$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 441
Während durch das mehr und mehr sich. durchsetzende Staats-
eisenbahnwesen die Verleihung bei den Hauptbahnen stark in den
Hintergrund geschoben ist, hat sie noch für die Kleinbahnen und
vor allem für die Straßenbahnen eine große Bedeutung. Hier
spielt noch die Aktiengesellschaft ihre Rolle, bis auch sie durch
die Gemeinde als Unternehmerin verdrängt sein wird. Die
Straßenbahngesellschaft bedarf für ihr öffentliches Verkehrs-
unternehmen der staatlichen Verleihung?!®. Außerdem bedarf sie,
um ihre Schienen in den Straßenboden legen zu dürfen, der Ver-
leihung eines besonderen Nutzungsrechts an der Straße, wofür die
Herrin der Straße, die Gemeinde, zuständig ist. Beide, Staat wie
Gemeinde, können ihre Bedingungen stellen, jedes für seine Ver-
leihung. Das Gesetz wird hier geneigt sein einzugreifen, um dem
Willen der staatlichen Behörde im Widerspruchsfalle die über-
wiegende Kraft zu sichern ".
Greift schon mit den Straßenbahnen der Kreis der verleihbaren
Unternehmungen über die öffentlichen Sachen hinaus, so ist das
R.G. 25. Nov. 1908 (Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 313): Die Genehmigung „hat
nicht die Aufgabe, ein Öffentliches Bau- und Betriebsrecht oder eine entsprechende
Pflicht des Unternehmers zu schaffen, sondern gewährt ihm nur die Sicherheit,
daß vom Standpunkt der polizeilichen Interessen gegen Bau und Betrieb nichts
einzuwenden“. Unsere Verleihung schafft ein solches öffentliches Bau- und
Betriebsrecht nebst entsprechender Pflicht des Unternehmers!
'8 Aus den dem Kleinbahnunternehmer auferlegten öffentlichrechtlichen
Pflichten, vor allem auch aus der Betriebspflicht, schließt Eger, Kleinbahnenges.
S. 86, mit Recht: „Alle diese Pflichten charakterisieren die Genehmigung einer
Kleinbahn zu einer über die bloß polizeiliche Genehmigung hinausgehenden Kon-
zession“. Arndt, in Arch. f. öfl. R. XI S. 381/382, laßt diese Pflichten „be-
friedigend nur durch die Annahme erklären, daß der Eisenbahntransport in dem
Sinne ein Staatsmonopol ist, daß das Recht hierzu nur durch die staatliche Ge-
nehmigung erworben werden kann“. Aber das Staatsmonopol allein würde solche
Pflichten nicht bedeuten. Das Tabakmonopol kann dazu führen, daß man einer
„Einfuhrlizenz“ bedarf, um seine Zigarren über die Grenze zu bringen; damit ver-
bindet sich dort keine Pflicht, einzuführen. Die Pflichten ergeben sich hier viel-
mehr daraus, daß das durch Monopol (Regal) geschützte öffentliche Unternehmen
durch Konzession übertragen wird. Von ihrer wesentlichen verpflichtenden Kraft
sagt das Monopol und die bloße Entbindung davon nichts.
17 Pr. Kleinbahnenges. v. 28. Juli 1892 verlangt neben der staatlichen Ver-
leihung ($ 2: „Genehmigung“) noch die Zustimmung des Wegeunterhaltungspflich-
tigen ($ 6; also vor allem in der Stadt der Gemeindevertretung); diese Zustimmung
kann aber. durch Beschluß des Provinzialrates bzw. Kreisausschusses „ergänzt“
werden ($ 7; nach Erwägungen des öffentlichen Interesses: Eger. Kleinbahn Ges.
S. 137). — In Sachsen, wo eine derartige Bestimmung nicht besteht, ist es frag-
lich, ob ein Zwang gegen die Stadt geübt werden kann. Theissig in Fischer
Ztschft. XXNXVII S. 24 ff. — Pasquay, Elektr. Starkstromanl. S. 87 ff.