Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

443 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
noch deutlicher der Fall bei den Telegraphenanstalten. Ein 
solches Unternehmen für den allgemeinen Nachrichtenverkehr ist 
an sich wieder als ein Öffentliches, zur Öffentlichen Verwaltung 
gehöriges denkbar oder als Privatgeschäft. Das Gesetz erklärt es 
zum Regal mit der Wirkung, daß auch die entsprechenden privat- 
geschäftlichen Nachahmungen verboten sind. Die Ausübung des 
Rechts kann durch den Reichskanzler an Privatunternehmer „ver- 
lieben“ werden. Dann wird nicht bloß das Verbot beseitigt, sondern 
auch die Telegraphenanstalt dieses Privatunternehmers eine 
öffentliche 8. 
Nachträglich hat das Gesetz auch die drahtlose Tele- 
graphie in den Kreis seiner Vorschriften gezogen. Solche Anlagen 
und ihr Betrieb sind schlechthin von einer Genehmigung des 
Reiches abhängig gemacht !?. Das wird dann verschiedene Rechts- 
gestaltungen annehmen können. Wenn das Reich selbst die Anlage 
errichtet, so bedarf es keiner Genehmigung; es kommt bloß darauf 
an, daß die Zuständigkeitsgrenzen der verschiedenen Reichsstellen 
dabei beobachtet werden. Wenn ein Bundesstaat die Genehmigung 
erhält, so bedeutet das, daß er nun die Anlage errichten kann 
ohne seine Bundespflichten zu verletzen, eine Erlaubnis also, die 
von dem verfassungsmäßig bindenden Verbot entbindet. Die Natur 
eines öffentlichen Unternehmens gibt er seiner Einrichtung dann 
aus eigener Kraft. Ist es ein Privatunternehmer, der die Anlage 
machen und betreiben will — und auch juristische Personen des 
öffentlichen Rechts, Gemeinden z. B. können als solche hier in 
Betracht kommen —, so kann gemeint sein, daß sie Öffentlichen 
Zwecken und dem Dienste der Allgemeinheit gewidmet sein soll 
als Öffentliches Unternehmen: dann bedeutet die Genehmigung die 
Verleihung eines solchen im Sinne des hier erörterten Rechts- 
instituts. Möglicherweise ist es aber auf einen beschränkten Zweck 
der Privatwirtschaft des Unternehmers abgesehen, der als solcher 
nicht geeignet ist, einem Öffentlichen Unternehmen den Inhalt zu 
geben, dann wird die Genehmigung die Natur einer bloßen Erlaubnis 
erhalten, in ihren Wirkungen der Polizeierlaubnis vergleichbar, und 
18 R.Tel.Ges. v. 6. April 1892 $ 1 (Regal), $ 8 (die freigelassenen Anlagen, 
vor allem Privatanlagen, entsprechend den Privatstraßen und Privateisenbahnen). 
$ 2 (Verleihung des in $ 1 vorbehaltenen Rechts an Privatunternehmer). 
" R.G. v. 7. März 1908 fügt zu Ges. v. 6. April 1892 $ 3 hinzu: „Elektrische 
Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbindungsleitungen vermitteln, 
dürfen nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben werden“. Nach- 
dem das Gesetz von 1892 „Verleihung“ zum Fachausdruck erhoben hat, ist die 
Wahl von „Genehmigung“ hier bedeutsam.
	        
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