$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 483
Das sind geschichtlich gewordene, tatsächlich in Geltung
stehende Auffassungen, mit welchen zu rechnen ist. Womit nicht
gesagt sein soll, daß nicht auch diese Arten von Öffentlichen An-
stalten einmal einmünden werden in die folgerichtigeren Formen *.,
turen, Bierbrauereien, Bergwerke, land- und forstwirtschaftliche Betriebe“. Das
sind unsere fiskalischen Unternehmungen, wie wir sie hier oben $. 473
bezeichneten. Er fügt aber dort hinzu: die Post, die Staatseisenbahnen und die
preußische Seehandlung, welche dann S. 85 (siehe oben) noch einmal aufgeführt
sind unter den von uns hier als öffentliche Anstalten mit privatrechtlicher
Nutzungsordnung bezeichneten. Die der Reichsbank verwandte Seehandlung ge-
hört aus jener Gruppe 8. 53 heraus ebenso wie die Staatseisenbahn, die Post aus
beiden, S. 53 wie $. 85: sie ist weder fiskalisches Unternehmen noch öffentliche
Anstalt mit privatrechtlicher Nutzungsordnung.
Für Laband, dem in allen hier erwähnten Fällen die Anstaltsnutzung
gleichmäßig und selbstverständlich privatrechtlicher Natur ist, hat es natürlich
keinen Wert, die Grenzlinien zwischen den einzelnen Gruppen streng einzuhalten.
Wir bedürfen aber der Unterscheidung schon wegen des offeneren Blickes
für das werdende Recht. —
Eine ähnliche Aufzählung gibt bezüglich der gemeindlichen Anstalten
Meissinger in Finanzarch. XXX S. 582, nur mit dem Unterschied, daß er ihnen
den Namen „Anstalt“, gleichbedeutend mit „öftentlichrechtlicher Veranstaltung“,
entzieht, sobald ihre Benutzung privatrechtlich geordnet erscheint; er nennt sie
dann „Gewerbebetriebe“. Das stimmt nicht zum Sprachgebrauch; doch mag ihm
das freistehen. Nur darf er sich dadurch nicht berechtigt halten zu dem Ver-
dammungsurteil S. 589 Note 2: „O. M. nimmt irrtümlich die Möglichkeit einer zivil-
rechtlichen Anstaltsnutzung an“.
19 Die öffentlichen Wasserwerke z.B. oder die Wasserleitungen, wie Laband
sie hier a. a. O. S. 85 aufzählt, scheinen sich allmählich aus ihrem bisherigen
Zusammenhange zu lösen, indem beim Übergang von einem Privatunternehmer
auf die Gemeinde ihr Nutzungsverhältnis die privatwirtschaftliche Art nicht mehr
beibehalten will, sondern umschlägt ins Öffentlichrechtliche. In diesem Sinne BI. f.
adm. Pr. 1880 S. 321 ff.: Das von einer Aktiengesellschaft betriebene Wasserwerk
zu Regensburg wurde 1879 von der Stadt übernommen. „Mit der Übernahme des
Wasserwerkes als Gemeindeanstalt ist das ganze Rechtsverhältnis aus dem Privat-
recht herausgenommen und dem öffentlichen Rechte eingefügt worden.“ Daher
Recht aller Gemeindeglieder auf Zulassung zur Benutzung, kein Gewerbebetrieb,
keine Gewerbesteuer; Wasserzins ist öffentliche Abgabe, nicht Entgelt aus Ver-
trag; Ortsstatut regelt die Benutzung. — Für die öffentlichrechtliche Auffassung
hier auch: O.V.G. 30. Sept. 1904 (Entsch. XLVI 3. 1:4); Württ. V.GH. 17. Juni
1903 (Jahrb. f. Württ. R.Pf. XV S. 225); Sächs. O.V.G. 25. Sept. 1905 (Jahrb.
voI S. 68. —
Fleiner, Instit. S. 308, glaubt schon verallgemeinern zu dürfen: „Man kann
heute schon behaupten, daß diese Entwicklung auf eine Unterwerfung aller nicht
gewerblichen Unternehmungen (Post, Telegraph, Wasserversorgung us®.) des Staates
und der öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts
drängt.“ — Die Verwaltungsrechtswissenschaft kann dieser Entwicklung ruhig zu-
schauen; ihr liegt nur daran, daß man, ob es stehen bleibt oder vorwärts geht,
wisse, was man macht. gr