Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

456 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Die Feststellung der Pflicht kann auch geschehen im Einzelfall 
durch einen eröffneten Befehl, der ein Verbot, vor allem aber ein 
Gebot sein kann, eine Auflage. Die Auflage ist der Befehl, eine 
Vorkehrung oder Einrichtung zu treffen, welche für die Durch- 
führung des Unternehmens erfordert und demgemäß in der Pflicht 
des Beliehenen enthalten ist®. 
Das Maß solcher Forderungen beschränkt sich nicht darauf, 
daß das Unternehmen einfach fortgeführt und instand gehalten 
werde, noch auf die Fernhaltung neu auftauchender Schädlich- 
keiten. Auch die Verbesserung des Unternehmens und die Erhöhung 
seiner Nützlichkeit für das öffentliche Wohl kann verlangt werden. 
Daß das neue Arbeit und vermehrte Kosten für den Unternehmer 
bedeutet, ist kein Hindernis. Er hat das Unternehmen zu dem 
seinigen machen lassen als etwas Lebendiges samt dem natürlichen 
Wachstum, das einem solchen Stück des gesellschaftlichen Körpers 
eigen zu sein pflegt®. Es kann angenommen werden, daß auch 
die Vorteile, die es ihm gewährt, entsprechend wachsen. 
Es sind allerdings Fälle denkbar, wo diese Mehrleistungen 
nicht angesehen werden können als eine Last, die aus dem Uhter- 
nehmen selbst herauswächst und der die Aussicht auf ausgleichende 
Vorteile zur Seite steht. Das hindert nicht, sie von dem Beliehenen 
die „mit der Eisenbahnverkehrsordnung in Widerspruch stehen“, für ungültig er- 
klärt. Dann müßten aber auch die nach Gew.O. $ 134a erlassenen Arbeite- 
ordnungen der Fabrikherren Rechtssätze enthalten, denn Gew.O. $ 1346 Abs. 2 
knüpft die gleiche Folge daran. Damit das Widersprechende ungültig sei, bedarr 
es eines Rechtssatzes, der das erklärt, nicht aber muß auch das, dem widersprochen 
wird, ein Rechtssatz sein, damit diese Wirkung an den Widerspruch geknüpft werden 
könne. Ist danach die ältere Auffassung jetzt noch maßgebend, so liegt hier wieder 
ein Fall vor, wo das Reich das für den Einzelstaat begründete Gewaltverhältnis 
und dessen darauf beruhendes Aufsichtsrecht geltend macht. Der Einwand, den 
Seydel, Kom. S.278, und Laband, St.R. III S. 130 Note 1, gegen Gerstner 
erheben, daß er das Wesen der Reichsaufsicht verkenne, trifft diese Art von Auf- 
sicht nicht. — Nicht hierher gehören ortspolizeiliche Vorschriften für die Sicher- 
heit des Verkehrs einer Kleinbahn: Kam.G. 3. Juni 1909 (Eger, Eisenb.Entsch. 
Bere 8.293). Sie beruhen nicht auf der Verleihung und den dadurch begründeten 
ichten. 
° C.C.G. 25. Juni 1853 (J.M.Bl. 1853 S. 485); O.Tr. 28. Sept. 1871 (Strieth. 
I S. 333); O.L.G. Hamm 28. Okt. 1908 (Eger, Eis.Entsch. XXVI S. 185); 
R.G. 27. Okt. 1893 (Entsch. XXXII S. 133); Sächs. Min. d. Inn. 5. Aug. 1904 
(Fischers Ztschft. XXVIII S. 168); Sächs. O.V.G. 25. Jan. 1902 (Fischers Ztschft. 
XXV 8. 179). 
Oster. V.G.H. 30. Juni 1909 (Eger, Eis.Entsch. XXVI 8. 292): Die Eisen- 
bahn ist „zur Ausgestaltung ihrer Anlagen entsprechend der Verkehrsentwicklung 
durch die Aufsichtsbehörde anzuhalten“.
	        
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