Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 471 
wirtschaftlich tätigen Geschäftsherrn. Aber das rechtliche Wesen 
des ganzen Verhältnisses bleibt grundverschieden. 
Wir können uns diesen Gegensatz anschaulich machen an einer 
dem Juristen sehr nahestehenden öffentlichen Anstalt, obwohl man 
sie nicht so zu nennen pflegt. Das ist das bürgerliche Ge- 
richt. Es dient dazu, den Einzelnen in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten ihr Recht zu verschaffen. 
Den Rechtsuchenden steht es frei, statt an die Öffentlichen 
Gerichte sich zu wenden, einen Schiedsrichter zu ernennen. 
Das ist ein Privatunternehmer. Um seine Dienste sich zu sichern, 
muß man ihn zuvor binden durch einen bürgerlichrechtlichen Ver- 
trag. Aus diesem Vertrage ist er alsdann verpflichtet, die schieds- 
richterliche Tätigkeit getreulich zu leisten. Es gibt gegen ihn 
eine Klage auf Erfüllung und auf Schadensersatz wegen Verletzung 
der übernommenen Pflicht®. 
Im öffentlichen Gerichte dagegen ist der Unternehmer 
der Staat. Dieser hat seine Richter durch die Dienstpflicht ge- 
bunden, Klagen, welche den gesetzlichen Voraussetzungen ent- 
sprechen, anzunehmen und zu erledigen. Die Vorlegung der Klage- 
schrift ist kein Antrag an den Gerichtsunternehmer Staat auf Ver- 
tragsschließung, sondern nur eine Aufforderung an den richterlichen 
Beamten, die ihm vom Staate schon auferlegte Dienstpflicht an 
diesem Falle zu erfüllen, und alles, was die Partei weiter tut, hat 
dieselbe Natur. Die Entgegennahme der Klageschrift und Termins- 
bestimmung durch den Vorsitzenden des Gerichts bedeutet keine 
Annahme des Vertragsantrags namens des Staates, wodurch dieser 
sich zur Erledigung der Sache verpflichtete, sondern bedeutet nur 
den Beginn der Erfüllung der Pflicht, die dem Richter dem Staate 
gegenüber obliegt, an dieser Sache. Wenn die Partei glaubt, daß 
ihre Sache nicht so behandelt werde, wie sie sollte, so hat sie 
keinen Rechtsanspruch ‘gegen den Herrn der Anstalt, den Staat, 
auf bessere Leistung oder raschere Erledigung, sondern in den 
eigenen inneren Ordnungen seiner Anstalt selbst hat sie die Ab- 
hilfe zu suchen durch Anträge, Beschwerden und Berufungen bei 
der Anstaltsleitung und ihren oberen Behörden. 
Dieses letztere ist die Gestalt jeder Anstaltsnutzung, wenn 
das Verhältnis auf öffentlichrechtlichem Boden sich 
bewegt‘ Beim Gericht freilich bekommt sie ihr besonderes 
» Z.P.O. $ 1038 Ziff. 1; R.G. 29. Nov. 1904 (Entsch. LIX S. 247). 
* Nicht der Anstaltsnutzung überbaupt, wie Laband, St.R. III S. 34, mich
	        
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