$ 49, Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 439
In der großartigsten Weise ist aber unser Rechtsinstitut zur
Wirksamkeit gelangt bei den Eisenbahnen. Die Eisenbahn ist
gleich von ihrem ersten Auftreten an und bevor noch besondere
gesetzliche Ordnungen und Vorbehalte gemacht worden waren, als
ein Unternehmen betrachtet worden, das der Einzelne oder, wie
es hier immer der Fall ist, die Aktiengesellschaft nur herstellen
und betreiben kann auf Grund einer Verleihung von seiten des
Staates. Daß regelmäßig Enteignung dazu notwendig wurde,
gab nur den äußerlichen Grund. Durchschlagend war, daß die
Eisenbahn sofort unter den Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrs-
wegs gebracht wurde, der als solcher sein Recht nur vom Staate
herleiten kann und nicht nachgeahmt werden darf“.
die Verleihung des Rechts, Brücken- und Fährgeld zu erheben, knüpft sich naclı
$ 138 ebenda die Unterhaltungspflicht; das macht aber unser Rechtsinstitut aus.
Germershausen, Pr. Wegerecht I S. 296 ff. u. 325 ff. Die Sache liegt also so,
daß für jede solche dem allgemeinen Verkehr dienende Einrichtung ohne Unter-
schied der Art des Gewässers die Verleihung nötig ist; beim öffentlichen Flusse
kommt außerdem noch die staatliche Genehmigung wegen der Benutzung dieses
seines Herrschaftsraumes hinzu. — Über die verschiedenen Rechtsbeziehungen der
Brücken zum Gewässer und zur Straße vgl. v. Bitter, Handw.B. d. Pr. Verw. I
S. 337 Art. Brücken im Zuge öffentlicher Wege. Das wird auch für die Verleihung
von Wichtigkeit. ‚
Bayr. Wasserges. v. 23. März 1907 Art. 73 behandelt Brücken und Überfahrts-
anstalten nur unter jenem zweiten Gesichtspunkte: Zustimmung des Staates ist
nötig wegen seines Eigentums und aus polizeilichen Rücksichten; es handelt
sich bloß um eine „Schutzbestimmung“: Eymann, Bayr. Wasserges. II S. 32 ff. —
Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 $ 25 fordert zum „gewerbsmäßigen Betrieb
von Fähren“ eine „Erlaubnis der Verwaltungsbehörde“. Es handelt sich dabei
um „strompolizeiliche Aufsicht“. Bei „Regalflüssen“ (Elbe, Mulden, weiße Elster)
„ist hierzu Verleihung durch die Ministerien des Innern und der Finanzen er-
forderlich“. Das ist als Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts gedacht.
Von der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens ist also hier gar nicht die
Rede; deshalb wäre eine solche bier gleichwohl nicht ausgeschlossen, sofern die
Fähre zugleich als ein der öffentlichen Brücke gleichstehendes Verkehrsmittel an-
zusehen ist.
14 Die Anknüpfung wurde dadurch erleichtert, daß man ursprünglich das
Eisenbahnunternehmen sich so vorstellte, daß hier nur der vorteilhafte Schienen-
weg geliefert wird, auf welchem man gegen Entrichtung eines Wegegeldes („Bahn-
geldes“) mit seiner Lokomotive oder seinem Pferdewagen fahren darf. So noch
Pr. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 $ 27. Vgl. vor allem auch die erste deutsche
Eisenbahnkonzession, unten Note 27. Reyscher, in Ztschft. f. D.R. XIII 8. 285,
will denn die Eisenbahnen ohne weiteres unter das Straßenregal fallen lassen.
Andere nehmen wenigstens ein damit verwandtes besonderes Eisenbahnregal an.
Das bedeutet einen Namen mehr, sonst nichts. Koch, Deutschlands Eisenb. II
8.484; Haberer, Österr. Eisenbahnrecht S.3; Eger, Preuß. Eisenbahnrecht I
S. 26, welche gleichfalls auf das Wegeregal als Ausgangspunkt hinweisen, heben