466 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wieder von dem Rechte Gebrauch machen, jene Mittel an sich zu
ziehen. Dann tritt der Fall ein, daß für diese Entschädigung
geleistet wird nach ihrem Rohwert. Weder der Staat nöch der
bisherige Unternehmer hat hier einen in der Sachlage gegebenen
Grund, zu seinen Ungunsten davon abzuweichen. Im Zweifel werden
die bürgerlichen Gerichte darüber sprechen, sei es auf Grund
besonderer Bestimmung, sei es weil die alte Auffassung, wonach
es sich hier um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handelte,
insoweit noch fortwirkt (vgl. oben Bd. IS 17, D).
Es kann aber auch so verfahren werden, daß zwischen den in
Betracht kommenden Bewerbern um die neue Verleihung eine
Versteigerung eröffnet wird. Wer dabei am meisten bietet
für die zu übernehmenden Mittel, erhält diese und die Verleihung
zugleich. Der Erlös wird ein höherer sein als bei jenem Ver-
kauf „auf Abbruch“, da die Fortverwendung im lebendigen Unter-
nehmen den Wert des zu Übernehmenden bewahrt; daß dies dem
ursprünglichen Unternehmer zugute komme, entspricht der Billig-
keit ®,
3. Fristablauf. Die Verleihung pflegt auf eine bestimmte
Reihe von Jahren erteilt zu sein. Erfolgt keine Erneuerung, so
erlischt sie mit Ablauf dieser Zeit. Meist wird man für diesen
Fall schon vorgesehen haben, was mit den Anlagen und Betriebs-
mitteln geschehen soll, namentlich auch ob der Verleiher sie als-
dann übernimmt und wie die Entschädigung dafür zu bemessen
sei. Man spricht dann von einem Heimfall des Unternehmens.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so hat wieder der Verleiher
die Wahl, ob er es dem bisherigen Unternehmer überläßt, wie er
seine Mittel verwertet, oder sie an sich ziehen will gegen Ent-
schädigung. Auch diese ist dann wieder zu bemessen nach dem
Rohwerte ®%,
*® Preuß. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 $ 47; Bayr. Verord. v. 20. Juni 1855
$ 12; Endemann, R,. der Eisenbahnen S. 28f.; Koch, Deutschlands Eisenb. I
S. 158 Note 2. — Preuß. Kleinb.Ges. $ 24 setzt bei der „Zurücknahme“, wie beim
„Erlöschen“ der Verleihung wegen nicht erfüllter Verpflichtungen, an die Stelle
eines Übernahmerechts des Staates ein Recht des Wegeherrn, und zwar bloß
bezüglich der Anlagen, nicht auch der Betriebsmittel.
** Grünhut in seinem Gutachten zur Nordbahnfrage (Grünh. Ztschft. XIV
S. 715 ff.) will in einem solchen Falle der „Nichterneuerung des Privilegs“ den
vollen Wert des Unternehmens vergüten lassen. Es sei keine wirkliche, aber
doch eine mögliche Eisenbahn. Möglich wäre sie aber für den bisherigen Unter-
nehmer doch nur dann, wenn er die Verleihung noch hätte; so aber ist das ja
gerade nicht der Fall.