Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

460 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
— Der Beliehene kann auch über sein Recht verfügen. 
Insofern hier mit dem Rechte eine Pflicht zur Führung des Unter- 
nehmens verbunden ist, die ohne jenes Recht nicht erfüllt werden 
kann, ist die Verfügung nicht frei. Es bedarf der Zustimmung 
dessen, dem die Pflicht geschuldet ist, damit sie wirksam werde. 
Was wirkt, ist dann gleichwohl der Wille des Beliehenen. Auch 
eine bedingte Verfügungsmacht ist noch Verfügungsmacht. 
In dieser Weise setzt der einfache Verzicht auf die Ver- 
leihung eine Entbindung des Beliehenen von seinen Pflichten voraus. 
Ohne diese gilt auch sein Verzicht nicht, mit ihr wird sein Verzicht 
wirksam (vgl. unten III n. 1). 
In gleicher Weise kann auch ein Rechtsübergang statt- 
finden, sofern er nicht durch Gesetzesbestimmung ausgeschlossen 
sein sollte!!. Er ist dann immer davon bedingt, daß der Ver- 
leihende den neuen Herrn des Unternehmens als ihm verpflichtet 
an Stelle des ursprünglichen Unternehmers annimmt und dadurch 
auch den Rechtsübergang genehmigt und wirksam macht ?, 
Diese Zustimmung kann auch schon im voraus erteilt werden, 
indem die Verleihung ausdrücklich oder stillschweigend an den 
Beliehenen und seine Rechtsnachfolger ergeht. Bei einfacheren 
Unternehmungen, Brücken, Fähren und dergleichen, ist das regel- 
mäßig so gemeint: der Beliehene überträgt sein Recht und stellt 
seinen Erwerber als Ersatzmann für die zu erfüllende Pflicht. 
persönliche Inanspruchnahme dafür, sondern daß sie auch zu seinen Gunsten als 
rechtswirksam behandelt werden müssen. Daher der Unternehmer Rechtsschutz- 
mittel hat, um die Gültigkeit seines Vorgehens zur Anerkennung zu bringen, der 
Beamte nicht. Vgl. oben Bd. I S. 129 Note 9. 
ı! Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gesetz selbst den 
Träger der Verleihung eigens geschaffen und geordnet hat. So bei der Reichs- 
bank. Vgl. oben $ 49 Note 21. . 
2? Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 30, verlangt zur „vertragsmäßigen Über- 
tragung der einer Eisenbahnunternehmung verliehenen Konzession“ die staatliche 
Genehmigung. Endemann, R. d. Eisenbahnen S. 285: „Für Weiterbegebung 
bedarf es mindestens der Genehmigung der konzessionierenden Regierung oder 
einer neuen Konzession.“ Letzterenfalls wäre es aber doch keine Weiterbegebung. 
Unrichtig ist es jedenfalls, wenn beide Schriftsteller die Konzession als „höchst- 
persönliches Recht“ bezeichnen; da wäre von Übertragung und Weiterbegebung 
überhaupt keine Rede. Eger, Kleinb.Ges. S. 45: „Das Recht des Unternehmers 
ist ein persönliches Privileg. Es dart daher grundsätzlich ohne Genehmigung der 
zuständigen Behörde auf Dritte nicht übertragen werden.“ Aber die Sache liegt 
doch vielmehr umgekehrt: Das Recht darf ‚ weil mit einer Pflicht verbunden, 
ohne Genehmigung der Behörde nicht übertragen werden. Daher mag man e€3 
denn ein „persönliches Privileg“ nennen, wenn man sich von dieser Bezeichnung 
etwas verspricht.
	        
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