Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

4723 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse. 
Gepräge durch die stark hervortretende Mitarbeit des Gesetzes und 
die beherrschende Stellung, die der obrigkeitliche Einzelakt in dem 
Gang und der Erledigung der Sache einnimmt. Das hängt zu- 
sammen mit der besonderen Art von Leistung, die hier die An- 
stalt zu gewähren hat; Rechtsschutzanstalt soll sie ja sein. Im 
Gegensatz dazu geziemt den Anstalten der Verwaltung, die so ver- 
schiedenartige Lebensbedürfnisse befriedigen sollen, nicht diese 
strenge Form, sondern leichtere, freiere Bewegung. Ordnung und 
Regel muß auch hier sein und die Grundgestalt bleibt auch hier, 
daß diese Regelung der Anstaltsleistung von innen heraus ihr 
mitgegeben wird. Das kann durch Verwaltungsgesetz ge- 
schehen und sonstige Rechtssätze; es ist Zweckmäßigkeitsfrage 
und nicht das Gewöhnliche. Der eigentliche Verwaltungsakt 
spielt eine geringe Rolle, verschwindet meist ganz. Die Rechtsform, 
in welcher die Anstaltstätigkeit gelenkt wird, ist vor allem der 
Dienstbefehl, als allgemeine Dienstanweisung wie als Einzel- 
befehl, und die Dienstaufsicht. Eine Zusammenfassung der 
Regeln, nach welcher die Anstalt lebt, wird von der Oberleitung 
aufgestellt und in der den Verwaltungsvorschriften eigentümlichen 
Form kundgegeben. Wir bezeichnen das als die Anstalts- 
ordnung. Ihr wesentlicher Inhalt besteht in Dienstvorschriften®. 
Dem entspricht noch ein anderer Gegensatz. Privatrechtlich 
geordnete Leistungen beginnen damit, daß durch Vertrag ein 
Rechtsanspruch auf sie begründet wird, in dessen Befriedigung 
sich das ganze Verhältnis abspielt. Die Justiz setzt dafür das 
gesetzlich geordnete Verfahren mit den prozessualen Rechten der 
Partei, welche Schritt für Schritt die Obrigkeit in ihrer Tätigkeit 
binden und begleiten bis ans Ende. Die öffentliche Anstalt der 
Verwaltung kann dazwischen ebenfalls subjektive öffentliche 
Rechte erscheinen lassen zugunsten derer, die sie benutzen sollen. 
Wesentlich ist das nicht. Auf keinen Fall bilden solche Rechte 
hier eine einheitliche Grundlage für alles, was geschieht, noch be- 
gleiten sie die Tätigkeit der Anstalt ständig auf ihrem Gange. 
sagen läßt. Es gibt öffentlichrechtliche und gibt privatrechtliche Anstaltsnutzung. 
Darin stimmen wir ja überein. 
. .* Vgl. unten $52, In.4. Auf diesem Gebiete ist demnach im wesentlichen 
die Art beibehalten, auf die der Polizeistaat alles verwaltete, was als öffentlich- 
rechtlich angesehen war. Vgl. oben Bd. I S. 45 ff. Das soll kein Tadel sein. 
Für ‚die Postanstalt ist solche Regelung durch „reglementarische Festsetzung oder 
administrative Anordnung“ gegen ein Dreinreden des Rechtssätzes sogar reichs- 
verfassungsmäßig gesichert: R.Verf. Art. 48 Abs. 2.
	        
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