Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 483 
Das sind geschichtlich gewordene, tatsächlich in Geltung 
stehende Auffassungen, mit welchen zu rechnen ist. Womit nicht 
gesagt sein soll, daß nicht auch diese Arten von Öffentlichen An- 
stalten einmal einmünden werden in die folgerichtigeren Formen *., 
turen, Bierbrauereien, Bergwerke, land- und forstwirtschaftliche Betriebe“. Das 
sind unsere fiskalischen Unternehmungen, wie wir sie hier oben $. 473 
bezeichneten. Er fügt aber dort hinzu: die Post, die Staatseisenbahnen und die 
preußische Seehandlung, welche dann S. 85 (siehe oben) noch einmal aufgeführt 
sind unter den von uns hier als öffentliche Anstalten mit privatrechtlicher 
Nutzungsordnung bezeichneten. Die der Reichsbank verwandte Seehandlung ge- 
hört aus jener Gruppe 8. 53 heraus ebenso wie die Staatseisenbahn, die Post aus 
beiden, S. 53 wie $. 85: sie ist weder fiskalisches Unternehmen noch öffentliche 
Anstalt mit privatrechtlicher Nutzungsordnung. 
Für Laband, dem in allen hier erwähnten Fällen die Anstaltsnutzung 
gleichmäßig und selbstverständlich privatrechtlicher Natur ist, hat es natürlich 
keinen Wert, die Grenzlinien zwischen den einzelnen Gruppen streng einzuhalten. 
Wir bedürfen aber der Unterscheidung schon wegen des offeneren Blickes 
für das werdende Recht. — 
Eine ähnliche Aufzählung gibt bezüglich der gemeindlichen Anstalten 
Meissinger in Finanzarch. XXX S. 582, nur mit dem Unterschied, daß er ihnen 
den Namen „Anstalt“, gleichbedeutend mit „öftentlichrechtlicher Veranstaltung“, 
entzieht, sobald ihre Benutzung privatrechtlich geordnet erscheint; er nennt sie 
dann „Gewerbebetriebe“. Das stimmt nicht zum Sprachgebrauch; doch mag ihm 
das freistehen. Nur darf er sich dadurch nicht berechtigt halten zu dem Ver- 
dammungsurteil S. 589 Note 2: „O. M. nimmt irrtümlich die Möglichkeit einer zivil- 
rechtlichen Anstaltsnutzung an“. 
19 Die öffentlichen Wasserwerke z.B. oder die Wasserleitungen, wie Laband 
sie hier a. a. O. S. 85 aufzählt, scheinen sich allmählich aus ihrem bisherigen 
Zusammenhange zu lösen, indem beim Übergang von einem Privatunternehmer 
auf die Gemeinde ihr Nutzungsverhältnis die privatwirtschaftliche Art nicht mehr 
beibehalten will, sondern umschlägt ins Öffentlichrechtliche. In diesem Sinne BI. f. 
adm. Pr. 1880 S. 321 ff.: Das von einer Aktiengesellschaft betriebene Wasserwerk 
zu Regensburg wurde 1879 von der Stadt übernommen. „Mit der Übernahme des 
Wasserwerkes als Gemeindeanstalt ist das ganze Rechtsverhältnis aus dem Privat- 
recht herausgenommen und dem öffentlichen Rechte eingefügt worden.“ Daher 
Recht aller Gemeindeglieder auf Zulassung zur Benutzung, kein Gewerbebetrieb, 
keine Gewerbesteuer; Wasserzins ist öffentliche Abgabe, nicht Entgelt aus Ver- 
trag; Ortsstatut regelt die Benutzung. — Für die öffentlichrechtliche Auffassung 
hier auch: O.V.G. 30. Sept. 1904 (Entsch. XLVI 3. 1:4); Württ. V.GH. 17. Juni 
1903 (Jahrb. f. Württ. R.Pf. XV S. 225); Sächs. O.V.G. 25. Sept. 1905 (Jahrb. 
voI S. 68. — 
Fleiner, Instit. S. 308, glaubt schon verallgemeinern zu dürfen: „Man kann 
heute schon behaupten, daß diese Entwicklung auf eine Unterwerfung aller nicht 
gewerblichen Unternehmungen (Post, Telegraph, Wasserversorgung us®.) des Staates 
und der öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts 
drängt.“ — Die Verwaltungsrechtswissenschaft kann dieser Entwicklung ruhig zu- 
schauen; ihr liegt nur daran, daß man, ob es stehen bleibt oder vorwärts geht, 
wisse, was man macht. gr
	        
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