4723 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse.
Gepräge durch die stark hervortretende Mitarbeit des Gesetzes und
die beherrschende Stellung, die der obrigkeitliche Einzelakt in dem
Gang und der Erledigung der Sache einnimmt. Das hängt zu-
sammen mit der besonderen Art von Leistung, die hier die An-
stalt zu gewähren hat; Rechtsschutzanstalt soll sie ja sein. Im
Gegensatz dazu geziemt den Anstalten der Verwaltung, die so ver-
schiedenartige Lebensbedürfnisse befriedigen sollen, nicht diese
strenge Form, sondern leichtere, freiere Bewegung. Ordnung und
Regel muß auch hier sein und die Grundgestalt bleibt auch hier,
daß diese Regelung der Anstaltsleistung von innen heraus ihr
mitgegeben wird. Das kann durch Verwaltungsgesetz ge-
schehen und sonstige Rechtssätze; es ist Zweckmäßigkeitsfrage
und nicht das Gewöhnliche. Der eigentliche Verwaltungsakt
spielt eine geringe Rolle, verschwindet meist ganz. Die Rechtsform,
in welcher die Anstaltstätigkeit gelenkt wird, ist vor allem der
Dienstbefehl, als allgemeine Dienstanweisung wie als Einzel-
befehl, und die Dienstaufsicht. Eine Zusammenfassung der
Regeln, nach welcher die Anstalt lebt, wird von der Oberleitung
aufgestellt und in der den Verwaltungsvorschriften eigentümlichen
Form kundgegeben. Wir bezeichnen das als die Anstalts-
ordnung. Ihr wesentlicher Inhalt besteht in Dienstvorschriften®.
Dem entspricht noch ein anderer Gegensatz. Privatrechtlich
geordnete Leistungen beginnen damit, daß durch Vertrag ein
Rechtsanspruch auf sie begründet wird, in dessen Befriedigung
sich das ganze Verhältnis abspielt. Die Justiz setzt dafür das
gesetzlich geordnete Verfahren mit den prozessualen Rechten der
Partei, welche Schritt für Schritt die Obrigkeit in ihrer Tätigkeit
binden und begleiten bis ans Ende. Die öffentliche Anstalt der
Verwaltung kann dazwischen ebenfalls subjektive öffentliche
Rechte erscheinen lassen zugunsten derer, die sie benutzen sollen.
Wesentlich ist das nicht. Auf keinen Fall bilden solche Rechte
hier eine einheitliche Grundlage für alles, was geschieht, noch be-
gleiten sie die Tätigkeit der Anstalt ständig auf ihrem Gange.
sagen läßt. Es gibt öffentlichrechtliche und gibt privatrechtliche Anstaltsnutzung.
Darin stimmen wir ja überein.
. .* Vgl. unten $52, In.4. Auf diesem Gebiete ist demnach im wesentlichen
die Art beibehalten, auf die der Polizeistaat alles verwaltete, was als öffentlich-
rechtlich angesehen war. Vgl. oben Bd. I S. 45 ff. Das soll kein Tadel sein.
Für ‚die Postanstalt ist solche Regelung durch „reglementarische Festsetzung oder
administrative Anordnung“ gegen ein Dreinreden des Rechtssätzes sogar reichs-
verfassungsmäßig gesichert: R.Verf. Art. 48 Abs. 2.