Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 479 
unser neues Sozialversicherungswesen, das arbeitet alles 
in Öffentlichrechtlicher Art !*. 
Eine andere Reihe von Anstaltsnutzungen knüpft an die Ord- 
nungen Öffentlicher Sachen an. Die breite Straße und der Platz, 
die der Abhaltung des Marktes dienen, erhalten Seitenstücke in 
den Markthallen, die diesen Gewerbebetrieb aufnehmen unter 
polizejlicher Obhut. Daran schließen wieder die gemeindlichen 
Schlachthäuser mit den bedeutsamen Anteil der Gesundheits- 
polizei. Die Kunstdenkmäler, die der Staat und die Stadt den 
Bürgern an der Straße zur Schau bietet, erhalten Seitenstücke in 
den öffentlichen Galerien, Museen und Sammlungen von 
künstlerischer oder belehrender Bedeutung, nicht ganz: so frei zu- 
gänglich, möglicherweise auch Gebühren erhebend, aber dem Wesen 
nach eine Gabe an die Öffentlichkeit wie jene. Auch die öffent- 
liche Bibliothek bleibt in diesem Rahmen: wenn sie ausleiht, 
so geschieht es zur Kulturförderung in derselben Art, wie das 
Museum das Ölgemälde zur Beschauung darbietet — das eine so- 
wenig privatwirtschaftlich aufzufassen wie das andere ®. 
Öffentlichrechtlich bleibt die Anstaltsleistung überall, wo in 
dem Unternehmen der Staat seine Besonderheit zu erkennen gibt. 
So bei den Prüfungskommissionen, Eichungsämtern, 
staatlichen Beurkundungsanstalten aller Art. Die öffent- 
lichen Hinterlegungsanstalten sind genügend gekennzeichnet 
als Hilfsanstalten der Gerichte, unter deren Leitung sie stehen !®. 
1 R.G. 3. Okt. 1904 (Reger, Erg.B. IUI S. 483): Die Landesversicherungs- 
anstalt hat den Versicherten mit seiner Einwilligung in ihrem Sanatorium unter- 
gebracht; das ist kein Vertrag, sondern lediglich „die Gewährung der der Be- 
klagten öffentlichrechtlich auferlegten Leistung“. R.G. 3. April 1908 (Entsch. 
LXVII S. 285): Die Gemeinde soll haftbar gemacht werden wegen einer vom 
Vorstand ihrer Sparkasse erteilten unrichtigen Auskunft; die Anwendbarkeit von 
Art. 77 E.G. z. B.G.B. wird verneint: sie ist zwar nicht davon abhängig, daß 
die schädigende Handlung in Ausübung eines staatlichen Zwangsrechts erfolgt 
ist; es kann, wie hier, auch ein Akt staatlicher Fürsorge in den Bereich der Be- 
tätigung öffentlicher Gewalt fallen; die Mitteilung an den Dritten über die ver- 
mögensrechtlichen Beziehungen der Sparkasse gehört nicht dazu: sie fällt ja 
nicht in den Bereich des jene „Fürsorge“ darstellenden Nutzungsverhältnisses. 
16 Den Bibliotheken,’ die mit einer öffentlichrechtlichen Auffassung ihres 
Nutzungsverhältnisses sehr gut auskommen, wird keine Wohltat erwiesen, wenn 
man darauf besteht, ihnen die Form des Leihvertrages aufzudrängen. Der Sechs- 
monats- Verjährung des $ 606 B.G.B. wegen herausgeschnittener Abbildungen 
mußte man doch um jeden Preis wieder zu entgehen suchen. — Wegen der Markt- 
hallen vgl. Kam.G. 29. Aug. 1895 (Reger XVI S. 250). 
ıe Z.P.O. 8 109, $ 715.— Ein Versuch, vom zivilrechtlichen Hinterlegungs-
	        
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