Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 47; 
gemeiner, aus der Natur der Sache fließender Grund, weshalb die 
Leistungen der Öffentlichen Anstalt — der richtigen öffentlichen 
Anstalt, die ein Stück öffentlicher Verwaltung bedeutet — unter 
Umständen auch ins Privatwirtschaftliche übergingen und deshalb 
ordnungsmäßig nach Privatrecht zu beurteilen wären, ein solcher 
Grund wird sich überhaupt nicht aufweisen lassen. Wohl aber ist 
es denkbar, daß das geltende Recht in irgendeinem Zusammenhang 
dazu gekommen ist, das Nutzungsverhältnis bei gewissen Anstalten 
in dieser Weise aufzufassen und zu behandeln. Das ist dann eine 
Tatsache, an welcher wir nicht vorbeigehen dürfen, als ginge sie 
uns nichts an. Geschichtlich Gewordenes muß der Jurist gelten 
lassen und zu verstehen suchen. Es käme also darauf an, hier 
wieder das oben Bd. I S. 118f. beschriebene Verfahren zur An- 
wendung zu bringen und zu untersuchen: entspricht die tatsächlich 
bestehende Ordnung des Nutzungsverhältnisses bei der einzelnen 
Art von öffentlicher Anstalt mehr dem öffentlichrechtlichen oder 
mehr dem bürgerlichrechtlichen Urbild. Dabei ist allerdings nicht 
maßgebend, wie alte Gewohnheit und mangelhafte juristische Bil- 
dung in der Ausdrucksweise der Gesetze und der Behörden und 
namentlich auch der Schriftsteller die Sache nennen: in der Be- 
urteilung und Zuteilung des von ihnen bezeugten Rechtszustandes 
bleiben wir frei. 
In dieser Weise haben wir hier schon einen wichtigen Fall 
der Anstaltsnutzung zu behandeln gehabt: die Gebrauchs- 
erlaubnis an öffentlichen Sachen (vgl. oben $ 38 Note 17). 
Sie durfte nur nicht aus dem Zusammenhange der übrigen Rechts- 
institute unseres Sachenrechts herausgelassen werden, um des Ge- 
denkbar sind, Geldgewinn oder öffentliches Wohl, als der eigentliche anzusehen 
wäre. — Deshalb ist es am Ende vorzuziehen, wenn Fleiner, Instit. S. 302, es 
unumwunden darauf ankommen läßt, welcher von beiden Zwecken „in erster 
Linie“ gemeint sei. Ebenso 0.V G. 8. Juni 1898 (Entsch. XXXIX S. 134): „Spar- 
kassen und andere kommunale Betriebe, die ausschließlich oder hauptsächlich 
gemeinnützigen Charakters sind“, an sich Gewerbebetrieb nicht ausschließend; „es 
kommt auf den Hauptzweck an“. Es ist nur klar, daß damit eine brauchbare 
Unterscheidungslinie nicht gegeben ist. Was ist Hauptsache? 
Diese Formel führt aber auch, wenigstens wenn man es ernst mit ihr nehmen 
will, zu ganz schiefen Ergebnissen. Die Stadt Leipzig arbeitet bei ihren selbst- 
betriebenen Theatern planmäßig mit großem Verlust; hören diese deshalb auf, 
privatwirtschaftlich betrieben zu sein? Die Stadt Straßburg hatte, um das auf- 
gehobene Oktroi auf Schlachtvieh wieder hereinzubringen, ihre Schlachthaus- 
'gebühren gewaltig erhöht; ist das bisherige öffentlichrechtlich geordnete Nutzungs- 
verhältnis an dieser gemeinnützigen Anstalt dadurch in ein privatrechtliches um- 
gestaltet worden? Die allzu einfachen Formeln stimmen hier nie.
	        
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