462 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Das Verfügungsrecht des Beliehenen tritt noch freier hervor,
wenn es sich nicht um das Recht auf das Unternehmen selbst
handelt, das den Kern der Verleihung bildet, sondern um gewisse
Nebenansprüche, die damit verbunden waren. Um ihm seine
Aufgabe zu erleichtern, werden ihm bei der Verleihung oder nach-
träglich besondere Vorteile noch zugesagt, Zuschüsse, Zinsgarantien,
Steuerbefreiungen, Ausschluß von Wettbewerbsunternehmungen !°.
Das sind Öffentlichrechtliche Ansprüche, der Begründung wie dem
Inhalt nach. Ihrem Wesen widerspräche es, sie gesondert auf
einen anderen als den Unternehmer zu übertragen; aber frei ver-
zichtbar sind sie zweifellos.
2. Auf Grund des von der Verleihung geschaffenen Rechts,
das Öffentliche Unternehmen zu führen, entwickelt der Beliehene
nunmehr seine Tätigkeit in Herstellung, Betrieb und Ausnutzung
desselben. Dabei tritt er in die verschiedensten Rechts-
beziehungen nach außen gerade wie der Staat selber, wenn
er das Unternehmen für sich behalten hätte! Sie sind nicht
Wirkungen der Verleihung; die Verleihung macht nur, daß sie
statt beim Staat bei dem Beliehenen eintreten können. Ihre recht-
liche Natur ist selbständig zu beurteilen nach ihrer Entstehungs-
art und ihrem Inhalt. Kauf und Dienstmiete und Frachtvertrag
sind auch bei dem beliehenen Unternehmer bürgerlichen Rechts,
seine Betriebsmittel, Vorräte, Dienstgebäude hat er in bürgerlich-
rechtlichem Eigentum; Enteignung, öffentliches Eigentum und
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen kommen seinem Unter-
nehmen zugute, wie wenn es der Staat selbst führte, und ebenso
ist es ausgestattet mit Anstaltspolizei und mit Rechten der Finanz-
gewalt für zu erhebende Gebühren.
Daß tatsächlich die bürgerlichrechtlichen Beziehungen über-
wiegen, liegt in der Natur der Arten von Unternehmungen, die
verliehen zu werden pflegen !”,
1% Den Stadtgemeinden gegenüber, welche die Verleihung eines Straßenbaln-
unternehmens oder der Benutzung ihrer Straßen dafür vollzogen haben, wird von
den Gerichten eine stillschweigend eingegangene Verpflichtung angenommen, kein
weiteres Unternehmen zuzulassen, welches mit jenem in Wettbewerb treten würde:
Eger, Eisenb.Entsch. XV S. 70 ff., XX S. 99 f. Man kann der Meinung sein,
daß dieses vielleicht allzusehr privatrechtlich gedacht ist.
'* In diesem Sinne unterscheidet Endemann, R. d. Eisenb. S. 284: „Das
Verhältnis des Staates zu dem Konzessionär“, das der Verleihungsakt zunächst
begründet, und die daraus sich ergebende „Rechtsstellung des Konzessionärs nach
außen, dem Publikum gegenüber.“
"" Es ist unrichtig, hier von „zivilrechtlichen Wirkungen“ der Verleihung