Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

438 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
In der gleichen Weise.können künstliche Wasserstraßen ver- 
liehen werden, öffentliche Schiffahrtskanäle!®. Beinatürlichen 
Wasserstraßen hat das keinen Sinn, weil sie keinen Kapitalaufwand 
zu ihrer Herstellung erfordern. 
Ferner sind Gegenstand der Verleihung Brücken und Fähr- 
anstalten, beide unter der Voraussetzung, daß sie dem öffent- 
lichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. Hier kommt aber noch 
eine eigentümliche Verwicklung zum Vorschein. Brücken und 
Fähreinrichtungen bedeuten nämlich zugleich einen Besitz an dem 
Wasserlauf, über welchen sie führen. Untersteht dieser dem 
Privatrecht, so wird die Zustimmung des Eigentümers notwendig 
sein oder was sie ersetzt; wasserpolizeiliche Gesichtspunkte können 
außerdem in Betracht kommen. Handelt es sich dagegen um einen 
öffentlichen Fluß, so wird auch für eine Brücke oder Fähre, die 
nicht dem Öffentlichen Verkehre dienen soll, die Einräumung eines 
besonderen Nutzungsrechts durch eine Verleihung der oben $ 39 
dargestellten Art erforderlich werden. Das ist etwas anderes als 
die Verleihung eines Öffentlichen Unternehmens, von der wir hier 
handeln. Soll es aber eine Öffentliche Brücke oder Fähre werden, 
die ein Einzelner oder eine Gesellschaft herstellt und betreibt, 
so bedarf es hier einer Verleihung von beiderlei Art: Verleihung 
des besonderen Nutzungsrechts am Fluß und Verleihung des öÖffent- 
lichen Unternehmens der Brücke oder Fähre. Das wird zweck- 
mäßigerweise in die Zuständigkeit einer einzigen Stelle gelegt 
und zu einem Akte verbunden werden. Die doppelte Natur des 
rechtlichen Vorgangs darf darüber nicht verkannt werden "2. 
Straße für den öffentlichen Verkehr und der Besetzung mit Wohngebäuden ent- 
gegenzutreten“; aber sie hat keinen „Anspruch auf die Ausführung“, ein „Vertrag“ 
liegt nicht vor. 
12 Der bayrische Ludwigs-Donau-Main-Kanal war ursprünglich einer zu 
diesem Zwecke gebildeten Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb verliehen ge- 
wesen (Bayr. Ges. v. 1. Juli 1834); erst nachträglich hat ihn der Staat erworben. 
1% In Preußen besteht das Fährregal und das Brückenregal, beide in dem 
Sinne, daß solche Einrichtungen zur Benutzung durch andere gegen Entgelt, also 
für allgemeinen Verkehr, nur mit Genehmigung des Staates geschaffen und be- 
trieben werden können. Für die Fähren bestimmt das ausdrücklich A. L.R. II, 15 
$ 51, soweit es sich um öffentliche Flüsse (Ströme) handelt, aufrechterhalten durch 
Wasserges. v. 7. April 1913 $ 397, soweit es sich um „Wasserläufe erster Ordnung“ 
handelt (vgl. oben $ 85 Note 41). Für die Brücken bestimmt A. L.R. II, 15 $ 52 
auch wieder nur beim Strome die Notwendigkeit einer staatlichen „Erlaubnis“, 
ohne es Regal zu nennen: Holtz u. Kreutz, Pr. Wasserges. I zu $ 26 Ziff. 4. 
Beides hat die Einräumung einer Benutzung des öffentlichen Gewässers im Auge. 
Die eigentliche Regalität beruht für beides auf A. L.R. II, 15 $$ 88 u. 90: An
	        
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