474 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
sonstigen Nutzungen von ihm geleistet bekommt, geschieht nach
dem gleichen Recht, das auch für diese gilt. Das sind bekannte
Erscheinungen, die zu Zweifeln überhaupt nicht Anlaß geben: Be-
trieb staatlicher Landgüter und Forsten, Absatz der Erzeugnisse
staatlicher Bergwerke, Fabriken und Bierbrauereien, Verwaltung
von Zinshäusern, die in die Hand des Staates oder der Gemeinde
gekommen sind. Um öffentliche Anstalten handelt es sich aber
dabei überhaupt nicht.
Sodann ist es möglich, daß eine richtige öffentliche Anstalt
nebenbei für die Beschaffung und Besorgung ihrer Mittel in
Beziehungen sich begibt, die ganz dem gewöhnlichen privat-
wirtschaftlichen Verkehr angehören, mag ihre eigentliche Aufgabe
noch so entschieden die hoheitliche Natur der staatlichen Willens-
äußerung bekunden: Futterlieferungen für das Heer sind gewöhnliche
Kaufgeschäfte, Miete eines Amtsgerichtsgebäudes unterscheidet sich
nicht von der eines Warenmagazins, und bei der Ausweißung der
Krankensäle entstehen die gleichen Beziehungen zu den Hand-
werkern, wie wenn es sich um eine Bierwirtschaft handelte. Hier-
mit fällt dann die Öffentliche Verwaltung zeitweise und stellen-
weise aus ihrer Rolle, und der übliche Redebrauch bringt das zum
Ausdruck, indem man sagt: nicht der Staat, sondern der Fiskus
sei hier aufgetreten, Militärfiskus, Justizfiskus oder sonst einer®.
Die Frage ist, ob ein derartiger Umschlag ins Privatwirt-
schaftliche und Privatrechtliche auch stattfinden soll an einem so
wesentlichen Punkte, wie die Gewährung der Anstalts-
nutzungen ihn bedeutet, in der doch die eigentliche Aufgabe der
öffentlichen Anstalt erfüllt wird oder wenigstens mitgewirkt wird
zur Erfüllung. Für glattweg unmöglich darf man auch dieses
nicht sofort erklären. Aber wenn es stattfinden soll, wird es not-
wendig sein, die Gründe aufzuweisen, weshalb es geschieht, und
die Grenzen zu bezeichnen, innerhalb deren sie wirken.
Bei den Versuchen dazu macht sich wieder die bekannte Sach-
lage geltend, die alle Abgrenzungen zwischen öffentlichem und
bürgerlichem Recht nachteilig beeinflußt: von der Polizeistaatszeit
her hält es der Jurist für seine Aufgabe und für ein gutes Werk,
den Bereich des Zivilrechts und damit den der Zivilgerichts-
barkeit möglichst weit 'vorzuschieben in das Gebiet der öffent-
lichen Verwaltung hinein®. So werden denn auch jetzt noch die
" Vgl. oben Bd. IS. 122.
” Vgl. oben Bd. I s. 50 #.