Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

468 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
lagen und Betriebsmittel nach erloschener Verleihung. Denn was 
dem Unternehmer hier genommen wird, ist nicht der Rohwert 
dieser Vermögensstücke, sondern das Unternehmen selbst und sonach 
auch das darin Verwendete mit dem vollen Werte, den es hatte 
als Mittel zu seiner Durchführung und Ausnutzung. Gehörte das 
Unternehmen einer Aktiengesellschaft, so gibt der Börsenkurs der 
Aktien im Zweifel die Grundlage für das zu Vergütende®". 
Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigungssumme werden — 
mangels besonderer Bestimmungen — nach den bekannten An- 
schauungen tatsächlich wieder der bürgerlichen Gerichtsbarkeit 
zufallen 2°, 
8 51. 
Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 
Die öffentliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, 
sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers 
öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zwecke 
dauernd zu dienen bestimmt sind '!. 
Sie fällt unter den allgemeinen Begriff des öffentlichen 
Unternehmens (vgl. oben $ 33 Eing.) und bezeichnet wie dieses 
ein durch seinen besonderen Zweck abgegrenztes Stück öffentlicher 
Verwaltung. Sie bedeutet nur ihm gegenüber einen engeren Kreis 
97 Der Unterschied der Entschädigungsbemessung ist in der vorerwähnten 
Konzession der Hess. Ludw.B. sehr deutlich wiedergegeben. Die Verleihung ist 
auf 99 Jahre erteilt; für das alsdann eintretende Heimfallsrecht des Staates ist 
der Taxwert der Bahnanlage und der Betriebsmaterialien zu ersetzen, also der 
„Rohwert“ (Konz. v. 15. Aug. 1845 $ 15), Schon vorher kann das Rückkaufsrecht 
geltend gemacht werden; dann ist die Entschädigung nach dem Reinertrag der 
letzten fünf Betriebsjahre zu berechnen (Konz. v. 3. Jan. 1856 $ 22). 
2° Vgl. oben Bd. I S. 180 Note 6, | 
"F. F. Mayer, Verw.R. S. 231 f£.; Sarwey, Öff. R. u. Verw.R.Pfl. 
S. 501 f.; Seydel, Bayr. St.R. II S. 627 £.; Toepfer in Fin.Arch. XXVI 
S. 529; Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 224 („Individuell bestimmten Verwaltungs- 
zwecken gewidmete Verwältungsmittel werden zur staatlichen Anstalt“); Ulbrich, 
Off. Rechte S. 57 (Verwaltungsanstalt [öffentliche Anstalt] ist „ein persönlicher 
Organismus mit einer sachlichen [wirtschaftlichen] Grundlage“). Großh. S. Just.- 
Min. 24. April 18931 (Reger I S. 382) erklärt Armenhäuser für öffentliche An- 
stalten: „denn dieselben befinden sich im Eigentum einer öffentlichen Korporation, 
dienen öffentlichen Zwecken und stehen unter Aufsicht des Gemeindevorstandes“. 
Es trägt nicht zur Erleichterung des Verständnisses bei, daß in nachlässiger 
Redeweise „öffentliche Anstalt“ auch die besondere juristische Persönlichkeit be- 
zeichnet, die mit einer öffentlichen Anstalt verbunden sein kann. Das ist etwas 
ganz anderes und geht uns hier nichts an; vgl. unten $ 56 Note 1.
	        
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