Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 451 
der Lehre vom Verwaltungsakt, angepaßt selbstverständlich an die 
Besonderheiten ihres Inhalts ®”, 
1. Zuständig zur Verleihung ist die Behörde des Gemein- 
wesens, dem das durchzuführende Unternehmen eigentlich gehört. 
Durch Einzelgesetz ist natürlich alles zu machen. Die behördliche 
Zuständigkeit kann durch gesetzliche Rechtssätze genauer bestimmt 
sein. Im übrigen ist der Kreis der verleihbaren Unternehmungen 
herkömmlich begrenzt. Er kann nicht willkürlich, d. h. ohne 
gesetzliche Grundlage erweitert werden. Denn die Gesetze, welche 
dem Unternehmen die nötige Ausstattung mit öffentlichrechtlichen 
Rechtsinstituten geben, werden dafür angesehen, einem Beliehenen 
nur in den Fällen zugute kommen zu wollen, wo die Verleihung 
noch innerhalb der herkömmlichen Fälle sich bewegt. Es würde 
deshalb von den zur Nachprüfung berufenen Stellen sein Unter- 
nehmen gegebenenfalls doch nicht nach den für ein Öffentliches 
Unternehmen geltenden Bestimmungen behandelt werden: Zulassung 
zur Enteignung, Ausstattung mit der nötigen Polizeigewalt, Abgaben- 
erhebung von der Benutzung der Brücke, der Straße, der Fähre 
hängen davon ab. Das sichert die Einhaltung der Grenze. 
2. Die Verleihung begründet für den Beliehenen die Fähigkeit, 
das öffentliche Unternehmen eigenen Namens zu besitzen und zu 
betreiben; sie begründet aber vor allemauch eine Pflicht für ihn, daß 
er dieses auf seine Kosten durchführe. Eine solche Belastung als 
Eingriff in Freiheit und Eigentum bedürfte nach allgemeinen 
Grundsätzen einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann aber hier 
wieder ersetzt werden durch die Unterwerfung des Betroffenen, 
die in dessen Gesuch oder in der Annahme der Verleihung zu 
finden ist. Die Verleihung stellt sich regelmäßig dar als ein 
Verwaltungsakt auf Unterwerfung wie die Anstellung im Staats- 
dienste, ein Vertrag sowenig wie diese®. Die Verhandlungen, 
welche vorausgehen, stellen Bedingungen und Umfang dieser Unter- 
werfung fest und bestimmen den genaueren Inhalt des dadurch 
zulässig gewordenen Verwaltungsaktes. Was wirkt, ist wiederum 
dieser allein®. Das Gesetz könnte statt dessen auch das Unter- 
®’ Vgl. oben Bd. 18 9. 
28 Vgl. oben Bd. I S. 100 und hier $ 43, 1. 
8° Deshalb hat es keinen Zweck, in diesen Verhandlungen, die der Erteilung 
des „Privilegiums“ vorhergehen, schon einen Vertrag zu sehen: Eger, Eisenb.R. 
18. 94. — Die Verhandlungen haben vor allem auch die Bedeutung, im voraus 
festzustellen, daß der zu Beleihende seinerseits will, daß er sich dem ergehenden 
Verleihungsakt unterwirft; ohne der Erfüllung dieser Voraussetzung seiner Gültig- 
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