Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 493 
und Entschädigungsansprüchen, die ihm nebenher erwachsen können, 
wird unten $ 52, III die Rede sein. 
5. Das Nutzungsverhältnis endigt damit, daß die Anstalt ihre 
Leistung an dem zugelassenen Falle durchgeführt hat oder 
nicht mehr imstande ist, sie durchzuführen. 
Schon vorher kann es zu Ende kommen, wenn die Anstalt den 
Nutzenden von ihrer weiteren Leistung ausschließt, weil die 
Sachen oder die Menschen, für die er sie in Anspruch genommen 
hat, sich als ungeeignet dafür erweisen. Es ist eine Frage der 
Geltendmachung der Anstaltsgewalt (unten $ 52, I). 
währende Anstaltsnutzung einigermaßen nachweisbar zu machen (vgl. oben Note 20). 
Hat man sie einmal, so vermag man auch die Zuständigkeit der bürgerlichen 
Gerichte für die Geltendmachung der Ansprüche des Gläubigers der Anstalt zu 
gewinnen; es sind ja zivilrechtliche Verträge. Möglicherweise gibt man ihnen 
zwar, der Öffentlichen Anstalt zu Liebe, den Namen öffentlichrechtliche Verträge 
und bezeichnet auch jene Ansprüche als öffentlichrechtliche; dann öffnet die be- 
kannte selbstgemachte Formel von der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte 
für alle vermögensrechtlichen Sachen gleichwohl diese Türe. Die Gerichte 
wären also vollkommen in der Lage, dem Gläubiger sein Recht zu verschaffen, 
indem sie den Staat verurteilen zur Erfüllung der vertragsmäßig geschuldeten 
Leistungen: unverzüglicher Beförderung des aufgegebenen Briefes an den Adressaten, 
wortgetreuer Übermittlung der bedungenen Drahtnachricht, Erteilung von päd- 
agogisch und fachwissenschaftlich untadeligem Unterricht, kunstgemäßer Behand- 
lung im Spital usw. Die Vollstreckungsmittel liefert dann 2.P.O. 5 887 (Ersatz- 
vornahme) oder $ 889 (Geldstrafen). Tatsächlich wird von diesen Möglichkeiten 
kein Gebrauch gemacht. Auch in der Literatur spielen sie keine Rolle. 
Dahinter stünde noch die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen, gemäß B.G.B. $ 283, oder den Verzugsschaden nach $ 286; auch 
$$ 324, 325, 326 und namentlich $ 635 kämen in Betracht. Hier haben die An- 
staltsordnungen allerlei Beschränkungen und Fixierungen vorgesehen. Aber auclı 
soweit sie Spielraum ließen, pflegen wieder die durch das bürgerliche Recht er- 
möglichten Ansprüche gegen den verpflichteten Herrn der öffentlichen Anstalt nicht 
zur Geltung gebracht zu werden. 
Diese Anstaltsordnungen bestimmen, wie der Nutzende und seine Sachen in 
der Anstalt behandelt werden sollen. Sie bilden, wie das Postges. $ 50 Abs. 2 
sich ausdrückt, Bestandteile des Vertrages. Als solche müßten sie wenigstens für 
den Gläubiger so festgelegt sein, daß der Schuldner, Reich, Staat oder Gemeinde, 
der die Anstaltsordnung macht, sie nicht während der Erfüllung des Vertrages 
abändern könnte. Tatsächlich ist das nicht der Fall: Änderungen an der Schul- 
ordnung trefien auch die bereits eingetretenen Schüler, neue Bestimmungen über 
Behandlung unbestellbarer Briefe finden auch auf Sendungen Anwendung, die bei 
ihrem Erscheinen schon eingereicht waren. Auch hier versagt tatsächlich der 
Vertrag. 
Wir dürfen wohl behaupten: der Vertrag hat keinen sachlichen Zweck; er 
befriedigt lediglich ein ästhetisches Bedürfnis des zivilrechtlich geschulten 
Juristen.
	        
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