$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 473
Sie sind höchstens eingestreut an diesem oder jenem Punkte oder
fehlen ganz und gar. Die planmäßige Leitung und Beaufsichtigung,
welche der Öffentlichen Anstalt um ihrer selbst willen zuteil wird,
bietet auch den auf ihre Leistungen Angewiesenen tatsächlich eine
Art Sicherheit, daß ihnen zuteil wird, was sie zu bekommen
haben ®,
Das Auge, das verwöhnt ist durch den Glanz des festen Ge-
füges der Rechtspflegeanstalt, findet hier nicht, was es sucht. Es
ist aber nicht zu verkennen, daß die freiere Bewegung hier in
hohem Grade eine Forderung der Zweckmäßigkeit ist. Die lockeren
Formen, die dem entsprechen, haben immer noch rechtliche Be-
deutung und juristischen Wert genug, um zu verdienen, daß man
versuche sie zu verstehen so, wie sie sind, und ihnen gerecht zu
werden.
II. Für die öffentliche Anstalt als ein Stück öffentlicher Ver-
waltung ist die öffentlichrechtliche Ordnung als das Natürliche und
Selbstverständliche anzusehen. Damit ist nicht ausgeschlossen,
daß unter Umständen auch bürgerliches Recht auf ihre Beziehungen
anwendbar wird. Nach allgemeinen Grundsätzen soll bürgerliches
Recht Platz greifen überall, wo der Staat mit seinen Lebens-
äußerungen in den privatwirtschaftlichen Verkehr ein-
tritt, wie ein Einzelner es auch tun würde. Wann ist das hier
der Fall? Das Geltungsgebiet der öffentlichrechtlichen
Anstaltsnutzung ist in Frage. Seine Grenze wird vor allem
zu zieben sein”.
Da scheiden nun vor allem aus die fiskalischen Unter-
nehmungen. Der Staat oder ein untergeordnetes Gemeinwesen
kann mit seinem ganzen Tätigkeitszweig von vornherein auf dem
Boden der Privatwirtschaft stehen, ein Privatunternehmer, wie die
anderen neben ihm. Was man dabei an Sachwerten, Diensten und
6 Anders Zorn St.R. (1. Aufl.) I S. 27: „Durch die Benutzung der staat-
lichen Post- und Telegraphenanstalten seitens des Publikums wird im einzelnen
Fall zwischen der Staatsanstalt und dem dieselbe Benutzenden eine Obligation
des öffentlichen Rechts begründet.“ Ebenso 2. Aufl. S. 283: Der Absender tritt
mit der Post ‚in ein öffentlichrechtliches Obligationsverhältnis“. Mit der
öffentlichrechtlichen Behandlung bin ich ja einverstanden. Aber ich sehe dann
wegen der Anstaltsnutzung überhaupt kein einheitliches Obligationsverhältnis
des Gemeinwesens entstehen, weder privatrechtlich noch öffentlichrechtlich. So-
wenig wie bei der Inanspruchnahme des Gerichtes.
T Vgl. oben Bd. I S. 118. Hierzu die Untersuchungen bei Toepfer in
Fin.Arch. XXVI S. 529 ff. Vgl. auch Meissinger in Fin.Arch. XXX S. 553 ff.;
Moll, Über Gebühren S. 20 ff.