Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 473 
Sie sind höchstens eingestreut an diesem oder jenem Punkte oder 
fehlen ganz und gar. Die planmäßige Leitung und Beaufsichtigung, 
welche der Öffentlichen Anstalt um ihrer selbst willen zuteil wird, 
bietet auch den auf ihre Leistungen Angewiesenen tatsächlich eine 
Art Sicherheit, daß ihnen zuteil wird, was sie zu bekommen 
haben ®, 
Das Auge, das verwöhnt ist durch den Glanz des festen Ge- 
füges der Rechtspflegeanstalt, findet hier nicht, was es sucht. Es 
ist aber nicht zu verkennen, daß die freiere Bewegung hier in 
hohem Grade eine Forderung der Zweckmäßigkeit ist. Die lockeren 
Formen, die dem entsprechen, haben immer noch rechtliche Be- 
deutung und juristischen Wert genug, um zu verdienen, daß man 
versuche sie zu verstehen so, wie sie sind, und ihnen gerecht zu 
werden. 
II. Für die öffentliche Anstalt als ein Stück öffentlicher Ver- 
waltung ist die öffentlichrechtliche Ordnung als das Natürliche und 
Selbstverständliche anzusehen. Damit ist nicht ausgeschlossen, 
daß unter Umständen auch bürgerliches Recht auf ihre Beziehungen 
anwendbar wird. Nach allgemeinen Grundsätzen soll bürgerliches 
Recht Platz greifen überall, wo der Staat mit seinen Lebens- 
äußerungen in den privatwirtschaftlichen Verkehr ein- 
tritt, wie ein Einzelner es auch tun würde. Wann ist das hier 
der Fall? Das Geltungsgebiet der öffentlichrechtlichen 
Anstaltsnutzung ist in Frage. Seine Grenze wird vor allem 
zu zieben sein”. 
Da scheiden nun vor allem aus die fiskalischen Unter- 
nehmungen. Der Staat oder ein untergeordnetes Gemeinwesen 
kann mit seinem ganzen Tätigkeitszweig von vornherein auf dem 
Boden der Privatwirtschaft stehen, ein Privatunternehmer, wie die 
anderen neben ihm. Was man dabei an Sachwerten, Diensten und 
6 Anders Zorn St.R. (1. Aufl.) I S. 27: „Durch die Benutzung der staat- 
lichen Post- und Telegraphenanstalten seitens des Publikums wird im einzelnen 
Fall zwischen der Staatsanstalt und dem dieselbe Benutzenden eine Obligation 
des öffentlichen Rechts begründet.“ Ebenso 2. Aufl. S. 283: Der Absender tritt 
mit der Post ‚in ein öffentlichrechtliches Obligationsverhältnis“. Mit der 
öffentlichrechtlichen Behandlung bin ich ja einverstanden. Aber ich sehe dann 
wegen der Anstaltsnutzung überhaupt kein einheitliches Obligationsverhältnis 
des Gemeinwesens entstehen, weder privatrechtlich noch öffentlichrechtlich. So- 
wenig wie bei der Inanspruchnahme des Gerichtes. 
T Vgl. oben Bd. I S. 118. Hierzu die Untersuchungen bei Toepfer in 
Fin.Arch. XXVI S. 529 ff. Vgl. auch Meissinger in Fin.Arch. XXX S. 553 ff.; 
Moll, Über Gebühren S. 20 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.