleicht auch unter Umständen die Möglichkeit, die Benutzung der
	        
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