Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

462 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Das Verfügungsrecht des Beliehenen tritt noch freier hervor, 
wenn es sich nicht um das Recht auf das Unternehmen selbst 
handelt, das den Kern der Verleihung bildet, sondern um gewisse 
Nebenansprüche, die damit verbunden waren. Um ihm seine 
Aufgabe zu erleichtern, werden ihm bei der Verleihung oder nach- 
träglich besondere Vorteile noch zugesagt, Zuschüsse, Zinsgarantien, 
Steuerbefreiungen, Ausschluß von Wettbewerbsunternehmungen !°. 
Das sind Öffentlichrechtliche Ansprüche, der Begründung wie dem 
Inhalt nach. Ihrem Wesen widerspräche es, sie gesondert auf 
einen anderen als den Unternehmer zu übertragen; aber frei ver- 
zichtbar sind sie zweifellos. 
2. Auf Grund des von der Verleihung geschaffenen Rechts, 
das Öffentliche Unternehmen zu führen, entwickelt der Beliehene 
nunmehr seine Tätigkeit in Herstellung, Betrieb und Ausnutzung 
desselben. Dabei tritt er in die verschiedensten Rechts- 
beziehungen nach außen gerade wie der Staat selber, wenn 
er das Unternehmen für sich behalten hätte! Sie sind nicht 
Wirkungen der Verleihung; die Verleihung macht nur, daß sie 
statt beim Staat bei dem Beliehenen eintreten können. Ihre recht- 
liche Natur ist selbständig zu beurteilen nach ihrer Entstehungs- 
art und ihrem Inhalt. Kauf und Dienstmiete und Frachtvertrag 
sind auch bei dem beliehenen Unternehmer bürgerlichen Rechts, 
seine Betriebsmittel, Vorräte, Dienstgebäude hat er in bürgerlich- 
rechtlichem Eigentum; Enteignung, öffentliches Eigentum und 
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen kommen seinem Unter- 
nehmen zugute, wie wenn es der Staat selbst führte, und ebenso 
ist es ausgestattet mit Anstaltspolizei und mit Rechten der Finanz- 
gewalt für zu erhebende Gebühren. 
Daß tatsächlich die bürgerlichrechtlichen Beziehungen über- 
wiegen, liegt in der Natur der Arten von Unternehmungen, die 
verliehen zu werden pflegen !”, 
1% Den Stadtgemeinden gegenüber, welche die Verleihung eines Straßenbaln- 
unternehmens oder der Benutzung ihrer Straßen dafür vollzogen haben, wird von 
den Gerichten eine stillschweigend eingegangene Verpflichtung angenommen, kein 
weiteres Unternehmen zuzulassen, welches mit jenem in Wettbewerb treten würde: 
Eger, Eisenb.Entsch. XV S. 70 ff., XX S. 99 f. Man kann der Meinung sein, 
daß dieses vielleicht allzusehr privatrechtlich gedacht ist. 
'* In diesem Sinne unterscheidet Endemann, R. d. Eisenb. S. 284: „Das 
Verhältnis des Staates zu dem Konzessionär“, das der Verleihungsakt zunächst 
begründet, und die daraus sich ergebende „Rechtsstellung des Konzessionärs nach 
außen, dem Publikum gegenüber.“ 
"" Es ist unrichtig, hier von „zivilrechtlichen Wirkungen“ der Verleihung
	        
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