$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 465
Gültigkeit eines Verzichtes des Beliehenen bedingt durch die Zu-
stimmung des Verleihers, der ihn dadurch von den übernommenen
Pflichten entbindet. Der Verleiher hat freie Hand, diese Zu-
stimmung zu gewähren oder zu versagen oder auch sie an Be-
dingungen zu knüpfen. Wenn der Fortbestand des Unternehmens
für nötig erachtet ist, wird die wichtigste Bedingung gerade die
sein, daß die Entschädigung für die zu belassenden Anlagen und
Betriebsmittel in einem dem Verleiher annehmbar scheinenden Maß
sich halte. Einigt man sich darüber, so wird durch den Ausspruch
der Behörde über Genehmigung des Verzichtes und Übernahme
der Mittel zugleich der vereinbarte Entschädigungsbetrag fest-
gestellt. Es liegt aber auf der Hand, daß der Unternehmer hier
geneigt sein wird, bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages
sich mit dem zu begnügen, was der Staat geben will, weil dieser
sonst vorziehen könnte, es bei dem Fortbestand des Verhältnisses
zu belassen.
2. Verwirkung. Wenn der Beliehene seinen Pflichten tat-
sächlich nicht nachkommt, das Unternehmen nicht rechtzeitig her-
stellt oder den gehörigen Betrieb nicht leistet oder wesentliche
Konzessionsbedingungen unerfüllt läßt, so ist der Verleiher be-
rechtigt, ihm das Unternehmen zu entziehen, sein Recht daran für
verwirkt zu erklären und damit auch seine entsprechenden Ver-
pflichtungen für erloschen. Der Ausspruch geschieht nach vor-
gängiger Mahnung.
Die Behörde kann sich auf diese Zerstörung des Unternehmens
beschränken ?°.,
Sie kann auch einen Ersatz beschaffen durch Selbsteintritt
oder Beleihung eines neuen Unternehmers und zu diesem Zwecke
läßt Verzicht auf eine Fährgerechtigkeit zu. da diese eine Gewerbekonzession sei
(was ja zu dem entgegengesetzten Ergebnisse führen müßte; vgl. oben Bd. I
8.255). Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 27, will den Verzicht gelten lassen des-
halb, weil die Konzession keine „privatrechtliche Pflicht zum Betriebe“ begründe
(als ob es nicht auch öffentlichrechtliche Pflichten gäbe!., Endemann, R. der
Eisenb. S. 286, unterscheidet: nach Herstellung des Unternehmens ist Verzicht
unzulässig, vorher soll er zulässig sein, weil da ja auch durch Nichtausführung
einfach „die Verwirkungserklärung herbeigeführt werden kann“ (was aber doch
etwas ganz anderes ist).
*2 Das wird namentlich dann geschehen, wenn die Verwirkung ausgesprochen
wurde, weil der Unternehmer die Frist zur Herstellung des Unternehmens ver-
streichen ließ. Der Zweck der Konzession, dem Staat eigenen Kapitalaufwanıd
zu ersparen, würde durch eine Zwangsersatzvornahme nicht erreicht. Kleinb.Ges.
$ 23 bezeichnet das als ein „Für-erloschen-erklären“.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Vorwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 30