$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 479
unser neues Sozialversicherungswesen, das arbeitet alles
in Öffentlichrechtlicher Art !*.
Eine andere Reihe von Anstaltsnutzungen knüpft an die Ord-
nungen Öffentlicher Sachen an. Die breite Straße und der Platz,
die der Abhaltung des Marktes dienen, erhalten Seitenstücke in
den Markthallen, die diesen Gewerbebetrieb aufnehmen unter
polizejlicher Obhut. Daran schließen wieder die gemeindlichen
Schlachthäuser mit den bedeutsamen Anteil der Gesundheits-
polizei. Die Kunstdenkmäler, die der Staat und die Stadt den
Bürgern an der Straße zur Schau bietet, erhalten Seitenstücke in
den öffentlichen Galerien, Museen und Sammlungen von
künstlerischer oder belehrender Bedeutung, nicht ganz: so frei zu-
gänglich, möglicherweise auch Gebühren erhebend, aber dem Wesen
nach eine Gabe an die Öffentlichkeit wie jene. Auch die öffent-
liche Bibliothek bleibt in diesem Rahmen: wenn sie ausleiht,
so geschieht es zur Kulturförderung in derselben Art, wie das
Museum das Ölgemälde zur Beschauung darbietet — das eine so-
wenig privatwirtschaftlich aufzufassen wie das andere ®.
Öffentlichrechtlich bleibt die Anstaltsleistung überall, wo in
dem Unternehmen der Staat seine Besonderheit zu erkennen gibt.
So bei den Prüfungskommissionen, Eichungsämtern,
staatlichen Beurkundungsanstalten aller Art. Die öffent-
lichen Hinterlegungsanstalten sind genügend gekennzeichnet
als Hilfsanstalten der Gerichte, unter deren Leitung sie stehen !®.
1 R.G. 3. Okt. 1904 (Reger, Erg.B. IUI S. 483): Die Landesversicherungs-
anstalt hat den Versicherten mit seiner Einwilligung in ihrem Sanatorium unter-
gebracht; das ist kein Vertrag, sondern lediglich „die Gewährung der der Be-
klagten öffentlichrechtlich auferlegten Leistung“. R.G. 3. April 1908 (Entsch.
LXVII S. 285): Die Gemeinde soll haftbar gemacht werden wegen einer vom
Vorstand ihrer Sparkasse erteilten unrichtigen Auskunft; die Anwendbarkeit von
Art. 77 E.G. z. B.G.B. wird verneint: sie ist zwar nicht davon abhängig, daß
die schädigende Handlung in Ausübung eines staatlichen Zwangsrechts erfolgt
ist; es kann, wie hier, auch ein Akt staatlicher Fürsorge in den Bereich der Be-
tätigung öffentlicher Gewalt fallen; die Mitteilung an den Dritten über die ver-
mögensrechtlichen Beziehungen der Sparkasse gehört nicht dazu: sie fällt ja
nicht in den Bereich des jene „Fürsorge“ darstellenden Nutzungsverhältnisses.
16 Den Bibliotheken,’ die mit einer öffentlichrechtlichen Auffassung ihres
Nutzungsverhältnisses sehr gut auskommen, wird keine Wohltat erwiesen, wenn
man darauf besteht, ihnen die Form des Leihvertrages aufzudrängen. Der Sechs-
monats- Verjährung des $ 606 B.G.B. wegen herausgeschnittener Abbildungen
mußte man doch um jeden Preis wieder zu entgehen suchen. — Wegen der Markt-
hallen vgl. Kam.G. 29. Aug. 1895 (Reger XVI S. 250).
ıe Z.P.O. 8 109, $ 715.— Ein Versuch, vom zivilrechtlichen Hinterlegungs-