$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 493
und Entschädigungsansprüchen, die ihm nebenher erwachsen können,
wird unten $ 52, III die Rede sein.
5. Das Nutzungsverhältnis endigt damit, daß die Anstalt ihre
Leistung an dem zugelassenen Falle durchgeführt hat oder
nicht mehr imstande ist, sie durchzuführen.
Schon vorher kann es zu Ende kommen, wenn die Anstalt den
Nutzenden von ihrer weiteren Leistung ausschließt, weil die
Sachen oder die Menschen, für die er sie in Anspruch genommen
hat, sich als ungeeignet dafür erweisen. Es ist eine Frage der
Geltendmachung der Anstaltsgewalt (unten $ 52, I).
währende Anstaltsnutzung einigermaßen nachweisbar zu machen (vgl. oben Note 20).
Hat man sie einmal, so vermag man auch die Zuständigkeit der bürgerlichen
Gerichte für die Geltendmachung der Ansprüche des Gläubigers der Anstalt zu
gewinnen; es sind ja zivilrechtliche Verträge. Möglicherweise gibt man ihnen
zwar, der Öffentlichen Anstalt zu Liebe, den Namen öffentlichrechtliche Verträge
und bezeichnet auch jene Ansprüche als öffentlichrechtliche; dann öffnet die be-
kannte selbstgemachte Formel von der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte
für alle vermögensrechtlichen Sachen gleichwohl diese Türe. Die Gerichte
wären also vollkommen in der Lage, dem Gläubiger sein Recht zu verschaffen,
indem sie den Staat verurteilen zur Erfüllung der vertragsmäßig geschuldeten
Leistungen: unverzüglicher Beförderung des aufgegebenen Briefes an den Adressaten,
wortgetreuer Übermittlung der bedungenen Drahtnachricht, Erteilung von päd-
agogisch und fachwissenschaftlich untadeligem Unterricht, kunstgemäßer Behand-
lung im Spital usw. Die Vollstreckungsmittel liefert dann 2.P.O. 5 887 (Ersatz-
vornahme) oder $ 889 (Geldstrafen). Tatsächlich wird von diesen Möglichkeiten
kein Gebrauch gemacht. Auch in der Literatur spielen sie keine Rolle.
Dahinter stünde noch die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, gemäß B.G.B. $ 283, oder den Verzugsschaden nach $ 286; auch
$$ 324, 325, 326 und namentlich $ 635 kämen in Betracht. Hier haben die An-
staltsordnungen allerlei Beschränkungen und Fixierungen vorgesehen. Aber auclı
soweit sie Spielraum ließen, pflegen wieder die durch das bürgerliche Recht er-
möglichten Ansprüche gegen den verpflichteten Herrn der öffentlichen Anstalt nicht
zur Geltung gebracht zu werden.
Diese Anstaltsordnungen bestimmen, wie der Nutzende und seine Sachen in
der Anstalt behandelt werden sollen. Sie bilden, wie das Postges. $ 50 Abs. 2
sich ausdrückt, Bestandteile des Vertrages. Als solche müßten sie wenigstens für
den Gläubiger so festgelegt sein, daß der Schuldner, Reich, Staat oder Gemeinde,
der die Anstaltsordnung macht, sie nicht während der Erfüllung des Vertrages
abändern könnte. Tatsächlich ist das nicht der Fall: Änderungen an der Schul-
ordnung trefien auch die bereits eingetretenen Schüler, neue Bestimmungen über
Behandlung unbestellbarer Briefe finden auch auf Sendungen Anwendung, die bei
ihrem Erscheinen schon eingereicht waren. Auch hier versagt tatsächlich der
Vertrag.
Wir dürfen wohl behaupten: der Vertrag hat keinen sachlichen Zweck; er
befriedigt lediglich ein ästhetisches Bedürfnis des zivilrechtlich geschulten
Juristen.