456 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Die Feststellung der Pflicht kann auch geschehen im Einzelfall
durch einen eröffneten Befehl, der ein Verbot, vor allem aber ein
Gebot sein kann, eine Auflage. Die Auflage ist der Befehl, eine
Vorkehrung oder Einrichtung zu treffen, welche für die Durch-
führung des Unternehmens erfordert und demgemäß in der Pflicht
des Beliehenen enthalten ist®.
Das Maß solcher Forderungen beschränkt sich nicht darauf,
daß das Unternehmen einfach fortgeführt und instand gehalten
werde, noch auf die Fernhaltung neu auftauchender Schädlich-
keiten. Auch die Verbesserung des Unternehmens und die Erhöhung
seiner Nützlichkeit für das öffentliche Wohl kann verlangt werden.
Daß das neue Arbeit und vermehrte Kosten für den Unternehmer
bedeutet, ist kein Hindernis. Er hat das Unternehmen zu dem
seinigen machen lassen als etwas Lebendiges samt dem natürlichen
Wachstum, das einem solchen Stück des gesellschaftlichen Körpers
eigen zu sein pflegt®. Es kann angenommen werden, daß auch
die Vorteile, die es ihm gewährt, entsprechend wachsen.
Es sind allerdings Fälle denkbar, wo diese Mehrleistungen
nicht angesehen werden können als eine Last, die aus dem Uhter-
nehmen selbst herauswächst und der die Aussicht auf ausgleichende
Vorteile zur Seite steht. Das hindert nicht, sie von dem Beliehenen
die „mit der Eisenbahnverkehrsordnung in Widerspruch stehen“, für ungültig er-
klärt. Dann müßten aber auch die nach Gew.O. $ 134a erlassenen Arbeite-
ordnungen der Fabrikherren Rechtssätze enthalten, denn Gew.O. $ 1346 Abs. 2
knüpft die gleiche Folge daran. Damit das Widersprechende ungültig sei, bedarr
es eines Rechtssatzes, der das erklärt, nicht aber muß auch das, dem widersprochen
wird, ein Rechtssatz sein, damit diese Wirkung an den Widerspruch geknüpft werden
könne. Ist danach die ältere Auffassung jetzt noch maßgebend, so liegt hier wieder
ein Fall vor, wo das Reich das für den Einzelstaat begründete Gewaltverhältnis
und dessen darauf beruhendes Aufsichtsrecht geltend macht. Der Einwand, den
Seydel, Kom. S.278, und Laband, St.R. III S. 130 Note 1, gegen Gerstner
erheben, daß er das Wesen der Reichsaufsicht verkenne, trifft diese Art von Auf-
sicht nicht. — Nicht hierher gehören ortspolizeiliche Vorschriften für die Sicher-
heit des Verkehrs einer Kleinbahn: Kam.G. 3. Juni 1909 (Eger, Eisenb.Entsch.
Bere 8.293). Sie beruhen nicht auf der Verleihung und den dadurch begründeten
ichten.
° C.C.G. 25. Juni 1853 (J.M.Bl. 1853 S. 485); O.Tr. 28. Sept. 1871 (Strieth.
I S. 333); O.L.G. Hamm 28. Okt. 1908 (Eger, Eis.Entsch. XXVI S. 185);
R.G. 27. Okt. 1893 (Entsch. XXXII S. 133); Sächs. Min. d. Inn. 5. Aug. 1904
(Fischers Ztschft. XXVIII S. 168); Sächs. O.V.G. 25. Jan. 1902 (Fischers Ztschft.
XXV 8. 179).
Oster. V.G.H. 30. Juni 1909 (Eger, Eis.Entsch. XXVI 8. 292): Die Eisen-
bahn ist „zur Ausgestaltung ihrer Anlagen entsprechend der Verkehrsentwicklung
durch die Aufsichtsbehörde anzuhalten“.