$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 471
wirtschaftlich tätigen Geschäftsherrn. Aber das rechtliche Wesen
des ganzen Verhältnisses bleibt grundverschieden.
Wir können uns diesen Gegensatz anschaulich machen an einer
dem Juristen sehr nahestehenden öffentlichen Anstalt, obwohl man
sie nicht so zu nennen pflegt. Das ist das bürgerliche Ge-
richt. Es dient dazu, den Einzelnen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten ihr Recht zu verschaffen.
Den Rechtsuchenden steht es frei, statt an die Öffentlichen
Gerichte sich zu wenden, einen Schiedsrichter zu ernennen.
Das ist ein Privatunternehmer. Um seine Dienste sich zu sichern,
muß man ihn zuvor binden durch einen bürgerlichrechtlichen Ver-
trag. Aus diesem Vertrage ist er alsdann verpflichtet, die schieds-
richterliche Tätigkeit getreulich zu leisten. Es gibt gegen ihn
eine Klage auf Erfüllung und auf Schadensersatz wegen Verletzung
der übernommenen Pflicht®.
Im öffentlichen Gerichte dagegen ist der Unternehmer
der Staat. Dieser hat seine Richter durch die Dienstpflicht ge-
bunden, Klagen, welche den gesetzlichen Voraussetzungen ent-
sprechen, anzunehmen und zu erledigen. Die Vorlegung der Klage-
schrift ist kein Antrag an den Gerichtsunternehmer Staat auf Ver-
tragsschließung, sondern nur eine Aufforderung an den richterlichen
Beamten, die ihm vom Staate schon auferlegte Dienstpflicht an
diesem Falle zu erfüllen, und alles, was die Partei weiter tut, hat
dieselbe Natur. Die Entgegennahme der Klageschrift und Termins-
bestimmung durch den Vorsitzenden des Gerichts bedeutet keine
Annahme des Vertragsantrags namens des Staates, wodurch dieser
sich zur Erledigung der Sache verpflichtete, sondern bedeutet nur
den Beginn der Erfüllung der Pflicht, die dem Richter dem Staate
gegenüber obliegt, an dieser Sache. Wenn die Partei glaubt, daß
ihre Sache nicht so behandelt werde, wie sie sollte, so hat sie
keinen Rechtsanspruch ‘gegen den Herrn der Anstalt, den Staat,
auf bessere Leistung oder raschere Erledigung, sondern in den
eigenen inneren Ordnungen seiner Anstalt selbst hat sie die Ab-
hilfe zu suchen durch Anträge, Beschwerden und Berufungen bei
der Anstaltsleitung und ihren oberen Behörden.
Dieses letztere ist die Gestalt jeder Anstaltsnutzung, wenn
das Verhältnis auf öffentlichrechtlichem Boden sich
bewegt‘ Beim Gericht freilich bekommt sie ihr besonderes
» Z.P.O. $ 1038 Ziff. 1; R.G. 29. Nov. 1904 (Entsch. LIX S. 247).
* Nicht der Anstaltsnutzung überbaupt, wie Laband, St.R. III S. 34, mich